Falscher Grundschuldbetrag eingetragen

  • Wie gesagt, über den Sinn dieser Aktion will ich nicht nachdenken.

    @TTFreak:Es waren ursprüglich zwei Fremdrechte gewollt (zur Abdeckung von evt. Ansprüchen untereinader etc.).

    Also durch Inhaltsänderung kann man das "gewollte" Ergebnis nicht erreichen. Mal sehen, was ich als Antwort erhalte.

    Gruß

    Jens

  • Falscher Grundschuldbetrag und Zwischenrechte

    Hallo zusammen, habe nun einen ähnlichen Fall vorliegen, allerdings mit Zwischenrechten. Bin mir unsicher, wie ich nun zu verfahren habe:

    Folgender GB-inhalt:
    III/2: 13.000,00 DM Briefgrundschuld für A, nach III/2, 6
    III/3: 40.000,00 DM Briefgrundschuld für B, vor III/2, nach III/6
    III/4: 37.000,00 DM Briefgrundschuld für A, nach III/6 (eingetragen 1970, Zinsbedingungen stehen im GB, keine Bezugnahme auf Bewilligung)
    III/5: 10.000,00 DM brieflose Grundschuld für B, nach III/6
    III/6: 84.363,16 € Briefgrundschuld für C, vor III/2, 3, 4, 5

    Rechte III/2 und III/4 wurden an C abgetreten. C beantragt Eintragung der Abtretung und legt Briefe vor. Außerdem wird um Übersendung von Kopien der Grundschuldbestellungsurkunden gebeten. Habe mich schon deswegen gewundert, aber bei Eintragung der Euroumstellung und einen Blick in die Grundschuldurkunde wurde mir der Grund auch klar: Grundschuldbestellungsurkunde lautet über 37.300,00 DM 19.071,19 €). Handschriftlich hatte der Rechtspfleger damals auch die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 37.300,00 DM verfügt, allerdings wurden im Grundbuch (sowohl in Betrag als auch in Worten) nur 37.000,00 DM (18.917,80 €) eingetragen. Der Grundschuldbrief lautet jedoch über 37.300,00 DM. Abgetreten hat A an C das Grundpfandrecht in Höhe von 19.071,19 € (37.300,00 DM).

    Jetzt muss ich die Beteiligten anschreiben und Parteiwillen ermitteln: ich gehe aber erst mal davon aus, dass das Recht (in geringerem Umstand) in Höhe von 37.000,00 DM (18.917,80 €) entstanden sein soll. Und wie dann weiter?
    Was ist mit dem Differenzbetrag von 300,00 DM? Muss ein Amtwiderspruch eingetragen werden? Wie ist mit dem Brief zu verfahren? Was passiert mit der Abtretung?

    Hilfe!!!

  • Ein Recht über 37.300 € kann nicht entstanden sein, weil es für den überschießenden Betrag von 300 € an der Eintragung fehlt (§ 873 Abs. 1 BGB). In der Regel ist in einem solchen Fall entsprechend § 139 BGB anzunehmen, dass die Beteiligten nach dem Grundsatz "im Mehr liegt das Weniger" zumindest das Entstehen eines Rechts wünschen, soweit sich Einigung und Eintragung decken. Damit wäre das Recht in Höhe von 37.000 € entstanden, das Grundbuch richtig und für einen Amtswiderspruch schon deshalb kein Raum.

    Nach den vorstehenden Grundsätzen dürfte dann auch die Abtretung des Rechts über 37.000 € (mehr ist nicht entstanden!) materiellrechtlich wirksam sein. Im Ergebnis wäre dann nur der - insoweit zu berichtigende - Brief unrichtig, weil er ein Recht über 37.300 € verbrieft, obwohl nur eines über 37.000 € entstanden ist. Gleichwohl kann der Brief mittels seiner Übergabe die Abtretung des Rechts in seinem entstandenen Umfang vermitteln.

  • Ich habe gerade festgestellt, dass das Recht III/4 ursprünglich richtig ins Grundbuch eingetragen worden ist (37.300,00 DM). Bei Umschreibung des Grundbuches 2001 ist der Fehler erfolgt. Das Recht wurde falsch übertragen. Alle Rechte (III/2 bis III/6) waren vor der Umschreibung bereits im Grundbuch eingetragen. Zwischenzeitlich ist nur noch eine Abtretung des Rechts III/6 erfolgt, aber dieses Recht hat Rang vor III/4 und ist damit unbeachtlich.

    Damit ist das Recht III/4 wirksam in Höhe von 37.300,00 DM entstanden (Einigung + Eintragung).

    Wie muss ich nun verfahren? Durch Nichtmitübertragung in Höhe von 300,00 € ist es in dieser Höhe ja erloschen.

  • Wohl einen Amtswiderspruch eintragen gegen die Löschung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Recht ist durch die versehentliche Nichtübertragung des Teilbetrags in Höhe von 300 € insoweit nicht erloschen, weil es insoweit an der materiellen Teilaufhebungserklärung i.S. des § 875 BGB und zudem auch an der Eigentümerzustimmung i.S. des § 1183 BGB fehlt.

    Also nicht teilerloschen, sondern nur teilgelöscht.

    Konsequenzen: Grundbuch insoweit unrichtig, Brief dagegen richtig und Abtretung über Gesamtbetrag in Ordnung.

    Reparatur: Berichtigungsantrag nach § 22 GBO, sodann Berichtigungsvermerk in den Spalten 5-7 sowie Berichtigung der Betragsspalte 3. Außerdem Briefvorlegung und Vermerk der Grundbuchberichtigung auf dem Brief (§§ 41, 62 GBO).

  • Davon war ich ausgegangen, denn ein nach der Umschreibung neu eingetragenes Recht müsste sich kraft gutgläubigen Erwerbs nur 37.000 € im Rang vorgehen lassen. Dies wäre dann bei der Berichtigung mittels eines Rangvermerks zum Ausdruck zu bringen gewesen.

  • Noch mal eine Abwandlung:
    Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 18.123,56 EUR, eingetragen werden 15.123,56 EUR. Keiner merkts. I
    nzwischen sind zwei weitere Zwangssicherungshypotheken und ein Versteigerungsvermerk eingetragen. Die Versteigerungsabteilung regt die Berichtigung an! Ich seh nicht, dass ich da "so einfach" was berichtigen kann.....
    Wie seht ihr das?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Die Zwangshypothek ist nur in Höhe des eingetragenen geringeren Betrages entstanden, so dass nur eine zweite Zwangshypothek für den fehlenden Restbetrag eingetragen werden kann. Aber auch wenn dies erfolgt, ist der Rang aber natürlich zugunsten der beiden nachträglich eingetragenen Zwangshypotheken futsch und § 878 BGB hilft im Verhältnis zum Versteigerungsverfahren auch nicht weiter, weil kein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt.

    Zu "berichtigen" gibt es jedenfalls nichts.

    Der vorliegende Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass die materielle Rechtslage nicht davon abhängen kann, ob Zwischeneintragungen erfolgt sind oder nicht (siehe den von Ulf verlinkten Thread).

  • Vielen Dank, euch beiden!
    Vor allem der verlinkte Thread macht es klar, werde am WE die Fundstellen in Ruhe nachlesen.

    Da der Zwangsversteigerungsvermerk eh schon eingetragen ist, macht wahrscheinlich die Eintragung der "vergessenen" 3000 EUR nicht mehr soviel Sinn. Aber ich werde den Gläubiger darauf hinweisen müssen. Außerdem müsste er für eine weitere Eintragung ja auch erneut den Titel vorlegen.
    Super Sache bei 34°C! :(

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
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    Max Frisch

  • ... Dies gilt umso mehr, als das Grundbuchamt -weil vom Parteiwillen abhängig- gar nicht wissen kann, ob durch die Ersteintragung über 30.000 € ein Recht in dieser Höhe oder überhaupt kein Recht entstanden ist.

    Und wie hört man die Beteiligten wohl dazu an?

    Hier mein Versuch:
    "In pp. wurde aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde vom ? keine Grundschuld über 34.000,00 € sondern über 30.000,00 € im Grundbuch eingetragen.

    Eine Berichtigung des Grundschuldbetrages ist unzulässig. Gemäß § 139 BGB ist entweder a) kein Recht oder b) zumindest ein Recht über den geringeren Betrag entstanden.

    Sofern nach dem Willen der Parteien kein Recht entstanden ist, wäre das eingetragen Recht zu löschen und – da der bisherige Eintragungsantrag noch nicht erledigt ist – das Recht neu mit dem Betrag gemäß Bewilligung einzutragen.

    Sofern nach dem Willen der Parteien das Recht zumindest in Höhe des geringeren Betrages entstanden ist, wäre für den Differenzbetrag eine neue Grundschuld einzutragen. Hierzu bedarf es einer notariell beglaubigten (im Fall der gleichzeitigen Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO einer notariell beurkundeten) Grundschuldbestellungsurkunde für den Differenzbetrag und ggfs. einer entsprechenden Rangbestimmung (Gleichrang mit dem bereits eingetragenen Grundpfandrecht).

    Teilen Sie dem Grundbuchamt daher bitte mit, wie weiter verfahren werden soll."

    Die Bank wird es vielleicht verstehen aber ein Otto-Normal-Eigentümer?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

    Einmal editiert, zuletzt von BeaF (6. Oktober 2014 um 15:57) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Die Zwangshypothek ist nur in Höhe des eingetragenen geringeren Betrages entstanden, so dass nur eine zweite Zwangshypothek für den fehlenden Restbetrag eingetragen werden kann. Aber auch wenn dies erfolgt, ist der Rang aber natürlich zugunsten der beiden nachträglich eingetragenen Zwangshypotheken futsch und § 878 BGB hilft im Verhältnis zum Versteigerungsverfahren auch nicht weiter, weil kein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt.

    Zu "berichtigen" gibt es jedenfalls nichts.

    Der vorliegende Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass die materielle Rechtslage nicht davon abhängen kann, ob Zwischeneintragungen erfolgt sind oder nicht (siehe den von Ulf verlinkten Thread).

    Wie ist es in diesem Fall, wenn die nachträglich einzutragende Zwangshypothek den Mindestbetrag nicht erreicht? (z.B. Hauptforderung wären 5.500 Euro gewesen; Grundbuchamt trägt versehentlich nur 5.000 Euro ein)
    Kann man für diesen Fall auch eine Fortsetzung der Vollstreckung annehmen (wie Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, 2.A., Rn 579; Deimann, Eintragung einer Zwangshypothek/Arresthypothek im Grundbuch, Rn 29; vgl auch Hintzen ZIP 1991, 474+479) und eine zweite Hypothek über 500 Euro eintragen?

  • Danke, dann geb ich s mal so weiter. Gerade die dort genannten RNr. 2081 und 2082 kann man leider nicht abrufen. Der zitierte Demharter § 53 RNr. 12 läßt sich jetzt auch nicht direkt zu diesem Problem aus.

  • War/Bin mir nur nicht sicher, ob das auf diesen Fall zutrifft. Eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufgrund fehlender Nachweise liegt ja nicht vor, aber was soll man auch sonst machen? Ein "Berichtigungsvermerk" in der Veränderungsspalte ist auf jeden Fall falsch und könnte auch nur u.U. als Neueintragung einer zweiten Hypothek ausgelegt werden.

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