§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • Hallo,

    wie mache ich einer anderen Behörde klar, dass der Stempel unter einem Ersuchen ein Siegel(-abdruck) sein muss. Die andere Behörde beruft sich auf den Gesetzestext und da steht eben "...Siegel oder Stempel..." und drückt nur den "normalen Firmenstempel" bei.

    Mein Demharter hat mir leider nicht weitergeholfen...

    Gruss, Fridolin!!!

  • M. E. ergibt sich aus Demharter 25. Aufl. GBO § 29 Rn. 47 "Neben dem Prägesiegel (vgl. § 1 Abs. 2c GeschO) ist mithin auch ein Farbdruckstempel zugelassen", dass mit "Siegel" das Prägesiegel und mit "Stempel" der Stempel gemeint ist, mit dem das Siegel abgebildet wird.

    So auch (erheblich deutlicher) Bauer/von Oefele/Knothe GBO § 29 Rn. 144:
    "Der Unterschied zwischen Siegel und Stempel besteht nur in der Art ihrer Anbringung und dem hierzu verwendeten Stoff. Als Siegel wird das Hoheitszeichen auf einen mit dem Papier der Urkunde verbundenen Stoff (zB Siegellack) eingedrückt, während es als Stempel in der von einem Stempelkissen genommenen Farbe auf das Papier selbst gesetzt wird. Es handelt sich also um das Prägesiegel einerseits und das Farbdrucksiegel andererseits. Der Inhalt (Text, Wappen) des Hoheitszeichens stimmt jedoch in beiden Fällen überein. (...)"

    Dem dürfte nichts mehr hinzuzufügen sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas


    So auch (erheblich deutlicher) Bauer/von Oefele/Knothe



    :wow Ihr habt ja Kommentare zur Verfügung! Von diesem Werk hab ich noch nie etwas gehört. Aber Hauptsache, man findet eine Literaturmeinung, die die einge stützt! Wo, ist ja eigentlich egal.:)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Ihr habt ja Kommentare zur Verfügung!



    Nicht ganz richtig. Er gehört mir privat. Aus - wie mir scheint - nicht unlogischen Gründen steht er aber bevorzugt am Arbeitsplatz.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    M. E. ergibt sich aus Demharter 25. Aufl. GBO § 29 Rn. 47 "Neben dem Prägesiegel (vgl. § 1 Abs. 2c GeschO) ist mithin auch ein Farbdruckstempel zugelassen", dass mit "Siegel" das Prägesiegel und mit "Stempel" der Stempel gemeint ist, mit dem das Siegel abgebildet wird.

    Mein Gegenüber sah das leider anders und ließ sich nicht überzeugen.

    Zitat von Andreas

    So auch (erheblich deutlicher) Bauer/von Oefele/Knothe GBO § 29 Rn. 144:
    "Der Unterschied zwischen Siegel und Stempel besteht nur in der Art ihrer Anbringung und dem hierzu verwendeten Stoff. Als Siegel wird das Hoheitszeichen auf einen mit dem Papier der Urkunde verbundenen Stoff (zB Siegellack) eingedrückt, während es als Stempel in der von einem Stempelkissen genommenen Farbe auf das Papier selbst gesetzt wird. Es handelt sich also um das Prägesiegel einerseits und das Farbdrucksiegel andererseits. Der Inhalt (Text, Wappen) des Hoheitszeichens stimmt jedoch in beiden Fällen überein. (...)"
    Dem dürfte nichts mehr hinzuzufügen sein.

    Sehe ich auch so. Das werde ich ihm (inklusive Quellenangabe) um die Ohren hauen :D

    Vielen Dank für die Hilfe!
    Gruss, Fridolin!!!

  • Ich wärme dieses alte Thema mal wieder auf:

    Wie sieht es denn mit dem Computer-Ausdruck eines Siegels aus? Hier im Insolvenzgericht wird das Siegel für die Grundbuchersuchen gleich mit ausgedruckt und wir müssen nur noch unterschreiben. Jetzt sind wir - erstmals seit Jahren - auf ein Grundbuchamt gestoßen, dem das nicht ausreicht. Wie seht Ihr das?

  • Also bei uns wird das vom Insolvenzgericht und vom Versteigerungsgericht auch so gehandhabt und ich bin noch nie auf die Idee gekommen, dass das nicht ausreichend sein könnte. Es handelt sich ja nicht um eine selbst gebastelte Grafik, sondern um eine amtlich zur Verfügung gestellte Grafik (weiß leider nicht, wie ich es besser ausdrücken soll).

  • Hab mich als GBA damit noch nie beschäftigen müssen aber ich würde spontan mal sagen:
    Siegelabdruck ist Siegelabdruck - egal, ob der manuell mit einem Stempel aufgedrückt wird oder per EDV.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also bei uns wird das vom Insolvenzgericht und vom Versteigerungsgericht auch so gehandhabt und ich bin noch nie auf die Idee gekommen, dass das nicht ausreichend sein könnte. Es handelt sich ja nicht um eine selbst gebastelte Grafik, sondern um eine amtlich zur Verfügung gestellte Grafik (weiß leider nicht, wie ich es besser ausdrücken soll).


    Sehe ich auch so. Ist ein amtlicher Vordruck und die darn enthaltene Grafik ist somit ebenfalls amtlich.

  • Ich habe da so mein Problem mit dem gleich mit ausgedruckten Siegel.
    Wie soll ich denn da noch unterscheiden können, ob es sich um eine einfache Fotokopie oder das Original handelt?

    Ich mache im Zweifel immer den Wischtest mit dem nassen Finger.
    Stempelfarbe verwischt- Druckerfarbe nicht

  • Gemäß der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern regelt § 25 Abs. 1 dieser Vorschrift, das elektronisch hergestellte Dokumente gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern auch mit maschinell oder elektronisch erzeugbaren Siegelabdrucken versehen werden können.

    § 8 Abs. 4 VO zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern:

    Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer und elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.

    Ich hoffe, dass es weiterhilft

  • Hab mich als GBA damit noch nie beschäftigen müssen aber ich würde spontan mal sagen:
    Siegelabdruck ist Siegelabdruck - egal, ob der manuell mit einem Stempel aufgedrückt wird oder per EDV.




    Ich habe mal gelesen, dass EDV-Siegel nur zulässig sind, wenn es eine entsprechende Verordnung gibt (leider keine Fundstelle parat!). Aber das leuchtet mir eigentlich auch ein und dient der Rechtsicherheit. Auch ich habe schon den "Spucketest" gemacht, um festzustellen, ob ich wirklich ein Original habe.

  • Zitat

    [ Auch ich habe schon den 'Spucketest' gemacht, um festzustellen, ob ich wirklich ein Original habe.


    Zitat

    Ich mache im Zweifel immer den Wischtest mit dem nassen Finger.



    Sehr interessante Mittel! Werde ich demnächst in den Vertretungsakten auch ausprobieren. ;)

  • Ich habe da so mein Problem mit dem gleich mit ausgedruckten Siegel.
    Wie soll ich denn da noch unterscheiden können, ob es sich um eine einfache Fotokopie oder das Original handelt?...



    Das kann ein echtes Problem werden. Mir wäre mal beinahe eine Vollstreckungsbescheidkopie als Original "durchgerutscht...". Kollegin war sich auch nicht ganz sicher und wir haben dann auf mal Verdacht beim RA das Original des VB angefordert, welches dann auch prompt geschickt wurde....

    Gruss, F.

  • s. dazu auch diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1022452

    und den Beschluss des OLG München v. 24.05.2016, 34 Wx 16/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09824?hl=true

    Leitsätze:

    Ein behördliches Eintragungsersuchen mit lediglich drucktechnisch erzeugtem Ausdruck des Behördensiegels genügt nicht den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen. (amtlicher Leitsatz)

    Der Zweck der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Form an behördliche Eintragungsersuchen verbietet es, die von einer Landesbehörde aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung vorgenommene Siegelung durch Ausdruck einer Bild-/Grafikdatei auf dem Eintragungsersuchen als formgerecht anzuerkennen. (amtlicher Leitsatz)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich wollt mal nachfragen, wie ihr das handhabt, besonders im OLG-Bezirk München. Wir (im OLG-Bezirk Nürnberg) überlegen gerade im Kollegenkreis, ob wir nicht zukünftig auch wieder ein echtes Siegel verlangen. Durch die ganzen elektronischen Siegelaufdrucke verkommt eine Siegelung eigentlich zu einem Nix, da sich niemand mehr Gedanken drüber macht.

    Wenn man das konsequent handhabt, dann muss man allerdings viel bemängeln, nicht nur Ersuchen. Betreuerausweise, Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen, vollstreckbare Ausfertigungen etc.

  • Wenn man das konsequent handhabt, dann muss man allerdings viel bemängeln, nicht nur Ersuchen. Betreuerausweise, Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen, vollstreckbare Ausfertigungen etc.


    Das ist der Fluch der bösen Tat.
    (Unser "armes" Bundesland kann sich so tolle Programme, mit denen man Siegelabdrucke maschinell aufbringen kann, wohl nicht leisten - dafür haben alle mir vorliegenden BEschlüsse, Ausweise, Ersuchen etc. einen Farbsiegelabdruck.)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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