Mandatsniederlegung beigeordneter RA

  • Ich habe hier den Fall, dass einer Partei PKH unter RA-Beiordnung bewilligt ist. Es ergeht ein Urteil und vor dessen Zustellung legt der beigeordnete RA sein Mandat nieder. Die Servicekraft hat daraufhin das Urteil einfach der Partei selbst zugestellt. Ich muss jetzt gegen die Partei einen KFB zustellen ung bin unsicher, ob ich das so einfach machen kann. Ich habe im Hinterkopf, dass ein beigeordneter RA nicht einfach die Brocken hinschmeißen kann, sondern die Beiordnung aufgehoben werden muss. Ich weiß, dass einen einen Unterschied zwischen "Prozeßbevollmächtigter" und "beigeordneter RA" gibt. Durch die Beiordnung allein wird der RA nicht Prozeßbevollmächtigter, erst durch die Vollmacht der Partei. Aber kann umgekehrt ein RA zwar noch beigeordneter RA, aber nicht mehr Prozeßbevollmächtigter sein?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mandatsniederlegung geht nicht, wenn der PKH-Anwalt das Mandat übernommen hat. Er muss dann um seine Entpflichtung bitten und Gründe darlegen. Ich würde den RA darauf hinweisen und im das urteil nochmals mit EB schicken.

  • Das sehe ich genauso. Ich bin schon am Grübeln, wie der gute RA auf die Idee kommt, einfach das Mandat niederzulegen - tztz. :confused:

  • Honi soit qui mal y pense (wenn mich meine Geschichtskenntnisse nicht täuschen). Schleißlich gibt`s für das Kostenfestsetzungsverfahren keine Gebühren :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich mal dran und habe folgenden Fall:

    RA A ist der Partei beigeordnet; teilt dem Gericht mit Mandat niederzulegen aufgrund Aufgabe des Geschäftsbetriebes im März 2015
    Termin zur mündlichen Verhandlung wird im Juni 2016 anberaumt.
    Partei erscheint zum Termin mit RA B unter Vorlage einer undatierten Vollmacht auf RA B.
    RA B möchte jetzt die Terminsgebühr unter Vorlage einer Abtretungserklärung vom März 2015 des RA A auf ihn mit der Maßgabe, dass alle Gebührenansprüche aus der Landeskasse aufgrund der Beiordnung des RA A auf RA B übergehen.
    Eine Entpflichtung des RA A hat nicht stattgefunden; weiterführende Anträge bzgl. RA B liegen nicht vor.
    Hat RA B nunmehr Anspruch auf die Terminsgebühr aus der Landeskasse?:gruebel:

  • Also ich hatte schon Fälle, in denen die Vergütungsansprüche an einen Dritten abgetreten und auch unproblematisch ausgezahlt worden sind.

    Das setzt aber meines Erachtens voraus, dass derjenige, der die Ansprüche abtritt, auch Anspruchsinhaber ist. Demnach müsste die Terminsgebühr dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehen. Da RA A selbst nicht zum Termin erschienen war, steht diesem keine Terminsgebühr zu (von möglichen Sonderfällen mal abgesehen). Wenn RA A ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung der Terminsgebühr gegen die Staatskasse nicht zusteht, kann er diesen nicht wirksam an RA B abgetreten haben. Also würde ich zugunsten des RA B keine Terminsgebühr gegen die Staatskasse festsetzen.

    Die bewilligte Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Terminsgebühr, da eine Beiordnung des RA B nicht erfolgt ist, und ist von der Partei selbst zu tragen.

  • Das wiederum würde voraussetzen, dass RA B Vertreter des RA A im Sinne von § 5 RVG war. Das sehe ich jedoch anhand deiner Fallbeschreibung nicht.

    Ich denke aufgrund der Abtretung kann RA B die Verfahrensgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer aus der Staatskasse verlangen. Die Terminsgebühr ist jedoch nicht entstanden und damit auch nicht abgetreten. Ohne Beiordnung von RA B umfasst die PKH nicht die bei diesem entstandene Terminsgebühr.

  • Das wiederum würde voraussetzen, dass RA B Vertreter des RA A im Sinne von § 5 RVG war. Das sehe ich jedoch anhand deiner Fallbeschreibung nicht.

    Ich denke aufgrund der Abtretung kann RA B die Verfahrensgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer aus der Staatskasse verlangen. Die Terminsgebühr ist jedoch nicht entstanden und damit auch nicht abgetreten. Ohne Beiordnung von RA B umfasst die PKH nicht die bei diesem entstandene Terminsgebühr.

    :zustimm:

    Nur der Vollständigkeit halber @ Sersch:

    Versteckt sich in deiner Akte vielleicht irgendwo ein Antrag nach § 48 BRAO? RA B war ja nach Beiordnung von RA A schon während des laufenden Prozesses tätig; dass ein Wechsel des beigeordneten Anwalts nirgends beantragt wurde (und sei es in der mündlichen Verhandlung), wundert mich ein bisschen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich hole nochmal vor und verweise mal auf LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2015 - 3 Ta 21/15 undBVerwG, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 B 87/05 - , dass die einseitige Mandatsniederlegung wohl kein Erfolg mangelnder anwaltlicher Vertretung der Partei aufweist, mithin solange eine Entpflichtung des ursprünglichen Anwalts nicht erfolgt, weiterhin von einer wirksamen anwaltlichen Vertretung auszugehen ist. Ist dann im Umkehrschluss die Abtretung an RA B hinsichtlich der Terminsgebühr doch wirksam?:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (31. Januar 2017 um 17:18) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Wer hat denn RA B bevollmächtigt?
    War es die Partei selbst, würde ich sagen "Pech gehabt".
    War es RA A, quasi so etwas wie Untervollmacht oder Terminsvertreter, würde ich es darüber regeln. (Wobei ich die Frage dann an Kollegen weitergeben würde, da ich hier nicht sicher bin, ob es im Zusammenhang mit PKH/VKH Besonderheiten gibt.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dann hat RA B weder etwas mit RA A noch mit PKH zu tun. Er kann nur die Beträge im Wege der Abtretung erhalten, die auch für RA A angefallen sind...also ohne Terminsgebühr.

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