Aufgebot eines Sparbuches

  • Hallo!

    Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

    Ich habe ein Aufgebotsverfahren des Hauptzollamtes für ein Sparbuch.

    Das HZA hat das Bankkonto eines Schuldners gepfändet. In der Drittschuldnererklärung teilte die Bank mit, dass ein Sparkonto besteht. Eine Auszahlung wird derzeit verweigert, da das Sparbuch nicht vorgelegt werden kann.
    Das HZA kann dieses aber nicht vorlegen, da der Schuldner mittlerweile in Italien lebt und dort die Herausgabe des Sparbuches angeblich nicht vollstreckt werden kann.

    Würdet ihr die Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren als gegeben sehen? Ich bin mir nämlich nicht wirklich sicher.:dankescho

  • Das ist kein Fall für ein Aufgebotsverfahren. Das ginge nur, wenn das Sparbuch weg ist. Und das muss vom Inhaber bestätigt werden.
    Hier ist es aber so, dass es sich beim Schuldner befindet, er es aber nicht herausgibt. Der Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens muss zurückgewiesen werden. Der Gläubiger kann nur durch die Pfändung die Abhebung des Geldes durch den Schuldner verhindern.
    Ob man die Herausgabe in Italien wirklich nicht vollstrecken kann, möchte ich fast bezweifeln. Vielleicht ist es nur zu umständlich. Da ist ein Aufgebotsverfahren einfacher. Die Kosten werden dann auch gleich noch dem Schuldner aufgedrückt. Aber so geht das nicht!

  • Das ist kein Fall für ein Aufgebotsverfahren. Das ginge nur, wenn das Sparbuch weg ist. Und das muss vom Inhaber bestätigt werden.
    Hier ist es aber so, dass es sich beim Schuldner befindet, er es aber nicht herausgibt. Der Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens muss zurückgewiesen werden. Der Gläubiger kann nur durch die Pfändung die Abhebung des Geldes durch den Schuldner verhindern.
    Ob man die Herausgabe in Italien wirklich nicht vollstrecken kann, möchte ich fast bezweifeln. Vielleicht ist es nur zu umständlich. Da ist ein Aufgebotsverfahren einfacher. Die Kosten werden dann auch gleich noch dem Schuldner aufgedrückt. Aber so geht das nicht!

    Sehe ich genauso.
    Gründe, das Aufgebotsverfahren vorliegend durchzuführen, sind nicht gegeben.

  • :zustimm: . Ich hatte so einen Fall, wo dem Vater von seinem brutalen Sohn das SpB abgenommen worden war und er nicht mehr herankam, ohne erschlagen zu werden. Das SpB ist definitiv nicht weg, so dass sich das Aufgebotsverfahren verbietet.

  • Sehe ich genauso, das HZA ist ja nicht Forderungsinhaber geworden. Der Schuldner hat das Sparbuch, es ist ja nicht weg. Wie das HZA an sein Geld kommt, sollte Dir als Rpfl. egal sein. Übrigens kann man in Italien doch vollstrecken. Ich gehe mal davon aus, dass es beim HZA keiner kann oder es ihnen zu aufwendig ist. Aber das ist deren Problem.

  • Sehe ich genauso.

    Kein Fall für ein Aufgebot.

    Bei Grundpfandrechtsbriefen wird allerdings die Auffassung vertreten, dass sie i.S. des § 1162 BGB abhanden gekommen sind, wenn ihr Verbleib zwar bekannt ist, sie durch den Gläubiger aber nicht im Weg der Zwangsvollstreckung erlangt werden können (OLG Hamburg HRR 1936 Nr.401; OLG Stuttgart NJW 1955, 1154; LG Koblenz NJW 1955, 506; MünchKomm/Eickmann § 1162 RdNr.2; Palandt/Bassenge § 1162 RdNr.1; Erman/Wenzel § 1162 RdNr.1 Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.62; a.A. RGZ 155, 72; Staudinger/Wolfsteiner § 1162 RdNr.1; Soergel/Konzen § 1162 RdNr.1; Wolff-Raiser § 142 Fn.28; Riedel Rpfleger 1968, 344). Entscheidend hierfür ist, ob man den Begriff des "Abhandenkommens" an § 935 BGB oder an § 799 BGB misst (Rebe AcP 173, 189). Im ersteren Fall kein Aufgebot, im letzteren schon.

    Die vorstehende Auffassung lässt sich mit der Erwägung rechtfertigen, dass § 1162 BGB die Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit des Briefrechts bezweckt. Ob man die genannte Ansicht unbesehen und generell auf alle Aufgebotsfälle übertragen kann, bliebe daher noch zu prüfen.

  • Hallo!

    Mir liegt ein Antrag auf Kraftloserklärung eines Sparbuches durch das Finanzamt vor.
    Dieses hat das Sparguthaben seines Schuldners bei dessen Bank gepfändet, die Bank zahlt aber nur unter Vorlage des Sparbuches aus.
    Der Schuldner verweigert die Herausgabe des Sparbuches, eine Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes in dessen Wohnung war nicht erfolgreich.
    Meines Erachtens und gemäß hier bereits Gesagtem kein Grund für ein Aufgebotsverfahren oder?
    Aber welche Möglichkeit hat das Finanzamt sonst noch?

    Vielen Dank!

  • Ich habe die Beiträge zu einzelnen Problemstellungen in Aufgebotsverfahren mit Interesse gelesen. Leider fand sich mein Problem nicht darunter:

    Der Schuldner ist ein obdachloser Messi, der diverse Sparkonten mit einem ansehnlichen Guthaben hat. Die Gläubigern hatte ihn vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Letztendlich hat sie im Jahr 2017 mittels einer öffentlichen Zustellung die 21 Mahnungen zugestellt. Anschließende Vollstreckungsbemühungen liefen ins Leere, da er unter keiner Adresse greifbar ist. Wie soll die Gläubigern eine eidesstattliche Versicherung des Kontoinhabers im Aufgebotsverfahren beibringen, dass dieser die Sparbücher nicht mehr hat? Er ist kurzfristig in Notunterkünften, lebt ansonsten auf der Straße. Wie ist der Verlust bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners glaubhaft zu machen? Hatte jemand schon mal solch einen Fall?

  • Ich verstehe nicht, warum die Gläubigerin nach dem von dir geschilderten Sachverhalt ein Aufgebotsverfahren durchführen will. Dazu scheint sie aktuell nicht berechtigt zu sein.

  • Wenn ein Gl. das Sparguthaben gepfändet hat, kann er mit dem Beschluss dem GV mit der Wegnahme des Sparbuchs beim Schuldner beauftragen. Wenn der Schuldner das Sparbuch nicht hat, hat er sich gegenüber dem GV zum Verbleib des Sparbuchs zu erklären.

    Nur wenn er erklärt, dass ihm das Sparbuch abhanden gekommen ist und er es nicht an andere Übertragen hat, lägen die Voraussetzung fürs Aufgebotsverfahren vor, welches der Gl. aufgrund der im überwiesenen Forderung im eigenen Namen beantragen kann.

  • Soweit die Obdachlosigkeit irgendwie glaubhaft gemacht wird und somit der Schuldner nicht greifbar wäre, hätte ich grundsätzlich nichts gegen das Antragsrecht einzuwenden. Was will dann der Gläubiger noch durchführen?

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