Vergütung des Umgangspflegers bei fehlerhafter Bestellung

  • :confused: Ich brauche mal Hilfe:gruebel:
    In einem Umgangsverfahren vor dem Familiengericht wurde dem minderjährigen Kind ein Umgangspfleger zur Vermittlung des Umgangs des Kindes mit den Eltern bestellt. M.W. handelt es sich hierbei um eine Ergänzungspflegschaft, die beim Vormundschaftsgericht geführt werden müsste. Eine ordnungsgemäße Verpflichtung durch das Vormundschaftgericht ist nicht erfolgt; das Vormundschaftsgericht wurde nicht informiert. Im Weiteren hat die Umgangspflegerin über Monate umfangreiche Tätigkeiten erbracht, mehrfach an das (Familien-)Gericht berichtet, an Terminen im Verfahren teilgenommen. Nunmehr macht sie Vergütungsansprüche gegenüber dem Familiengericht geltend. Das OLG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 25.08.2004, 2 WF 5/04, entschieden, dass in einem solchen Fall ein Vergütungsanspruch nicht besteht; unser Bezirksrevisor widerspricht unter Hinweis auf diese Entscheidung einer Auszahlung. Die Umgangspflegerin argumentiert, sie sei dringend auf das Geld angewiesen, der Fehler des Gerichts könne nicht zu ihren Lasten gehen.
    Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt?

  • Gehabt habe ich einen solchen Fall nicht. Ich meine mich aber dunkel erinnern zu können, das es auch gegenteilige Rechtsprechung gibt.

    Wie dem auch sei. Der Pflegerin hätte m.E. aber andererseits bewußt sein müssen, dass sie verpflichtet werden muss. Den Fehler allein beim Gericht zu sehen, finde ich zu einfach. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine "Berufspflegerin" handelt, worauf die Aussage "sie sei auf das Geld angewiesen" (wer ist das nicht?) hindeutet.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich bin anderer Ansicht.

    Meines Erachtens handelt es sich hier nicht um eine Ergänzungspflegschaft i.S. des § 1909 BGB, sondern um eine Verfahrenspflegschaft i.S. des § 50 FGG (MünchKomm/Finger § 1684 RdNr.10, 84). Da ein Verfahrenspfleger nicht verpflichtet werden muss, ist dessen Vergütungsanspruch somit entstanden und "ganz normal" vom FamG festzusetzen und auszuzahlen.



  • Meines Erachtens handelt es sich hier nicht um eine Ergänzungspflegschaft i.S. des § 1909 BGB, sondern um eine Verfahrenspflegschaft i.S. des § 50 FGG (MünchKomm/Finger § 1684 RdNr.10, 84).



    Wenn es sich tatsächlich um eine Verfahrenspflegeschaft handelt, ist das von juris dargestellte Ergebnis (keine Verpflichtung notwendig) sicherlich zutreffend.

    Ggf. mag die Threadstarterin noch etwas mehr Licht ins Dunkel bringen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es gibt in diesem Verfahren auch noch eine Verfahrenspflegerin, die ihr Geld schon hat.
    Die Umgangspflegerin wurde ausdrücklich bestellt, um den Umgang des Kindes mit den Eltern zu koordinieren. Das heisst, sie holt das Kind bei der Mutter ab, begleitet es beim Umgang mit dem Vater und sorgt dafür, dass das Kind wieder zurück zur Mutter gebracht wird. Die Eltern sind so zerstritten, dass sie das alleine nicht mehr regeln können.
    Die Umgangspflegschaft wurde schon im laufenden Verfahren (als vorläufige Maßnahme bis zur endgültigen Umgangsentscheidung) eingeleitet, so dass die Pflegerin vom Familienrichter in den Terminen zu den bisherigen Erfahrungen mit den Eltern befragt wurde.

  • Umgangspflegschaften dieser Art sind keine Verfahrenspflegschaften. Den Eltern ist das Sorgerecht in Bezug auf die Bestimmung des Umgangs des Kindes mit den Eltern oder einem Elternteil entzogen worden und dieses Recht ist einer Ergänzungspflegerin übertragen worden.

    Die Pflegerin hätte verpflichtet werden müssen. Ich würde die Pflegerin jetzt verpflichten und den Antrag für die bisherige Tätigkeit zurückweisen. Die Pflegerin kann ja Beschwerde einlegen.

    Außerdem, hat das Gericht festgestellt, dass das Amt berufsmäßig geführt wird?

  • Es dürfte sich um eine Umgangspflegerbestellung nach § 1684 IV 3 BGB handeln.

    Dazu (neben der o.g. Entscheidung) folgende beispielhafte weitere Entscheidungen :

    Der Anspruch des Umgangspflegers auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung seiner Tätigkeit setzt eine förmliche Verpflichtung mittels Handschlag an Eides statt zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft durch das Vormundschaftsgericht voraus. Das gilt auch dann, wenn das Familiengericht nach § 1697 BGB von seiner Befugnis zur Auswahl des Pflegers Gebrauch macht (KG, 15.08.2005, ZKJ 2006, 472).

    Die Begleitung des Umgangs des Vaters mit dem Kind liegt außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs eines "Verfahrenspflegers für das Kind". Erteilt das Gericht dem Verfahrenspfleger gleichwohl einen solchen Auftrag, ist der dadurch entstandene Zeitaufwand nur vergütungsfähig, soweit der Verfahrenspfleger auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung vertrauen durfte (Ergänzung zu den Senatsbeschlüssen vom 6. November 2000, 8 WF 91/99 , (Die Justiz 2002, 411 = OLGRep 2002, 269) und 29. Oktober 2002, 8 WF 20/02 (Die Justiz 2003, 85 = OLGRep 2003, 165). (OLG Stuttgart, Beschl. 29.01.2003, Justiz 2003, 479).

    Es gehört nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, das Kind zu Umgangsterminen mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu begleiten. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Bestellung als Umgangspfleger. Fehlt es an einer solchen, ist der Aufwand des Verfahrenspflegers nicht vergütungsfähig.(OLG Dresden, Beschl. 28.02.006, FamRZ 2003, 935).

    Im Falle der Umgangspflegschaft sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers anders als in Fällen der Verfahrenspflegschaft nicht immer aus der Staatskasse zu zahlen.(OLG Frankfurt, Beschluss 22.08.01)

    Weitere Entscheidungen unter juris

    Sofern keine ordnungsgemäße Bestellung der Umgangspflegerin erfolgt ist dürfte es für einen Vergütungsanspruch nicht gut aussehen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nach der ergänzenden Sachverhaltsschilderung in #5 kann es sich im vorliegenden Fall entgegen meiner ursprünglichen Annahme nicht um eine Verfahrenspflegschaft handeln, weil eine Pflegerin für das Verfahren gesondert bestellt war. Aus den von meinem Vorredner in #7 genannten Gründen kann ein Vergütungsanspruch daher nicht entstanden sein, weil die "Pflegerin" mangels Verpflichtung i.S. des § 1798 BGB nie ein Pflegeramt innehatte.

    Ob sich die "Nichtpflegerin" im Rahmen der Amtshaftung in Höhe ihrer Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche schadlos halten kann, ist natürlich eine andere Frage. Bei einer Berufspflegerin wird der Fiskus wohl einwenden, dass sie um die Notwendigkeit einer Verpflichtung hätte wissen müssen und dass ihr eigentlich dem Grunde nach gegebener Anspruch daher zur Gänze entfällt.

  • Das Ergebnis widerstrebt mir irgendwie. Das Gericht hat jemanden für sich arbeiten lassen und hat über Monate den Eindruck erweckt, alles sei in Ordnung, hat es sogar selbst unterlassen, eine wirksame Bestellung zu veranlassen, und sagt dann, es gibt hierfür keine Vergütung (die Pflegerin möchte ca. 5.000 Euro haben) :(
    Die Verweisung auf die Amtshaftung bedeutet, dass erst der Rechtsweg ausgeschöpft werden muss (wurde mir vom Sachbearbeiter des OLG so gesagt) und das dauert....
    :gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • Kann man aber nichts machen. Wer im Rechtssinne nicht Pfleger ist, der ist eben nicht Pfleger. Und wer nicht Pfleger ist, kann als solcher auch keinen Vergütungsanspruch haben.

    Aber es gibt vielleicht einen Ausweg:

    Könnte man nicht die Auffassung vertreten, dass die "Pflegerin" anlässlich ihrer erstmaligen persönlichen terminlichen Anwesenheit bei Gericht vom Richter des FamG i.S. des § 1789 BGB incidenter verpflichtet wurde, indem dieser mit ihr in ihrer Eigenschaft als Pflegerin verhandelt hat und jene sich auf dieses Verhandeln einließ? Auf diese Weise könnte jedenfalls der wahrscheinlich größte Zeitaufwand einschließlich desjenigen für das erstmalige persönliche Erscheinen vergütet werden.

    Das Richterhandeln anstelle des Rechtspflegerhandelns und das Handeln des FamG anstelle des VormG wäre jeweils wirksam und § 1789 S.2 BGB ist nur eine Sollvorschrift.


  • Könnte man nicht die Auffassung vertreten, dass die "Pflegerin" anlässlich ihrer erstmaligen persönlichen terminlichen Anwesenheit bei Gericht vom Richter des FamG i.S. des § 1789 BGB incidenter verpflichtet wurde, indem dieser mit ihr in ihrer Eigenschaft als Pflegerin verhandelt hat und jene sich auf dieses Verhandeln einließ? Auf diese Weise könnte jedenfalls der wahrscheinlich größte Zeitaufwand einschließlich desjenigen für das erstmalige persönliche Erscheinen vergütet werden.

    Das Richterhandeln anstelle des Rechtspflegerhandelns und das Handeln des FamG anstelle des VormG wäre jeweils wirksam und § 1789 S.2 BGB ist nur eine Sollvorschrift.



    Mit dieser Problematik befasst sich eine Entscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2006 Az. 15 W 29 / 06 näher. Leider konnte ich eine Veröffentlichung nicht finden und habe auch nicht die gesamte Entscheidung. Dort wird aber m. Erinnerung nach ausgeführt, dass der Pfleger Anspruch auf seine Vergütung hat, wenn er durch das Verhalten des Familiengerichts von einer wirksamen Bestellung ausgehen konnte (Das FamG hatte Xy zum ...pfleger "bestellt").

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Um nochmals auf die Frage zurückzukommen: Hat das Gericht denn überhaupt festgestellt, dass die Pflegerin ihr Amt berufsmäßig führt?

    Wenn ja, dann gilt, wie juris bereits ausgeführt, dass die Pflegerin zu einem Teil selbst "Schuld ist", da von einem berufsmäßigen Pfleger verlangt werden kann, dass er die Voraussetzung für eine wirksame Bestellung kennt. Falls der Pfleger dies nicht weiß würde dies Frage nach der Geeignetheit des Pflegers aufwerfen.

    Insoweit finde ich die erwähnte Entscheidung des OLG Hamm auch nicht schlüssig. Den Unterschied zwischen konstitutiven und deklatorischen Handlungen und die Differenzierung zwischen Pfleg- /Vormunschaften einerseits und Betreuungen andererseits gibt es nicht umsonst. Auch dürfte (besser sogar: müssen) einem "Berufspfleger" die Unterschiede auch bekannt sein.

    Ich würde mich da auf nix einlassen. Wenn der Richter meint, er habe die Pfleger selbst verpflichtet, dann mag er diese Ansicht (auf entsprechende Vorlage) schriftlich in der Akte niederlegen. Wenn nicht, dann nicht.

    Nur am Rande: 5.000,00 € sind beantragt ? Da bleibt einem ja die Spucke weg.

    Dass das Ergebnis vielleicht nicht sehr gerecht erscheint, mag stimmen. Andererseit ist es z.B. in Betreuungssachen ausgestanden (z.B. für den Fall, dass eine vorl. Betreuung nicht rechtzeitig verlängert wird), dass der Betreuer für eine Zeit, in der er nicht bestellt war, kein Geld erhält. Dies gilt sogar in den Fällen, in den das Gericht die Verlängerung der Betreuung "verschlafen hat" oder den Betreuer gebeten hat tätig zu werden. Es wird ja schließlich kein Pfleger/Betreuer gezwungen tätig zu werden, wenn er nicht bestellt ist. Einen Grund für einen "Vetrauensschutz" o.ä. sehe ich nicht. Aber diese Frage und die damit verbundenen Haftungsrisiken des Betreuer und des Gerichs hatten wird schon an anderer Stelle diskutiert.

    Fazit meinerseits: Antrag gut begründet (ggf. unter Hinweis auf obige und weitere Fundstellen) zurückweisen und Rechtsmittel (ausdrücklich) anheim stellen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Familiengerichts-Richter kann nicht verpflichten, das muss das Vormundschaftsgericht tun.
    Dass die Berufsmäßigkeit der Pflegertätigkeit festgestellt sein muss, um einen Vergütungsanspruch auszulösen, ist natürlich klar. Das kann allerdings nachgeholt werden, eine Verpflichtung wirkt aber immer nur ex nunc, nie ex tunc.

  • Dass das FamG nicht für die Verpflichtung des Pflegers i.S. des § 1789 BGB zuständig ist, versteht sich von selbst. Aber sie ist trotz Zuständigkeitsmangel wirksam, wenn sie dennoch vom FamG vorgenommen wird (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann § 7 RdNr.26 b). Und nur auf diese Wirksamkeit kommt es vergütungsrechtlich an.

  • Ich habe zur Zeit einen ähnlichen Fall. Ich stehe ebenfalls auf dem Standpunkt, keine Verpflichtung, keine Vergütung. Als Berufspfleger muss man das wissen. Ansonsten fällt mir dazu nur ein: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Dass das Ergebnis für die Pflegerin nicht befriedigend ist, ist mir klar. In meiner Sache ist die Pflegerin stinksauer auf mich, obwohl ich nun wirklich nichts dafür kann. Ich hab die Akte das erste Mal gesehen, als die Sache abgeschlossen war und mir ihr Vergütungsantrag vorgelegt wurde. Der zuständige Familienrichter ist absolut nicht einsichtig (für ihn reicht sein Beschlus, na klar). Die Kommentierung ist aber absolut eindeutig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Alles in allem schöne Beispiele dafür, dass Volljuristen nicht immer auch den vollen Durchblick haben. Hätten bei den vorliegenden Sachverhalten beide Familienrichter richtig gehandelt (Zuleitung an das VormG), hätte das Vergütungsproblem überhaupt nicht entstehen können.

    Die Richter des FamG sollten sich bei ihrer etwas ignoranten Haltung aber vergegenwärtigen, dass der "Pfleger" im Umgangsverfahren mangels Verpflichtung natürlich nicht wirksam handeln konnte und auch nicht wirksam gehandelt hat. Damit steht das gesamte Umgangsverfahren rechtlich auf tönernen Füßen.

    Natürlich ist auch niemand (auch nicht die beteiligten Anwälte) auf die Idee gekommen, zum Nachweis der Legitimation des Pflegers auf die Vorlage der Bestallung zu dringen. Denn diese kann der Pfleger nur im Falle seiner erfolgten Verpflichtung in Händen halten. Legitimation eines Pflegers ist immer die Bestallung und niemals der Beschluss. Sollte man eigentlich wissen.

  • Das Schöne in meinem Fall: Es handelt sich um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches komplett durchgezogen wurde. Der Familienrichter hatte seinen Beschluss zur Bestellung der Ergänzungspflegerin sogar an das VormG gegeben, die Pflegschaftsakte aber unmittelbar als Beiakte zu seiner F-Akte genommen (warum auch immer :gruebel: ). Keiner hat´s gemerkt und jetzt das große Rauschen im Walde und keiner will´s gewesen sein. M.E. ist damit das ganze Anfechtungsverfahren nicht in Ordnung, aber was soll´s. Ich habe meine Bedenken gegenüber dem Richter vorsichtig geäußert, für ihn ist alles ok. Dann bitte, nicht mein Problem, aber Vergütung gibt´s von mir trotzdem nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das Ergebnis widerstrebt mir irgendwie. Das Gericht hat jemanden für sich arbeiten lassen und hat über Monate den Eindruck erweckt, alles sei in Ordnung, hat es sogar selbst unterlassen, eine wirksame Bestellung zu veranlassen, und sagt dann, es gibt hierfür keine Vergütung (die Pflegerin möchte ca. 5.000 Euro haben)



    Das ging mir ganz genauso, meine Pflegerin wollte allerdings nur ca. 600,- € haben.
    Die unter #7 aufgeführte KG-Entscheidung vom 15.8.2005 hat meinen Beschluss aufgehoben. Ich hatte darin argumentiert, dass durch die Bestellung der Umgangspflegerin eine Entscheidung nach § 1666 BGB und ein Gutachten vermieden worden waren und dass die bestellte Pflegerin ansonsten sowieso als Verfahrenspflegerin bestellt worden wäre, was auch die zuständige Richterin schriftlich bestätigt hat. Außerdem habe ich angeführt, dass die (fehlerhafte) Umgangspflegerbestellung zwar keine Bindungswirkung für die Landeskasse hat, aber kein finanzieller Schaden dadurch entsteht, dass die Pflegerin das Geld nicht vom Vormundschafts-, sondern vom Familiengericht erhält.
    Das hat das KG offenbar alles nicht interessiert, es hat sich nur auf die fehlende Verpflichtung bezogen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Es ehrt Dich zwar, dass Du diesen Versuch unternommen hast. Aber in der Sache wird man dem Kammergericht kaum widersprechen können. Wer im Rechtssinne nicht Pfleger ist, kann eben keine "Pfleger"vergütung verlangen. Die bereits erläuterte Amtshaftungsfrage aufgrund fehlerhaften Richterhandelns steht natürlich auf einem anderen Blatt.

  • Aber in der Sache wird man dem Kammergericht kaum widersprechen können.



    Ich weiß, aber ich habe gedacht, ich probier's mal! Die Pflegerin, um die es ging, ist eine unserer besten Verfahrenspflegerinnen, die nie zuviel abrechnet und die in dieser Sache hervorragend gearbeitet hat und damit zwei völlig zerstrittene Elternteile "geeint" hat.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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