§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • Steht da auch drauf "maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" :teufel:

    Naja ich würde jetzt drüber lachen wollen, aber es soll tatsächlich Dinge geben, die man geglaubt hätte, dass es sie nicht gäbe. Nachher kommt einer wirklich mal auf die Idee, Deine Beförderung wäre nicht wirksam ausgesprochen. Ich würde jedenfalls mal leise nachhaken wollen, was mit solchen Urkunden ist.

  • Über das LG kam die Nachricht, das OLG habe beanstandet, dass wir die begl. Abschriften für das OLG nicht unterschreiben. Wir fanden das logisch, denn da steht: "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig" Dass es jemanden stört, dass wir solche Sachen in der Bevölkerung verbreiten, habe ich hingegen noch nicht vernommen. Auch das maschinelle Siegel neben dem besagten Satz scheint das OLG nicht zu stören.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Über das LG kam die Nachricht, das OLG habe beanstandet, dass wir die begl. Abschriften für das OLG nicht unterschreiben. Wir fanden das logisch, denn da steht: "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig" Dass es jemanden stört, dass wir solche Sachen in der Bevölkerung verbreiten, habe ich hingegen noch nicht vernommen. Auch das maschinelle Siegel neben dem besagten Satz scheint das OLG nicht zu stören.

    Welche beglaubigten Abschriften für das OLG im Rahmen welcher Verfahren?

  • Über das LG kam die Nachricht, das OLG habe beanstandet, dass wir die begl. Abschriften für das OLG nicht unterschreiben. Wir fanden das logisch, denn da steht: "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig" Dass es jemanden stört, dass wir solche Sachen in der Bevölkerung verbreiten, habe ich hingegen noch nicht vernommen. Auch das maschinelle Siegel neben dem besagten Satz scheint das OLG nicht zu stören.

    Spannend. Mal sehen, ob sich diese Interpretation des § 169 Abs. 3 ZPO entgegen Zöller/Stöber, ZPO § 169 Rz. 15 durchsetzt (jener verweist auf § 703b ZPO, so wie es bereits der Gesetzgeber in Drs. 17/13948, S. 33 f., LINK, getan hat).

  • Morgen tritt übrigens der geändert § 29 Abs. 3 GBO in Kraft:

    [FONT=&quot]„Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“
    [/FONT]
    [FONT=&quot][/FONT]

    Trotzdem ist natürlich der Aufdruck "Amtsgericht Bayern" nicht ausreichend, weil er den landesrechtl. Vorschriften §§ 6,8 AVWpG nicht entspricht, s. letzter Absatz der BGH-Entscheidung.

  • Trotzdem ist natürlich der Aufdruck "Amtsgericht Bayern" nicht ausreichend, weil er den landesrechtl. Vorschriften §§ 6,8 AVWpG nicht entspricht, s. letzter Absatz der BGH-Entscheidung.

    Ist evtl. eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 AVWpG zugelassen worden?

  • Trotzdem ist natürlich der Aufdruck "Amtsgericht Bayern" nicht ausreichend, weil er den landesrechtl. Vorschriften §§ 6,8 AVWpG nicht entspricht, s. letzter Absatz der BGH-Entscheidung.

    Ist evtl. eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 AVWpG zugelassen worden?

    Kann man nicht forumSTAR entsprechende anpassen, so dass auch der Ort der Behörde im Siegel auftaucht?

  • Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (§ 1 Nr. 2 AVWpG) kann Ausnahmen zulassen, nicht das Staatsministerium der Justiz (§ 1 Nr. 3 AVWpG).

    Nach meiner Auslegung der Vorschrift aber für alle siegelführenden Stellen und nicht nur für diejenigen in seinem eigenen Geschäftsbereich.

  • Würdet ihr im Fall des BGH den Antrag auf Löschung der Insolvenzvermerke zurückweisen, falls kein Ersuchen mit Präge- oder Farbdrucksiegel nachgereicht wird?
    (Man könnte ja der Meinung sein, durch die Änderung des § 29 Abs. 3 GBO sei das nicht mehr nötigt, d.h. die alten, schon tot geglaubten Ersuchen mit EDV-Siegel erwachen zu neuem Leben....)

  • Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO ist zurückzuweisen. Ich verlängere in solchen Fällen aber die Behebungsfrist um eine gewisse Zeit und teile das dem Antragsteller mit. Wenn man der Meinung ist, dass "Amtsgericht Bayern" nicht ausreicht, dann hilft auch die Änderung von § 29 GBO nichts.
    Das Insolvenzgericht kann ja gegen deine Zurückweisung wieder Beschwerde einlegen... :D

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