Versteigerung eines Erbbaurechts

  • Den im Grundbuch eingetragenen jährlichen Erbbauzins laufend und 2 Jahre rückständig ins geringste Bargebot RK 4 aufnehmen. Den Rest kannst du vergessen, da der Erlös sowieso nicht reicht.

    Viel problematischer ist die Berechnung des Wertes der bestehenbleibenden, zu übernehmenden Erbbauzinsreallast. Darüber kann man ganze Diplomarbeiten schreiben.

  • Danke.
    Ja, den Wert berechnen ist echt mega sch... . Ich hab mir mal vor Jahren mit nem Kollegen ne Formel ausgekekst. Ich weiß heute nicht mehr, was wir da gemacht haben, aber das funktioniert ganz gut.
    HAben wir aus dem Stöber.
    Aber wie Du schon sagstes: da kann man ganze Diplomarbeiten drüber schreiben und ist noch nicht fertig. ;)

  • Handhabt ihr das praktischer weise so, dass ihr den Grundstückseigentümer alias Erbbaurechtsgeber vorab anschreibt, dass eine Zustimmung notwendig ist bzw. nachfragt, ob die Zustimmung pauschal erteilt wird?

    Erbbaurechtsgeber ist hier ein Fonds und das ist meine erste Versteigerung eines Erbbaurechts. Versuche mich zwar durch Literatur und Forum schlau zu lesen, aber das ganze praktisch nachzuvollziehen, ist schwer.

  • Viel problematischer ist die Berechnung des Wertes der bestehenbleibenden, zu übernehmenden Erbbauzinsreallast. Darüber kann man ganze Diplomarbeiten schreiben.

    Einfach den Sachverständigen fragen, ob er das nicht - ggf. außerhalb des Gutachtens - erledigen kann :D. Wir machen das auch gern, da die Daten ja sowieso vorliegen und die Berechnungen als "Nebenprodukt" aus unserer Software kommen.

  • Handhabt ihr das praktischer weise so, dass ihr den Grundstückseigentümer alias Erbbaurechtsgeber vorab anschreibt, dass eine Zustimmung notwendig ist bzw. nachfragt, ob die Zustimmung pauschal erteilt wird? Erbbaurechtsgeber ist hier ein Fonds und das ist meine erste Versteigerung eines Erbbaurechts. Versuche mich zwar durch Literatur und Forum schlau zu lesen, aber das ganze praktisch nachzuvollziehen, ist schwer.


    Wir machen das nicht.

    Dass eine Zustimmung erforderlich ist steht in unserer Terminsbestimmung, die den Beteiligten, und somit auch dem Grundstückseigentümer, zugestellt wird. (Wie auch bei WEG.) Davon abgesehen sollte das dort auch bekannt sein, steht immerhin im Erbbaurechtsvertrag, der entweder selbst geschlossen oder bei Kauf übernommen wurde.

    Eine vorherige Blanko-Zustimmung dürfte auch daran scheitern, da es ja durchaus auch Gründe in der Person des Meistbietenden geben kann, die dagegen sprechen.
    Wir weisen im Termin darauf hin, dass die Zustimmung erforderlich ist, deswegen ein Verkündungstermin bestimmt wird (wenn ein zuschlagsfähiges Gebot abgegeben wird) und die Zustimmung einzuholen und vorzulegen ist.
    Wenn man nett ist, kann man noch den Zuzustimmenden schriftlich darüber informieren, wer der Meistbietende ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Miteigentumsanteil an einem Erbbaugrundstück und einem daran bestellten Wohnungserbbaurecht. Bei der Veräußerung, sprich auch beim Zuschlag, des Wohnungserbbaurechts ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.

    Brauche ich die Zustimmung auch, wenn der Schuldner sowohl Grundstückseigentümer als auch Erbbauberechtigter ist?

    Wenn ich Stöber § 15 Rn. 13.6 richtig lese, brauche ich sie wohl trotzdem. Habt ihr da vielleicht Erfahrungswerte?

    Danke und LG

  • Ist er alleiniger Grundstückseigentümer?

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