Kai (02.02.2005)
Auch wenn Palandt, 61. Auflage, Rdnr. 10 zu § 1586b BGB das Gegenteil als vermeintliche Selbstverständlichkeit auftischt; die Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Erben des Unterhaltsverpflichteten ist nach wohl überwiegender Meinung möglich (s. BGH, FamRZ, 04, 1546, NJW 04, 2896 mwN).
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