§ 1365 bei Erwerb mit fremdem Geld?

  • Vater und Mutter haben kein nennenswertes Vermögen. Der Vater kauft mit dem Geld seiner volljährigen Tochter ein Grundstück. Kann die Mutter gegen diesen Vertrag nach § 1365 BGB vorgehen, obwohl der Vater nicht das Vermögen im Ganzen hergibt, sondern es erwirbt?

    Gibt es Verjährungsfristen hierfür (Kauf erfolgte vor über 10 Jahren)?

  • Wenn das Geld von der Tochter als Darlehen gegeben wurde, kann hier ggf. ein schwebend unwirksamer Vertrag vorliegen (§§ 1365, 1366 Abs. 4 BGB).
    Wegen des Abstraktionsprinzips bleibt davon der Grundstückserwerb (Auflassung) zunächst unberührt.

    Beim Grundstückskaufvertrag liegt m.E. wie oben eine derartige schwebend unwirksame Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung vor.

    Gem § 1368 BGB könnte die Ehefrau die Unwirksamkeit dieser Verpflichtung geltend machen und Rückgabe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks verlangen. Das Geschäft wäre insgesamt Rückabzuwickeln (Ersatz für Nutzungsausfall i.H. der orstüblichen Miete/Pacht??).

    Was eine Verjährung anbelangt lese ich noch ein bisschen nach.

    Das was da oben steht, ist im Übrigen freihändig fabuliert und ohne jeglichen Anspruch auf Richtigkeit. :D

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Handelte es sich bei der Hingabe des Geldes seitens der Tochter um eine Schenkung an den Vater, so sind diese Gelder zwar privilegiertes Vermögen i.S. des § 1374 Abs.2 BGB. Dies ändert aber nichts daran, dass auch insoweit die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB Platz greift (Muscheler FamRZ 1998, 265, 266). Allerdings ist zunächst zu prüfen, was überhaupt den Gegenstand der Schenkung darstellte. War es das Geld, mit welchem der Ehemann dann den Grundbesitz erwarb, so ist Verpflichtungs- und Verfügungs-gegenstand i.S. des § 1365 BGB die Gesamtheit dieser Gelder (gleiches gilt, wenn die Tochter dem Vater ein Darlehen gewährt hat und die Darlehensgelder zum Kauf verwendet wurden). War Gegenstand der Schenkung aber die schenkungsweise Befreiung von der vom Ehemann eingegangenen Kaufpreisverbindlich-keit, so fehlt es bereits von vorneherein an einer Verfügung des Ehemannes über die betreffenden Gelder.

    Damit ist bereits eines klar: Verpflichtungs- und Verfügungsgegenstand i.S. des § 1365 BGB ist im vorliegenden Fall keinesfalls das Grundstück, sondern allenfalls das Geld, mit welchem dieses Grundstück erworben wurde. Aber auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall lediglich das durch den Abschluss des Grundstückskaufvertrags bedingte Eingehen einer Zahlungsverpflichtung im Raum steht, welche objektiv das gesamte (durch Schenkung oder Darlehensaufnahme erworbene) Aktivvermögen des Ehemannes ausmacht. Ein solches Rechtsgeschäft fällt nach hM nicht in den Anwendungsbereich des § 1365 BGB (BGH FamRZ 1983, 455; BGH NJW 2000, 1947; Palandt/Brudermüller § 1365 RdNrn.2, 5; a.A. Bosch FamRZ 1983, 456; Braun, FS Musielak, 2004, S.136; M. Schwab, FS Schwab, 2006, S.565), es sei denn, es läge eine -im vorliegenden Fall sicherlich nicht gegebene- Umgehungsabsicht vor (RGZ 54, 284; OLG Karlsruhe 1961, 317). Des weiteren kommt hinzu, dass § 1365 BGB ohnehin nur zum Zuge kommt, wenn auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wonach der Geschäftsgegner (hier: der Grundstücks-verkäufer) entweder positive Kenntnis davon haben muss, dass das mit dem betreffenden Ehegatten abgeschlossene Rechtsgeschäft das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten betrifft oder dass er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Palandt/Brudermüller § 1365 RdNr.9 m.w.N.). Allein dies dürfte nach einem mittlerweile verstrichenen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr zu belegen sein.

    Aus den genannten Gründen gehe ich davon aus, dass überhaupt kein Rechtsgeschäft vorliegt, das unter den Anwendungsbereich des § 1365 BGB zu subsumieren wäre. Damit erübrigen sich alle weiteren Überlegungen im Hinblick auf Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche der Ehefrau, weil solche Ansprüche nicht bestehen.

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