Zwangshypothek

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Es war die Eintragung einer Zwangshypothek an einem Erbbaurecht beantragt. Die Belastung des Rechts bedurfte aber der Zustimmung des Eigentümers gem. § 5 II ErbbauVO. Also wurde eine Zwischenverfügung erlassen.

    Dann ist die Eintragung eines Zwangssicherungsvermerks beantragt worden. Ich habe daher die Hypothek durch eine Vormerkung nach § 18 gesichert.

    Nun meine Frage: war das richtig? Hatte die Zwischenverfügung rangwahrende Bedeutung? Handelt es sich bei dem Zustimmungserfordernis um einen grundbuchrechtlichen oder um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel?

    Anfangs dachte ich, da die Zustimmung ja zurückwirkt, ist der Rang zu wahren. Nun bin ich mir aber nicht mehr sicher. :(

    Wo findet man was zu diesem Thema? Habe überall gesucht.

  • Das Fehlen der Zustimmung des Grundstückeigentümer ist ein grundbuchrechtlicher Mangel und kann daher mit rangwahrender Zwischenverfügung beanstandet werden vgl Deimann Zwangshyp/Arresthypo Rz 39 (ist ein Lehrheft von Horst Deiman für die Rpfl Fachhochschule Schwetzingen, sehr sehr zu empfehlen, dank an Harald, der es mir zukommen hat lassen)

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