Auswirkungen einer DDR-Adoption 1948

  • Hallo.

    Ich sitze gerade verzweifelt über der Frage der Wirkungen einer vor Entstehung der (ehem.) DDR auf dem Gebiet der damaligen sowjetisch besetzten Zone 1948 erfolgten Minderjährigen-Adoption auf die Erbfolge nach einem 2005 verstorbenen Verwandten (Bruder) der Adoptivmutter.

    Die Parteien streiten darüber, ob infolge Art. 12 AdoptG das Volljährigenadoptionsrecht des BGB mit der Folge der Nichtverwandtschaft des Kindes mit den Verwandten der Adoptiveltern gilt oder ob infolge Art. 234 § 13 EGBGB die "auf dem Gebiet der (späteren) DDR" erfolgte Adoption nach § 2 EGFGB (bzw. der Verordnung vom 29.11.1956) auch die Wirkungen der Verwandtschaft zu den Verwandten der (am Stichtag der Einführung des FGB = 01.04.1966 lebenden) Adoptivmutter umfasst.

    Die Adoption erfolgte - wie gesagt - 1948 - und somit vor Gründung der DDR und vor Inkrafttreten des FGB.

    Fraglich ist, ob infolge FGB die Adoption damals zur Volladoption erstarkt ist, die infolge Art. 234 § 13 EGBGB fort gilt oder ob hier überhaupt keine von Art. 234 § 13 EGBGB umfasste "DDR-Altadoption" vorliegt, da diese vor Gründung der DDR zur Geltung des BGB auf dem Gebiet der sowjetisch besetzten Zone erfolgt ist.

    Wie beurteilt ihr die Rechtslage ?

  • In diesem Fall ist es so, dass das Adoptivkind auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aber noch vor Einführung des DDR-Familiengesetzbuches (FGB) adoptiert wurde. § 2 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch (EGFGB) sagt, dass die Bestimmungen des Familiengesetzbuches für alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden familienrechtlichen Verhältnisse gelten sollen. Insofern bedeutet dies, dass auch vor der Einführung auf dem Staatsgebiete erfolgte Adoptionen zur Volladoption im Sinne des DDR-Rechts erstarkt sind.

    Diese Regelung spielt im Hinblick die auf hier vor Einführung (01.04.1966) des FGB stattgefundene Adoption eine Rolle, da es diesbezüglich schon eine Verordnung vom 29.11.1956 gab, die zum 01.01.1957 in Kraft trat. Mit dieser Verordnung wurde das Prinzip der Volladoption eingeführt. Für alle Adoptionen, die nach diesem Stichtag erfolgten, galt mithin, dass die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten erlosch und das adoptierte Kind in vollem Umfang nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern auch mit deren Verwandten verwandt wurde.

    Für die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Adoptionen ist nach damals herrschender Auffassung der DDR-Juristen das EGFGB so zu verstehen, dass dann, wenn die Adoption vor dem 01.01.1957 – wie in unserem Fall – erfolgte, es darauf ankommt, ob die Adoptiveltern am 01.04.1966 noch lebten. War dies der Fall, so erstarkte die damalige Adoption auf dem späteren Staatsgebiet der DDR zur Volladoption.

    Nach der Wiedervereinigung gab es über den Einigungsvertrag eine Regelung über die Behandlung dieser nach DDR-Recht erfolgten Adoptionen. So bestehen Annahmeverhältnisse, die vor dem 03.10.1990 in der DDR begründet wurden, nach Maßgabe des Art. 234, § 13 EGBGB fort.

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vor Gründung der DDR auf dem späteren Gebiet der DDR stattgefundene Adoption dann nach DDR-Recht zur Volladoption erstarkt ist und diese Volladoption mitsamt ihren Wirkungen nun nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten in ihrer Wirkung fortgilt. 

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Wohnsitz der Adoptivmutter und des Kindes war in beiden Fällen (sowohl bei Wirksamwerden der o.g. Verordnung vom 29.11.1956 als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FGB) in der ehem. DDR. Leider bietet unsere Bibliothek keine Kommentierung zum EGFGB in Bezug auf DDR-Rechtsprechung an ...

  • Klar ist, dass in Anwendung der durch § 27 Nr.8 EGFGB aufgehobenen VO vom 29.11.1956 über die Annahme an Kindes Statt (GBl. I, 1326) erfolgte Adoptionen nach § 2 EGFGB mangels Existenz einer Übergangsregelung in Adoptionen mit starken Wirkungen nach dem FGB übergeleitet wurden und dass für solche Adoptionen demzufolge auch die Überleitungsvorschrift des Art.234 § 13 Abs.1 S.1 EGBGB Anwendung findet. Die im vorliegenden Fall bestehende Problematik geht aber noch weiter in die Vergangenheit zurück, weil es sich um eine im Jahr 1948 erfolgte "Uraltadoption" handelt. Auch solche Adoptionen wurden mangels Übergangsregelung mittels rigoroser Streichung der bis dahin geltenden BGB-Vorschriften automatisch in Annahmeverhältnisse mit starken Wirkungen nach dem Recht der VO vom 29.11.1956 überführt und in einem zweiten Schritt dann mit Wirkung vom 1.4.1966 durch § 2 DDR-EGFGB dem insoweit identischen Recht des DDR-FGB unterworfen. Dies bedeutet, dass auch solche Uraltadoptionen der Überleitung nach Art.234 § 13 Abs.1 S.1 EGBGB unterliegen (MünchKomm/Maurer Art. 234 § 13 RdNr.7; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1169, 1177). Dies gilt allerdings nur -deshalb meine Frage- wenn am 1.1.1957 bzw. am 1.4.1966 tatsächlich eine solche Überleitung erfolgen konnte und das Recht des DDR-FGB auch bis zur Wiedervereinigung auf das Adoptionsverhältnis anwendbar blieb (denn ansonsten gäbe es ja kein DDR-Recht überzuleiten). Ob dies der Fall ist, muss nach den seinerzeitigen Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts entschieden werden, die wegen des Versagens der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für das Personalstatut auf den gewöhlichen Aufenthalt abstellten (Erman/Hohloch Art.22 EGBGB RdNr.9). Befand sich dieser im maßgeblichen Zeitpunkt in der ehemaligen DDR, ist somit auch im vorliegenden Fall eine Überleitung nach Art.234 § 13 Abs.1 S.1 EGBGB zu bejahen, sodass die durch Art.12 AdoptG herbeigeführte beschränkte Wirkung bei der vorliegenden Uraltadoption nicht eingreift. Damit ist das Adoptivkind (um dessen Erbrecht es ja wohl geht) nach dem Bruder der Adoptivmutter gesetzlich erbberechtigt.

  • ... meine Meinung:D :daumenrau

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  • @juris2112:

    ... und wenn nun das Kind mit seinen Eltern 1958 in den Westen geflüchtet wäre? Bleibt dann noch immer die Volladoptionswirkung?

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  • @juris2112:

    Muß das Adoptivkind am 03.10.1990 in der DDR gewohnt haben damit eine Überleitung nach EGBGB erfolgen kann?

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  • Wie sieht es denn aus, wenn das Kind 1956 schon im Westen war und die leiblichen Eltern in der DDR geblieben sind (in den 80ern dort verstorben)?

  • Wie sieht es denn aus, wenn das Kind 1956 schon im Westen war und die leiblichen Eltern in der DDR geblieben sind (in den 80ern dort verstorben)?

    Dann ist die Volladoption nach FGB eingetreten. Das Kind ist nur nach den Adoptiveltern und dessen Verwandten erbberechtigt. Fast alles andere lässt sich durch ein Testament bestimmen.

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