Vergütung des Umgangspflegers bei fehlerhafter Bestellung

  • Über den Vergütungsantrag wurde durch das sachlich zuständige Amtsgericht als Familiengericht entschieden. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag gegenüber dem OLG, das überdies für die Vergütungsfestsetzung des Umgangspflegers nie zuständig war.

    Da ich diese Sachen verdammt selten bearbeite muss ich hier nochmal doof nachfragen: auch wenn der Umfangspfleger von der 2. Instanz bzw. vom OLG bestellt wurde ist trotzdem das AG als Familiengericht für die Vergütungsfestsetzung zuständig?

    FED: wenn ich die Umgangspflegerin im Telefon richtig verstanden haben, wurde ihr von der 2. Instanz auf Nachfrage gesagt, es bedürfe keiner Verpflichtung. Sie hat demnach ja schon in gewissem Treu und Glauben gearbeitet, meint ihr nicht?

  • Steht der, der das angeblich gesagt haben soll, zu dieser Aussage? Dann wohl ja.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Da ich diese Sachen verdammt selten bearbeite muss ich hier nochmal doof nachfragen: auch wenn der Umfangspfleger von der 2. Instanz bzw. vom OLG bestellt wurde ist trotzdem das AG als Familiengericht für die Vergütungsfestsetzung zuständig?

    Ja, denn das Verfahren über die Umgangspflegschaft wird vom Familiengericht als Rechtspflegersache geführt. Aus diesem werden auch die Berichte etc. angefordert und alles veranlasst, was so zu veranlassen ist.
    Die 2. Instanz führt die Pflegschaft nie, sie ordnet sie lediglich in einigen Fällen an. Durch das OLG werden Berichtspflicht u.ä. nicht überwacht. § 23a I GVG ist da deutlich - die Führung der Umgangspflegschaft ist klar eine Familiensache.

    Zitat

    FED: wenn ich die Umgangspflegerin im Telefon richtig verstanden haben, wurde ihr von der 2. Instanz auf Nachfrage gesagt, es bedürfe keiner Verpflichtung. Sie hat demnach ja schon in gewissem Treu und Glauben gearbeitet, meint ihr nicht?

    Auch wenn ich nicht FED bin ;)
    Halte ich für unwahrscheinlich und würde gegebenenfalls eine Regresspflicht desjenigen in der 2. Instanz, der diese falsche Aussage getroffen haben soll, mit sich ziehen (bzw. würde einen Amtshaftungsanspruch zugunsten des Umgangspflegers auslösen können).
    Aber man hat schon Pferde kotzen sehen.

    Über die Frage, ob ein Vergütungsanspruch nach Treu und Glauben entstanden sein könnte, entscheidet das Amtsgericht als Familiengericht - und das hat Treu und Glauben verneint.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Da ich diese Sachen verdammt selten bearbeite muss ich hier nochmal doof nachfragen: auch wenn der Umfangspfleger von der 2. Instanz bzw. vom OLG bestellt wurde ist trotzdem das AG als Familiengericht für die Vergütungsfestsetzung zuständig?

    Ja, denn das Verfahren über die Umgangspflegschaft wird vom Familiengericht als Rechtspflegersache geführt. Aus diesem werden auch die Berichte etc. angefordert und alles veranlasst, was so zu veranlassen ist.
    Die 2. Instanz führt die Pflegschaft nie, sie ordnet sie lediglich in einigen Fällen an. Durch das OLG werden Berichtspflicht u.ä. nicht überwacht. § 23a I GVG ist da deutlich - die Führung der Umgangspflegschaft ist klar eine Familiensache.

    Zitat

    FED: wenn ich die Umgangspflegerin im Telefon richtig verstanden haben, wurde ihr von der 2. Instanz auf Nachfrage gesagt, es bedürfe keiner Verpflichtung. Sie hat demnach ja schon in gewissem Treu und Glauben gearbeitet, meint ihr nicht?

    Auch wenn ich nicht FED bin ;)
    Halte ich für unwahrscheinlich und würde gegebenenfalls eine Regresspflicht desjenigen in der 2. Instanz, der diese falsche Aussage getroffen haben soll, mit sich ziehen (bzw. würde einen Amtshaftungsanspruch zugunsten des Umgangspflegers auslösen können).
    Aber man hat schon Pferde kotzen sehen.

    Über die Frage, ob ein Vergütungsanspruch nach Treu und Glauben entstanden sein könnte, entscheidet das Amtsgericht als Familiengericht - und das hat Treu und Glauben verneint.

    Super, tausend Dank Pat! :D

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