§ 91a ZPO-Beschluss

  • Nachdem ich mich mal wieder mit einem PV nicht einig werden kann, frage ich mal nach evtl. neuer Rechtsprechung bezüglich des Beschlusses nach § 91a ZPO, wenn

    a) übereinstimmend die HS für erledigt erklärt wird und
    b) bei streitiger Sachlage.

    Uneinigkeit besteht darüber, wann/ob eine 1,2 TG entsteht.

    Wer hat etwas Aktuelles? Ohne Entscheidungen wird einem ja nix mehr geglaubt...

  • Ich gehe mal davon aus, dass kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat?
    Dann kann eine TG nur entstehen, wenn ohne Beteiligung des Gerichtes Gespräche zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung/Erledigung des Verfahrens geführt wurden, die dann wohl zur Erledigung geführt haben.

    Eine "gerichtliche" TG kann nicht entstanden sein, da für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO -immer noch- keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (ZPO sei Dank).

    RVG-Entscheidungen habe ich aber bis dato nicht.

  • @ stolli:

    Man dankt!
    Du bist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Termin nicht stattgefunden hat.
    Deine Auffassung vertrete ich auch. Ich habe mir den Spaß gemacht, einmal in das RVG-Forum von Burhoff hineinzuschauen, habe dort jedoch auch nichts finden können. Das Thema ist wohl (noch) nicht so gängig.

    Es kann jedoch nicht wesentlich anders sein, als zur BRAGO-Zeit. Dort galt auch:

    Zitat


    Wird die Hauptsache im schriftlichen Verfahren für erledigt erklärt, entsteht keine Verhandlungsgebühr.
    Für den Beschluss nach § 91 a ZPO ist mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Mithin liegt kein Fall des § 35 BRAGO vor (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO, 14. A., Rn. 12 zu § 35; vgl. auch: LG Köln, Beschl. v. 22.07.1998 - 1 T 261/98 = NJW-RR 1998, 1692).

  • @ dreizehn

    Schau mal in den RVG Kommentar zu Nr. 3104 Rd.-Nr. 25. Da steht, dass ohne mündlichen Kostenantrag keine TG aus dem Kostenwert entsteht.

    Ich habe jetzt zwei ähnliche Fälle. Beide Verfahren werden nach § 495 a ZPO geführt. In einem wurde die Klage zurückgenommen und im anderen für erledigt erklärt. Es erging jeweils ein § 91 a ZPO Beschluss. Beide Anwälte haben jeweils eine TG geltend gemacht. In einem Verfahren habe ich jetzt ohne TG festgesetzt. Mal sehen ob eine Erinnerung kommt. Werde dann berichten.

  • Nach der Schilderung hätte ich auch in beiden Fällen keine TG gegeben. Man kann ja nur immer hoffen, dass solche Fälle irgendwie zum BGH kommen, damit eine einheitliche Linie zustande kommt.

    Heute hatte ich einen alten Schinken aus 2002 über 2 Instanzen. Alles noch nach der BRAGO abgerechnet. Das macht wenigstens Freude... :)

  • Hallo... hier die etwas gekürzte Fassung der Entscheidung.

    .....sofortige Beschwerde unbegründet. Zutreffend hat das LG von der Festsetzung der Terminsgebühr (3104) abgesehen.

    Nach der amtlichen Vorbemwerkung 3 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr.... (so das schreibe ich jetzt nicht ab):teufel:
    Diese Vorausstezungen sind vorleigend nicht erfüllt, denn es hat weder ein Termin stattgefunden noch hat die Prozessbevollmächtigte an Besprechungen im vorgenannten Sinn mitgewirkt.

    Auch die besonderen Voraussetzungen des Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG liegen nicht vor.... Es folgt Aufzählung (look at the Vorschrift selbst).
    nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, musste das LG nur noch über die Kosten durch Beschluss entscheiden, § 91 a I 1 ZPO. Für diese Entscheiung fällt keine TG an (Kommentare, die Ihr auch schon zum Teil aufgeführt habt), da die ZPO keine mdl. Verhandlung vorschreibt (§ 128 III, IV ZPO). Auf ein Enverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Vorverfahren kommt es hierbei nicht an. Insofern hat sich zur Rechtslage vor dem 01.07.2004 (die gute alte Zeit :) ) nichts verändert. Entsprechend ist das LG auch verfahren. Es hat den Termin vom ........... mit Beschluss vom......... aufgehoben und über die Kosten durch Beschluss vom ...... ohne mdl. Verhandlung entschieden.


    So ich müßte das alles abschreiben, da wir ja nicht mit dem KG verbunden sind... und die Entscheidung noch nicht irgendwo im Netz zu finden ist....

    und noch ein Dankeschön an Padfoot, auf dessen Mist das alles gewachsen ist...

    Und ansonsten noch nen schönen Tag....:D

  • Es gibt zum Thread-Thema eine aktuelle Entscheidung:

    LS

    Es entsteht keine Terminsgebühr, wenn die Parteien in Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt erklären und das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich.

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.09.2006 - 16 WF 115/06 = juris

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