Anwendbarkeit §89 InsO bei Androhung Erzwingungshaft

  • Hallo,
    ich belese mich täglich in diesem Forum.
    Ich bin Büroleiter in einer Kanzlei mit 2 Anwälten, die regelmäßig von 4 Berliner Amtsgerichten als Treuhänder in Verbraucherverfahren bestellt werden. Nun haben wir einen Fall, wo wir ein wenig im Dunkeln tappen.
    Ein Insolvenzschuldner hat vor Eröffnung ein Bußgeldbescheid bekommen. Bei Eröffnung wurden Kosten gestundet, also nur § 38 zur Anmeldung aufgefordert. Wir haben den Gläubiger angeschrieben und mitgteilt, das ferner Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde und somit nicht mit einer Quote und im Umkehrschluß die besondere Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Gläubiger kommen wird. Der Gl. hat nun durch das AG Oranienburg einen Beschluß über 1 Tag Erzwingungshaft erlassen, womit der Schuldner die sofortige Beschwerde eingelegt hat. Bei Abgabe an die Bechwerdekammer des LG Neuruppin haben wir auf § 89 InsO hingewiesen, da es sich ja nicht um eine Geldstrafe, die durch Absitzen weg ist handelt sondern um eine Vollstreckungsmaßnahme, dass der Schuldner das Bußgeld zahlt. Somit ist es nach unserer Meinung ein vermögensrechtlicher Anspruch. Das LG Neuruppin jedoch ignoriert dies und reitet auf das OWI hoch und runter rum und teilt nebenbei mit, daß die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eigentlich nebensächlich ist und gibt der sofortigen Beschwerde nicht statt. Nun fragt der Schuldner an, ob er zahlen darf. Nach unserer Meinung nicht, jedoch weis er nicht mehr weiter. Und wir nun auch nicht wirklich. Es wird überlegt, ob der Schuldner Verfassungsbeschwerde beim BVG einlegen sollte. Diese Frage ist ähnlich, wie der Beitrag der Geldstrafe, nur das diese auch abgesessen werden kann und das Bußgeld nicht. Eine Anfrage beim Insogericht als zust. Vollstreckunsgericht kommt aber eigentlich auch nicht in Frage, da dieses ja für solche Vollstreckung eigentlich nach unserer Meinung unzuständig wäre.
    Danke im voraus für Antworten.

  • Hallo und willkommen im Forum.

    Es gibt einen weiteren Thread hier: Geldstrafen im Insolvenzverfahren, da wurde schon ausgiebig diskutiert aber keine einheitliche Lösung gefunden.
    Bußgeld ist als nachrangige Forderung nach § 39 I Nr. 3 anzusehen und damit nach § 302 InsO von der RSB ausgenommen. Ich halte daher die Vollstreckung von Haft zur Durchsetzung von Geldzahlungen für gehindert. Der Schuldner sieht sich von 2 Übeln bedroht: Haft bei Nichtzahlung oder Versagung der RSB weil einem Gläubiger (bei Nachrang der Strafe/Buße) ein ihm nicht zustehender Vorteil verschafft wurde (zumindest in der WVP). Also, der Schuldner kann machen was er will, er hat negative Rechtsfolgen zu fürchten. Und das verstößt gegen ein faires Verfahren.
    Natürlich sollte man nicht vegessen, das eine Strafe auch eine Strafe für den Schuldner sein soll, aber die jetzige Gesetzeslage ist meiner Ansicht nach schief. Daher ist meiner Ansicht nach der Gesetzgeber gefordert.

  • Die Beiträge bzgl. InsO und Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) haben Sie ja gelesen. Die Lage bei Bussgeld (Erzwingungshaft) ist tatsächlich eine Andere.

    Der einfachste Weg zur Abwendung der Erzwigunghaft führt aber nicht über §89 InSO.

    1.)

    Die Vollstreckung der Geldbusse kann unterbleiben, wenn der Betroffene nachweislich Zahlungsunfähig ist (§95 Abs. 2 OWiG). Diese Unmöglichkeit der Zahlung wird bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterstellt (Göhler, OWiG, 13. Auflage, §95 Rn 5).

    Vorliegend hätte also gemäß § 95 Abs. 2 OWiG durch die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Geldbuße absehen KÖNNEN. Achtung : Ermessensentscheidung.

    2.)

    Die Anordnung der Erzwingungshaft setzt Voraus, dass der keine Umstände bekannt sind aus denen sich ergibt, dass der Betroffene zahlungsunfähig ist. (§ 96 Abs. 1 Ziff.4 OWiG).
    Zur Zahlungsunfähigkeit siehe unter 1.) und auch Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Auflage, §96 Rn. 12).
    Vorliegend dürfte die Insolvenz des Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit belegen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingugnshaft sind somit nicht erfüllt.

    Hier wird in der Praxis in allen mir bekannten fällen schon wie Zif. 1 nach § 95 Abs. 2 OWiG entschieden.

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