0,5 TG bei VU

  • Mal eine simple RVG-Frage:

    Eine 0,5-TG kann nur entstehen, wenn ein VU ergeht. Ein Urteil nach § 495a ZPO und ein Anerkenntnisurteil lassen die 1,2-TG entstehen (3104 VV RVG)

    Gebt ihr die 0,5-TG immer, wenn ein VU erlassen wird oder wenn nicht, unter welchen Kriterien setzt ihr welche TG fest?

    Bei uns hat es ein recht böses Erwachen gegeben...

  • Eine 0,5-TG kann nur entstehen, wenn ein VU ergangen ist. Ein Urteil nach § 3495a ZPO und ein Anerkenntnis-Urteil lassen bekanntlich eine 1,2-TG nach VV 3104 RVG entstehen. :confused: :D

    Simple Frage:
    Gebt ihr im Falle des Erlasses eines VU immer die 0,5-TG oder wenn nicht, unter welchen Kriterien setzt ihr welche TG fest? :gruebel:

  • Bei uns gibts immer 0,5 TG, wenn VU ergangen ist. Egal ob im Termin oder im schriftlichen Vorverfahren. Ausnahme bei 2. Termin oder bei 2. VU.

    Die 1,2 TG gibts bei AE im schriftlichen Verf., im Termin oder bei Urteil nach 495 ZPO.

    Zitat

    Zitat von 13:
    Bei uns hat es ein recht böses Erwachen gegeben...

    :eek: Wie, böses Erwachen??? :eek: Berichte mal genaueres, mach uns schlau :huldigen:

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Nach der Methode von li_li sind wir bislang auch gefahren - bis...ja bis mir in einem ganz anderen Zusammenhang ein RA eine Kopie aus dem RVG-Kommentar Gebauer/Schneider zur Akte gereicht hat, die ich mehr zufällig komplett durchgelesen habe und aus der sich dann etwas ganz anderes ergab, als das sture Zuerkennen einer 0,5-TG bei einem VU, weil man eben NICHT auf das VU allein abstellen darf. Eine von mir alarmierte Kollegin hat dann den Gerold/Schmidt befragt, der - oh Schreck - das gleiche aussagte... :eek:

    Ich stelle die Passage des Gebauer/Schneider hier mal rein:



    Abgesehen davon, dass mir der Kommentar nichts sagte, ist diese bislang unbekannte Differenzierung nie angewandt worden. :oops:
    Nun heißt es also einmal mehr: Umdenken...

  • Die Aussagen des Kommentators sind doch wohl richtig*, nur die Ausgangsfrage war hier etwas missverständlich gestellt. Früher - zu guten alten BRAGO-Zeiten - wären im Falle des Erörterns mit anschließendem VU (Flucht in die Säumnis) eine 10/10 EG und eine 5/10 VG entstanden, wobei die 5/10 Gebühr in der 10/10 Gebühr aufgeht. Es hat sich von daher nichts geändert.

    * Wenn allerdings der Anwalt einer Partei im Termin von vornherein erklärt, dass er nicht für die Partei auftritt (Erörterung, Verhandlung), hat er m.E. die 1,2 TG nicht verdient. Wenn er nach einer aus seiner Sicht auch nur passiven Erörterung (er hört nur zu und folgt zum Beispiel den Ausführungen des Richters) keinen Antrag stellt, hat er die TG in voller Höhe verdient.

  • Die Differenzierung, wenn beide Anwälte im Termin da waren, der eine aber äußert, er wolle heute keinen Antrag stellen (früher "Flucht in die Säumnis") löst eine 1,2 TG aus, wird hier auch noch getroffen.

    Die 1,2 entsteht bereits mit Erscheinen vor Gericht, auch ohne Anträge zu stellen, körperliche Anwesenheit des RA reicht aus (steht auch im "RVG für Anfänger")

    Allerdings schreibt unser "Kostenpapst" :hetti: :huldigen: dazu in seinem schlauen Buch (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 1. Aufl., 2004)

    Zitat

    Zitat:
    Die vorgeschlagenen Lösungen entsprechen dem Gesetzeswortlaut. Es muss jedoch abgewartet werden, ob die Rechtsprechung dem RA in einem solchen Fall nicht durch eine einschränkende Gesetzesauslegung nur eine 0,5 TG zuerkennt.



    Es soll also Streit provoziert werden, damit eine Entscheidung eines höheren Gerichts herbeigeführt werden kann. Freiwillige vor!!!:unschuldi :cowboy:

    Bsp:
    1.) RA'e erscheinen beide, aber nur ein Anwalt stellt Antrag --> VU
    RA I
    1,3 VfG
    1,2 TG
    RA II
    1,3 VfG
    1,2 TG

    2.) RA als Kl-Vertr. erscheint, Beklagter (ohne Anwalt) erscheint nicht --> VU
    RA
    1,3 VfG
    0,5 TG

    3.) RA als Kl-Vertr. erscheint, Bekl. (ohne Anwalt) erscheint nicht, Sach- und RL wird mit dem Gericht erörtert, Antrag --> VU
    RA
    1,3 VfG
    1,2 TG
    da hier nicht nur der Antrag auf VU gestellt wurde, greift die Ausn. des 3105 VV RVG nicht.

    4.) Termin --> VU --> Einspruch --> 2. VU
    RA
    1,3 VfG
    1,2 TG?
    höchst streitig, da hier Bedenken bestehen, ob ein oder zwei Säumnistermine - wenn man der Ansicht ist, es handelt sich nur um eine Angelegenheit, dann 0,5 TG, ansonsten a.M. 1,2 TG

    Sind damit alle Klarheiten beseitigt?:klugschei

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  • Wir arbeiten hier nur mit Gerold/Schmidt usw. der Gebauer /Schneider Kommentar sagt mir nichts.
    Im Gerold/Schmidt steht, dass wie bereits geschildert, die 0,5 TG nur entsteht, wenn eine Partei nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und nur ein Antrag auf Erlass des VU gestellt wird. Das hat zur Folge, das der Anwalt, der mit dem Gericht über einen bestimmten Teil der Forderung eine Erörterung geführt hat, für diesen Teil die 1,2 TG erhält.

    Unsere Dez. fragten mal an, wie die gebührenrechtlichen Auswirkungen (Gerichtskosten und Anwaltskosten) sind, wenn die Forderung anerkannt wird oder wenn ein VU ergeht. Wir haben dann genau über dieses Problem gesprochen und man war der Ansicht, dass es nicht sein kann, dass ein Anwalt der z.B. überhöhte Zinsen geltend macht und das im Termin dann mit dem Gericht besprochen wird, er dann für diesen Teil eine 1,2 TG erhält.

    Diese Fälle sind aber glücklicherweise noch nicht so häufig vorgekommen. Aber ich habe auch schon eine 1,2 TG bei VU festgesetzt, da der Anwalt des Klägers im Termin mit dem Gericht über einen Teil der Klageforderung erörtert hat.

    Was ich bei dieser Regelung nicht verstehe ist, dass eine Besprechung mit dem Gericht auf einmal eine Art der Erörterung darstellt. Wenn ich mich richtig erinnere war das nach der BRAGO ausgeschlossen.

    Ich kann mich daher nur voll li_li anschließen.

  • Ich stimme Manfred zu.
    Was das Beispiel 3.) von li_li angeht, kann ich nicht folgen. Die Erörterung "nur" zwischen einer Partei und dem Gericht ist m. E. kein Erörterungstermin i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV-RVG, wenn man den Gesetzeszweck der BRAGO-Erörterungsgebühr zur Auslegung des Begriffes "Erörterungstermin" heranzieht. Daher ist auch diese Beispiel nur ein Fall der Vertretung in einem (nichtstreitigen) Verhandlungstermin.
    Ferner wäre wohl auch fraglich, ob mehr als eine 0,5 TG erstattungsfähig i. S. d. § 91 ZPO wäre, sollte tatsächlich eine 1,2 TG entstanden sein durch ein "Mehr" an Tätigkeit des RA als "nur" der Stellung des VU-Antrages, denn das "Mehr" würde ja nicht allein durch das Enttsehen der 1,2 TG eine notwendige Maßnahme zur Rechtsverfolgung begründen.

  • @ Stolli

    Ich kann Dir leider nicht zustimmen. Die Terminsgebühr entsteht beim Aufruf des Termins, und wenn der RA die Partei danach im Termin vertritt (Vorbemerkung Abs. 3). Das kann auch schon der Fall sein, wenn das Gericht dem RA die eigene Rechtsauffassung darlegt und dieser davon lediglich Kenntnis nimmt. Von daher reicht mir schon die bloße Anwesenheit des RA (passive Vertretung) für eine 1,2 TG aus. Die Erörterung mit dem Gericht oder die Darlegung der Rechtsauffassung muss sich dann aber aus dem Protokoll ergeben.

    Ich lese die Nr. 3105 so, dass sich die TG unter den dort genannten Voraussetzungen auf 0,5 reduziert. Nur wenn der Anwalt direkt zu Beginn erklärt, dass er nicht auftritt, also die Partei nicht vertritt, halte ich die Gebühr für nicht entstanden. In diesem Falle billige ich dem RA lediglich die Rolle eines Zuschauers zu. Eigentlich müsste er sich dann auch in die Zuschauerreihen setzen.

  • Ich bleibe bei li___li s Antwort Nr. 3 bis das LG mich aufhebt. Eine Erörterungsgebühr gibt es nicht mehr. Mögen der RA und der Richter auch unendlich lange erörtern, das führt für mich nicht zur Erhöhung der 0,5-er TG auf 1,2. Das wäre ja dann so etwas wie eine 0,7-er Erörterungsgebühr.

  • @Manfred:

    Zwar entsteht die TG bei Aufruf des Termin nach der Vorbemerkung 3, aber die Vorbemerkung regelt nicht den Gebührensatz von 1,2 oder 0,5. Dies ergibt sich allein aus Nr. 3104 bzw. 3105 VV-RVG.

    In li_li´s Beispiel 3.) ist auf Beklagtenseite niemand erschienen, von daher kann trotz Erörterung mit dem Gericht bei dem folgenden VU-Antrag doch keine 1,2 TG entstehen?

    Was die passive Vertretung des RA angeht, weil dieser gedanklich beim Anhören der vom Gericht vorgetragenen Rechtsauffasung zu prüfen habe, ob er in irgendeiner Art eingreifen muss (also die Erörterungsgebühr ohne tatsächlich zu erörtern), verweise ich auf den Beschluss des BGH vom 24.06.2004, VII ZB 11/04, wonach gerade keine EG anfällt.

  • Zur Problematik Einseitige Erörterung mit dem Gericht schreibt der "Kostenpabst" (aaO.)

    Zitat

    Zitat:
    Beispiele:
    Das Gericht weist den erschienenen RA darauf hin, dass es seine Klage gerade nur so als schlüssig ansehe, im Streitfall müsse der Kläger zu einzelnen Punkten weiter vortragen. Auf Antrag des RA erlässt das Gericht dann VU. Mit der einseitigen Erörterung der RL hat der RA in dem Verhandlungstermin mehr getan als lediglich den Antrag auf Erlass des VU gestellt. Ihm ist deshalb nach 3104 VV RVG die 1,2 TG angefallen.



    Die Anmerkung von Hansens, dass diese Problematik durch die Rechtsprechung durch einschränkende Gesetzesauslegung geklärt werden sollte, hab ich ja weiter oben schon mal zitiert. Es ist also streitig.

    @Ralf Zeigermann: Gab es in dieser Hinsicht schon mal Beschwerde/Erinnerung? Eine Entscheidung des nächst höheren Gerichts? wenn ja, dann :habenw

    So richtig überzeugend ist der Gesetzeswortlaut in dieser Hinsicht gerade nicht. Aber solange keine anderslautende Entscheidung vorliegt...
    Provozieren mag ich sie auch nicht. Außerdem kommt diese Fallkonstellation ziemlich selten vor.

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  • Zitat

    verweise ich auf den Beschluss des BGH vom 24.06.2004, VII ZB 11/04, wonach gerade keine EG anfällt


    Das Entstehen der EG nach der BRAGO setzt ein aktives Erörtern beider Parteien mit dem Gericht voraus, das ist unstreitig. Für die 1,2 TG reicht jedoch ein Vertreten der Partei aus. Nur wenn sich das Vertreten der Partei auf die in der Nr. 3105 VV RVG aufgezählen Handlungen beschränkt, ist die TG in Höhe von 0,5 entstanden, ansonsten in Höhe von 1,2.

  • Die Vertretung muss aber nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattfinden.

    Da eine einseitige Erörterung der Sach- und rechtslage mit dem Gericht ohne den nicht-anwesenden Gegner keine erörterung ist, kann es sich nicht um einen Erörterungstermin handeln.

    Bleibt nur der (nichtstreitge) Verhandlungstermin in der Konstellation von li_li´s Beispiel 3.) mit dem Sachantrag auf Erlass des VU, was nur die Gebühr Nr. 3105 VV-RVG entstehen lässt.

    Aber ich bin mir sicher, dass auch hier der BGH irgednwann zum Zuge kommen darf.:gruebel:

  • Da dem BGH eh die Aufgabe zufallen dürfte, so nach und nach aus dem RVG (= Reihenweise Versagende Gebührenvorschriften) ein richtiges Gesetz zu machen, bin ich auch der Meinung, erst dann wird einigermaßen Klarheit herrschen, obwohl man ja auch dann noch mit Überraschungen zu rechnen hat (siehe die 1,2-TG bei § 278 VI ZPO).
    Wenn man sich stur an die zitieren Kommentare hält, gilt für das AG , dass nur eine 0,5-TG zuzuerkennen ist, wenn die Beklagtenseite gar nicht erscheint. Erscheint sie im Termin, besteht ja theoretisch die Möglichkeit, dass der Klägeranwalt mehr machen muss als den VU-Antrag stellen. Also: 1,2-TG.
    Ehrlich, solange ich mit KF zu tun habe, dass eine Konstellation wie "er hat ja nicht mehr gemacht aber es hätte ja sein können" als Grundlage für eine höhere Gebühr zu gelten hat, wird mir auch in 10 Jahren noch nicht einleuchten. :gruebel: :pff:
    Dann diese gleichartige Wurschtelei vor dem LG. Da hat eine gewisse Lobby bei der Ausarbeitung wieder mächtig zugeschlagen...

  • Wie entscheidet ihr in dem Fall 4 von li_li.:confused:

    Ich habe gerade aktuell ein entsprechendes Verfahren vor mir.
    Nach dem ersten Termin erging ein VU. Dann wurde Einspruch eingelegt und durch 2. VU wurde der Einspruch verworfen.
    Der Klägervertreter hat eine 1,2 TG für seinen Unterbevollmächtigten beantragt. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass nach meiner Ansicht nur eine 0,5 TG entstanden ist, da § 38 BRAGO nicht in das RVG übernommen wurde. Als Reaktion darauf wurde ich auf Zöller 25. Auflage,
    § 345 Rd.-Nr. 7 hingewiesen.

    Bis jetzt haben sich die Anwälte in solchen Fällen überzeugen lassen. Habe auch schon den RVG Kommentar von Gerold/Schmidt usw. hoch und runter studiert, aber nichts gefunden.

    Gibt es dazu schon Rechtssprechung? Kenne nur die von Hansens aus dem JürBüro, der auch meiner Meinung ist.

  • Nach dem Gesetz der größten Gemeinheit müsste man bei 2 x VU eigentlich auch doppelte Gebühren ansetzen. Da aber der UBV nicht höhere Gebühren verdienen kann als der RA "vor Ort" würde ich die 0,5-er festsetzen und auf ein kluges LG hoffen.

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