Eilt, der Termin ist morgen:
Wie weit darf, wie weit muss ich den Inhalt des Erbbaurechtsvertrags im Termin bekannt geben? Wie vertieft darf/muss ich mich dazu äußern, welche Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung - somit auch für den Ersteher geltend - getroffen sind?
Ist meine erste Versteigerung eines Erbbaurechts, und ich hab nichts als Ärger damit.
Versteigerung eines Erbbaurechts
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Eilt, der Termin ist morgen:
Wie weit darf, wie weit muss ich den Inhalt des Erbbaurechtsvertrags im Termin bekannt geben? Wie vertieft darf/muss ich mich dazu äußern, welche Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung - somit auch für den Ersteher geltend - getroffen sind?
Ist meine erste Versteigerung eines Erbbaurechts, und ich hab nichts als Ärger damit.
Erbbaurecht machen meistens Ärger ...
Vorlesen tue ich den Erbbaurechtsvertrag nie. Aber ich fordere ihn üblicherweise vom GBA an und hänge eine Kopie in den Sonderband, den jeder Interessent anschauen kann. D.h. also, wenn ihn einer sehen will, kann er reinschauen.
Fragen beantworte ich nur, wenn ich mir einigermaßen sicher bin, dass die Antwort stimmt und selbst dann mit dem Zusatz "ohne Gewähr". Grundsätzlich rate ich den Interessenten, sich mit dem Erbbaurechtsausgeber in Verbindung zu setzen und die Fragen dem zu stellen. -
Diese Dinger sollten besser Ärgerbaurechte heißen.
Ich gebe, wenn gewünscht, grundsätzlich auch nur Gelegenheit zur Einsicht in die Eintragungsbewilligung und verweise gerne an den Grundstückseigentümer. -
Den Erbbaurechtsvertrag habe ich während der Versteigerung immer zur Einsichtnahme ausliegen.
Ganz wichtig finde ich die Bekanntgabe der Laufzeit und die Frage, ob Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers zur Veräußerung erforderlich ist. (Beides sollte m.E. schon in der Veröffentlichung stehen.)
Ferner würde ich die Regelungen über den Heimfallanspruch bekanntgeben und ebenfalls ganz wichtig, wenn der Heimfallanspruch schon ausgeübt, aber noch nicht durchgesetzt wurde, auch dieses, denn dann wird vermutlich keiner mehr ersteigern wollen.
Ansonsten beantworte ich Fragen je nach Sachlage, kann alles mögliche sein. -
Der Erfinder des EBR gehört gesteinigt!:strecker
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Der Erfinder des EBR gehört gesteinigt!:strecker
Na ja, die meisten Erbbaurechte bestellt die Kirche, und die haben ja zum Steinigen so ihre Beziehung ....... -
Kommt drauf an wo Du wohnst:
Bei mir sind es überwiegend die Kommunen.
Kirche in den letzten 10 Jahren einmal. -
Kommt drauf an wo Du wohnst:
Bei mir sind es überwiegend die Kommunen.
Kirche in den letzten 10 Jahren einmal.
Im Ausgangsfall war es die Gemeinde.
Die ist übrigens der Ersteher - wieder werd ich eine Grusel-Akte los, tralalalala.:) -
Bäh. Erbbaurecht.
Ich habe hier so ein bisschen das Problem, genau auszumachen, welche Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag dingl. und welche rein schuldrechtlicher Natur sind.
Hintergrund ist konkret der: Die Veräußerung ist abhängig von der Zustimmung des Grundstückseigentümers, dieser hat bereits im Vertrag eine Pauschalzustimmung erteilt unter der Bedingung dass "der Ersteher spätestens im Versteigerungstermin gem. §§ 59, 91 ZVG erklärt, dass er in sämtliche Verpflichtungen dieses Erbbauvertrages einschließlich späterer Vertragsänderungen eintritt".
Nun ist natürlich die Frage: muss ich konkret durchforsten und darauf hinweisen, was hier gesetzlich als dinglich übernommen wird ?
Oder reicht pauschal ein Hinweis mit dem Tipp an Bieter: wenns denn genehm ist, Erklärung abgeben und Zuschlag ?
Interessant wäre hierfür vielleicht auch: es werden im geringsten Gebot lfd. und rückständige Erbbauzinsen berücksichtigt, ältere Rang 6 werden bei der Verteilung wohl hinten über fallen.
Kann bei entsprechender Erklärung der Übernahme durch den Ersteher der Grundstückseigentümer dann eigentlich (entgegen § 56 ZVG) die Zahlung dieser älteren Rückstände verlangen ?
Einfacher wäre natürlich, direkt über Verkünder zu gehen und zu schauen, ob genehmigt wird oder nicht.
Irgendwie bin ich derzeit etwas ratlos. -
Hintergrund ist konkret der: Die Veräußerung ist abhängig von der Zustimmung des Grundstückseigentümers, dieser hat bereits im Vertrag eine Pauschalzustimmung erteilt unter der Bedingung dass "der Ersteher spätestens im Versteigerungstermin gem. §§ 59, 91 ZVG erklärt, dass er in sämtliche Verpflichtungen dieses Erbbauvertrages einschließlich späterer Vertragsänderungen eintritt".
Ich Denke, lediglich das Zustimmungserfordernis ist dinglicher Natur, nicht die Zustimmungserklärung.
Oder reicht pauschal ein Hinweis mit dem Tipp an Bieter: wenns denn genehm ist, Erklärung abgeben und Zuschlag ?
Puh, wenn dann muss auf jeden Fall der Grundstückseigentümer noch identisch mit dem Erbbaurechtsausgeber sein, da die Zustimmungserklärung m.E. nicht dinglich wirken kann.
Interessant wäre hierfür vielleicht auch: es werden im geringsten Gebot lfd. und rückständige Erbbauzinsen berücksichtigt, ältere Rang 6 werden bei der Verteilung wohl hinten über fallen.
Was ist denn angemeldet? Wenn der dingl. gesicherte Erbbauzins in das gG kommt, warum sollten ganz alte Erbbauzinsen nicht auch berücksichtigt werden. Wenn die Erbbauzinsreallast bestehen bleibt, dann müssten m.E. alle Rückstände in das geringste Bargebot aufgenommen werden. -
Grundstückseigentümer ist weiterhin der ursprüngliche Erbbauausgeber.
Die Erbbauzinsreallast bleibt als vorrangig eingetragen bestehen, im bar zu zahlenden Teil doch aber die nicht gezahlten Erbbauzinsen lediglich im Zeitrahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG.
Angemeldet sind die jährlichen Erbbauzinsen seit 2004. -
Die Erbbauzinsreallast bleibt als vorrangig eingetragen bestehen, im bar zu zahlenden Teil doch aber die nicht gezahlten Erbbauzinsen lediglich im Zeitrahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG.
Warum? Damit würdest Du doch den Deckungsgrundsatz verletzen. Auch bei bestehen bleibenden Grundschulden müssten doch die Zinsen seit anno schieß mich tot in das gG, wenn angemeldet. -
Grundstückseigentümer ist weiterhin der ursprüngliche Erbbauausgeber.
Dann könnte man darüber nachdenken, ob der Zuschlag bei entsprechender Erklärung erteilt werden könnte. Unsympathisch ist mir das dennoch, da m.E. der Grundstückseigentümer seine Zustimmungserklärung nicht von der entsprechenden Erklärung des Erstehers abhängig machen darf. -
Die Erbbauzinsreallast bleibt als vorrangig eingetragen bestehen, im bar zu zahlenden Teil doch aber die nicht gezahlten Erbbauzinsen lediglich im Zeitrahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG.
Warum? Damit würdest Du doch den Deckungsgrundsatz verletzen. Auch bei bestehen bleibenden Grundschulden müssten doch die Zinsen seit anno schieß mich tot in das gG, wenn angemeldet.
Jetzt geh ich wirklich nach Hause. -
Anta, wie wär's mit §§ 49 Abs. 1, 1. Hs, 12 Ziff. 2 ZVG?
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Ohne mich jetzt in Eure feinen juristischen Spielereien einzulassen:
Ich will und bekomme eine Erklärung des Ausgebers an mich, dass der Zuschlag erteilt werden kann.
So heute morgen und mit Dienstsiegel!Dann ist klar, dass die sich einig sind.
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Ich bin leicht verwirrt wie Anta.
Das gG berechne ich doch nach der Stellung des bestrangig betreibenden Gläubigers. Ihm geht der Rahmen des § 10 I Nr. 1-4 vor und nicht alles (jedenfalls in der Forderungsversteigerung).
Stöber § 44 Rdnr. 7.1.
Ich nehme in gG nur die Zinsen im Rahmes des § 10 I Nr. 4 hinein. -
Wie Anta und Annett.
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Stefan, du verwirrst mich.
Seit wann kommen ältere Rückstände ins gG?
Erbbauzinsen sind doch unstreitig wiederkehrende Leistungen, und alles was älter als laufend + letzte zwei Jahre ist, kommt in 10 I 8.Zum Thema Zuschlag:
Ich würde - wie bü40 - den ganz normalen Weg gehen und mich davor hüten, dem Meistbietenden irgendwelche Erklärungen abzuverlangen, deren Tragweite weder der noch ich ohne größeren Aufwand überblicke. -
Ich schließe mich hiro und bü40 an.
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