Hauptsache und Beweissicherung

  • Wir haben hier folgendes riesiges Problem.

    Im Jahre 2001 wurde durch den Klägervertreter ein Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht geführt. Das Verfahren wurde ohne Kostengrundentscheidung abgeschlossen. Streitwert hierfür 125.000 DM.

    2002 wurde dann wegen 33.961,00 € Klage beim Landgericht eingelegt.
    Das streitige Verfahren wurde dann an das Amtsgericht abgegeben. Das vorherige Beweissicherungsverfahren wurde dem Hauptsacheverfahren beigezogen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes in dem nur über die Kosten des Rechtsstreites entschieden wurde, wurde Berufung eingelegt.

    Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben. Auch hier erfolgte eine Beiziehung des Beweissicherungsverfahrens.

    Die Kostengrundentscheidung lautet:

    Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten usw. (Ausgleich)

    Der Klägervertreter hat in seinem Kostenausgleichsantrag die Kosten des Beweissicherungsverfahrens (Gerichts- und Gutachterkosten) mit in Ansatz gebracht.

    Diese Kosten wurden nach mehreren Recherchen bei der Ausgleichung berücksichtigt.

    Fraglich ist jedoch, ob das Beweissicherungsverfahren, als isoliertes Verfahren, nicht einer eigenen Kostengrundentscheidung bedurft hätte, oder ob alleine die Beiziehung zum Hauptsacheverfahren ausreichend ist.
    Zöller 25. Auflage § 490 Rd.-Nr.7 und § 91 Rd.-Nr. 13 Stichwort "selbständiges Beweisverfahren".

  • Mit der Beiziehung des Beweissicherungsverfahrens wurde in der Hauptsache Beweis erhoben. Eine eigene Kostenentscheidung im Beweisverfahren ist nach Klageerhebung nicht mehr zulässig (vgl. § 494a Abs. 2 ZPO). Die Anwaltsgebühren dürften sich wohl noch nach der BRAGO richten. Danach gehört das selbstständige Beweisverfahren zum Rechtszug (§ 37 Nr. 3 BRAGO).

  • Zutreffend weist Manfred auf § 37 Nr. 3 BRAGO hin.
    Ergänzend sei angemerkt, dass dieser jedoch nur gilt, wenn Streitgegenstand und Parteien des Beweisverfahrens und der Hauptsache identisch sind.

  • Ist ja alles richtig, aber es geht doch um die Frage, ob das Beweisverfahren einer eigenen Kostenentscheidung bedurft hätte. Es sind hierbei nur Gerichtskosten und Sachverständigenkosten festzusetzen.
    Hat einer ne Idee?

  • Zitat von AK

    Ist ja alles richtig, aber es geht doch um die Frage, ob das Beweisverfahren einer eigenen Kostenentscheidung bedurft hätte. Es sind hierbei nur Gerichtskosten und Sachverständigenkosten festzusetzen.
    Hat einer ne Idee?


    Wenn der Gegenstand des Klageverfahrens der Gleiche war, wie im selbstständigen Beweisverfahren, dann darf in dem selbstständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung getroffen werden. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind Teil der Kosten des Klageverfahrens.

  • Manfred liegt genau richtig. Das Beweissicherungsverfahren enthält keine eigene Kostengrundentscheidung. Dort wird nach GA-Erstattung allenfalls noch der Streitwert festgesetzt und das war´s.

    Jahrelange Regel war: Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den außergerichtlichen Kosten der Hauptsache.
    Mittlerweile hat - wenn ich jetzt richtig liege - der BGH jedoch entschieden, dass die Gerichtskosten des selbst. Beweisverfahrens zu den Gerichtskosten der Hauptsache zu zählen sind. Bedeutung: Werden in der HS die Kosten gegeneinander aufgehoben, waren früher nur die Gerichtskosten der HS auszugleichen, jetzt jedoch auch die Gerichtskosten des selbst. BV.

  • Wenn ich das richtig verstehe, bedarf es im Beweisverfahren aber dann einer eigenen Kostengrundentscheidung, wenn die Beteiligten differieren, oder?

    Wir haben hier ein Beweisverfahren, Antragsgegner M, und ein Hauptsachverfahren, Beklagte M und (seine Frau) F. Die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens sind in den Prozess eingeflossen. Bei M ist nichts zu holen, und der Beklagtenanwalt argumentiert, F sei nicht Beteiligte im Beweissicherungsverfahren gewesen, ergo auch nicht Kostenschuldnerin dort.

    Da dürfte vom Beweissicherungsverfahren nichts zur F hinführen, oder sehe ich das falsch? Die haftet dann doch nur für die Kosten im Hauptsachverfahren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ist auch nach meiner Ansicht korrekt. Wenn ein einheitlicher KFB erlassen werden sollte, ist hinsichtlich der Beweissicherungskosten festzustellen, dass der Beklagte M für ... € nur allein haftet.
    Das sollte sich korrekterweise schon aus der Kostengrundentscheidung der HS ergeben...

  • Ich habe nun gleich 2 Fälle vorliegen in denen nach dem Beweissicherungsverfahren Klage eingereicht wurde. Beide Hauptsache-Verfahren sind nunmehr abgeschlossen.

    a) Im 1. Fall wurde laut Aussage der Richterin gar nicht über das Gutachten aus den selbst. Bew.Sicherungsverfahren gesprochen (schon merkwürdig...), die Parteien schlossen einen Vergleich: Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
    Nun stellt Kl.-Vertr. Antrag auf Festsetzung seiner im selbst. Bew.Sicherungsverfahren entstandenen Kosten. Was ist mit diesen außergerichtlichen Kosten? Können die in der hauptsache nun mit festgesetzt werden oder nicht? Ich habe die Entscheidung des BGH auch vorliegen und so verstanden, als, dass ich in diesem Fall nur die Gerichtskosten beider Verfahren ausgleichen kann, nicht aber die im selbst.Bew.Sicherungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

    b) Fall 2: das Gutachten wurden zwar in der hauptsache herangezogen, im Urteil aber heißt es auch wieder: die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    Was ist also mit den außergerichtlichen Kosten des Bekl. im selbst.Bew.Sicherungsverfahren? Kann ich diese festsetzen?

    Wäre nett, ein paar Tipps zu bekommen.

    Viele Grüße aus dem Sauerland,
    Simone

  • Hallo Quinnys,

    grds. umfasst die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, sofern zumindest dieselben Parteien vorliegen und derselbe Streitgegenstand. In der Kostenentscheidung der Hauptsache braucht es nicht ausdrücklich aufgenommen werden, dass z.B. der Kläger auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens trägt. Es ist immer so. Manche Richter nehmen das nur klarstellend mit in die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf.
    Bzgl. Fall 2 würde ich daher auch die Anwaltskosten des selbstständigen Beweisverfahrens festsetzen.

    Bzgl. Fall 1 würde ich mal schauen, ob der Kläger im Hauptsacheverfahren vielleicht das Gutachten für seine Klagebegründung verwendet hat. Wenn ja, ist es ja in das Hauptsacheverfahren eingeflossen und ich würde Anwalts- und Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufgrund der Kostenentscheidung in der Hauptsache festsetzen.

  • Weshalb so kompliziert? Wenn sich verglichen wird, hat man sich hinsichtlich der Kosten so zu vergleichen, dass auchg deutlich bei rumkommt, wer was übernimmt. Da die Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht genannt wurden, ist erst einmal davon auszugehen, dass man sich darüber eben nicht geeinigt hat. Mit irgendwelchem Hineininterpretieren oder Vermuten kommt man da nicht wirklich weiter, da man eben nicht dabei war, als der Vergleich geschlossen wurde und daher auch nicht sagen kann, "wie es gemeint sein sollte".

    Vorlage an d. Abt.Richter(in) m.d.B. um Klarstellung, ob die Kostengrundentscheidung im Vergleich auch die Kosten des Beweisverfahrens enthält.

  • Ich hab hier auch einen Fall mit selbst. Beweisverfahren und anschl. Hauptsache + Berufung.

    Im Urteil des Berufungsverfahren ist Quotelung der Kosten 1. Instanz und 2. Instanz beschlossen worden, zum selbst. Beweisverfahren wurde nichts gesagt.

    Jetzt hab ich den Antrag des Kläger-Vertreters für I. und II. Instanz und für das selbst. Beweisverfahren. Vergütung ok, jetzt hänge ich in meinem KfB!
    Was ist mit der RA-Vergütung, die im Beweisverfahren entstanden ist?
    Zählt die zur I. Instanz? Oder hätte im Urteil auch hierzu etwas stehen müssen? (Zöller, § 490 Rdnr. 7, § 91 Rnr 13 zum selbst. Beweisverfahren)

    Danke für Eure Hilfe!!

  • Das selbständige Beweisverfahren gehört zu den Kosten des ersten Rechtszuges, Gerold/Schmidt, 17. Aufl. Anhang III, Nr. 106 und zählt zu den Gerichtskosten. BGH, Beschluss v. 18.12.2002 VIII ZB 97/02

  • Das selbständige Beweisverfahren gehört zu den Kosten des ersten Rechtszuges, Gerold/Schmidt, 17. Aufl. Anhang III, Nr. 106 und zählt zu den Gerichtskosten. BGH, Beschluss v. 18.12.2002 VIII ZB 97/02



    Ein großes DANKE!
    Genau das hab ich gesucht!

  • Ich häng mich mal dran:

    Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens hat der Kläger gezahlt.
    Kostenentscheidung der Hauptsache: Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Sowohl im Beweissicherungsverfahren als auch in der Hauptsache wurde der Beklagten PKH bewilligt.

    Der Kläger stellt jetzt Kostenantrag mit Zusatz: Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden: Gerichtskosten des Bew.Verfahrens sind außergerichtliche Kosten des streitigen Verfahrens.

    Wie wird das gehandhabt?
    Wird die Kostenrechnung des Beweisverfahrens berichtigt (Rückzahlung an Kläger, Forderung an Beklagte unter Hinweis auf gewährte PKH) oder gibt es eine bessere Regelung?

  • Für die GKR ist doch der KB zuständig. Ich würde die OH-Akte dem KB vorlegen und schauen, was der macht. Werden die GK nicht zurückgezahlt, setzt du sie halt im Kfb fest.

  • Hallo, :)

    im selbstständigen Beweisverfahren ist die Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangen. Ein entsprechender KFB ist ergangen. Ein halbes Jahr danach wird zum gleichen Streitthema von den gleichen Parteien in der Hauptsache verhandelt. Es ergeht ein Urteil im Kostentenor: "von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 73 %, der Beklagte 27 %." Danach kommt es in der Rechtsmittelinstanz zum Vergleich: " Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 56 %, der Beklagte 44 %. Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

    Umfasst diese Regelung im Urteil oder im Vergleich nun auch die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens? Kann es das überhaupt noch, nachdem gem. § 494a ZPO bereits entschieden wurde? Die Parteien streiten sich. Insofern ist der Vergleich also vielleicht gar nicht wirksam?
    Entsprechende Entscheidungen habe ich leider nicht gefunden. Gegen die Entscheidung § 494 a II ZPO findet ja kein Rechtsmittel statt, sodass die Entscheidung gilt. Andererseits gelten ja die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Kosten der Hauptsache. Ich weiß nicht, was ich davon halten soll :oops:

    Bitte helft mir

  • Umfasst diese Regelung im Urteil oder im Vergleich nun auch die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens?


    M. E. sind die (rechtskräftig festgestellten) Kosten des sBV mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht von den Vergleichsregelungen umfaßt. Vielmehr ist der Vergleich so auszulegen, daß die Parteien eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen hätten.

    "Für die (...) Notwendigkeit einer - hier gerade nicht vorliegenden - ausdrücklichen Einbeziehung streitet zudem die Wertung des § 98 Satz 2 ZPO (...). Danach werden im Fall eines Vergleichsschlusses Kosten, über die bereits rechtskräftig erkannt ist, von der (zur Parteidisposition stehenden) Kostenaufhebung nicht erfasst. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung fördert die Rechtssicherheit. Ansprüche aus vollstreckbaren Kostentiteln sollen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgegeben werden können."


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  • Zitat

    im selbstständigen Beweisverfahren ist die Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangen. Ein entsprechender KFB ist ergangen.


    Das verstehe ich jetzt nicht wirklich. Die KGE der I. Instanz kann sich doch nur noch auf die Hauptsache beziehen, nachdem das sBV durch eine eigene KGE abgeschlossen und bereits KFB ergangen ist (s. Zitat). Oder ist in der Hauptsache I. Instanz zu der KGE des sBV eine abändernde Regelung getroffen worden, was ich mir eigentlich überhaupt nicht vorstellen kann?

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