Falscher Grundschuldbetrag eingetragen

  • M. E. bleibt eine Zwangssicherungshypothek über 500 Euro schlicht und einfach inhaltlich unzulässig. Das Gesetz stellt nicht darauf auf, warum es zu der Eintragung kommt. Sie ist abstrakt unzulässig und bleibt daher unwirksam. Fertig. Ende. Und eventuell ein Fall für die Staatshaftung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich wie Andreas.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Im Grundbuch ist ein zu hoher Grundschuldbetrag (Buchrecht) eingetragen worden (vor einer Woche). Der Notar bittet nunmehr um Berichtigung des Betrages im Grundbuch.

    Bisher denke ich, dass ich den zuviel eingetragenen Betrag nur nach Vorlage einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin und Löschungszustimmung der Eigentümerin löschen kann. Seht Ihr das auch so?

    Danke schön!

  • Du kannst den zu viel eingetragenen Betrag im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO löschen.
    (s. den Beitrag von juris2112 in #3
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post117685
    Den zur GB-Berichtigung erforderlichen Antrag hast Du ja. Ich gehe davon aus, dass der Notar auch den ursprünglichen Eintragungsantrag namens des Eigentümers und/oder des Gläubigers gestellt hat.

    Eine Löschungsbewilligung oder Eigentümerzustimmung ist nicht erforderlich.

    Ansonsten käme die Eintragung eines Amtswiderspruchs zugunsten des Grundstückseigentümers über den Differenzbetrag in Betracht. Davon würde ich aber angesichts der Berichtigungsmöglichkeit absehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich stelle hier mal eine Frage zum Thema Grundschuld unrichtig, weil ich keinen anderen passenden Beitrag gefunden habe.
    Bewilligt wurde eine GS für eine X-Bank AG Pfandbriefbank, so wurde auch im GB eingetragen. 3 Wochen später schickt der Notar eine Feststellung zu seiner Urkunde, dass die Gläubigerbezeichnung richtig X Bausparkasse AG lautet ("offensichtliches Schreibversehen" § 44a Abs. 2BeurkG) und bittet um Korrektur der Gläubigerbezeichnung im GB. Beide Gläubiger existieren real. Keine Zwischeneintragung. Ein Problem sehe ich nicht in der Feststellung des Notars (lt. Kommentar Winkler wohl möglich), aber wie kann der Fehler im GB bereinigt werden? Meiner Meinung nach kommt nur Löschung aufgrund Löschungsbewilligung des Buchberechtigten mit Zustimmung des Eigentümers und Neueintragung (aufgrund der berichtigten Urkunde) in Frage. Dafür fallen zusätzliche Kosten an (Randproblem). Gibt es Erfahrungen/Meinungen dazu?

  • Hilft dieser Thread:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…056#post1085056

    bzw. die dort in Bezug genommenen ?:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post966613

    und
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3856#post833856

    Löschung und Neueintragung halte ich nicht für erforderlich; formgerechte Berichtigungsbewilligung der Buchberechtigten reicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Rückmeldung.
    Mir ist nicht ganz klar, ob bzw. für wen die Grundschuld überhaupt entstanden ist. Wenn in der Veränderungspalte der richtige Gläubiger eingetragen wird (aufgrund Berichtigungsbewilligung), ist die GS für diesen Gläubiger wirksam zum Zeitpunkt der Eintragung der GS (Hauptspalte) entstanden?

  • Die Grundbuchberichtigung setzt doch aber voraus, dass das Recht entstanden ist -> Ein Eigentümer einigt sich mit Keith Richards über eine Grundschuld zu seinen Gunsten. Eingetragen wird Mick Jagger. Keith Richards und Mick Jagger sind jeweils existierende Personen. Mick Jagger ist aber nicht personenidentisch mit Keith Richards. Ein Aliud. Verwechslung ausgeschlossen. Folge: Einigung und Eintragung decken sich nicht, das Recht ist nicht entstanden (Palandt/Bassenge BGB § 1115 Rn 5). Die "Berichtigung" hätte wenn, dann rechtsbegründende Folgen.

  • Möglich. Wobei Lieder im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1115 RN 3 und Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Updatestand 17.01.2017, § 1115 RN 10 (zur Hypothek) davon ausgehen, dass dann, wenn Eintragung und Einigung in Bezug auf die Gläubigerbezeichnung voneinander abweichen, eine Eigentümer-GS entsteht.

    Zu einer Personenverwechslung auf Gläubigerseite führt das OLG Rostock in Rz 44 des Urteils vom 26.04.2007, 7 U 67/05
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint
    aus (Hervorhebung durch mich): „Im vorliegenden Fall einer Personenverwechselung - eingetragen worden ist die BvS, eingetragen werden sollte die Klägerin - scheidet eine unmittelbare Berichtigung nach § 894 BGB und § 22 GBO durch den gemeinten Rechtsinhaber aus. Im Grundsatz ist das Recht vielmehr zu löschen und durch Eintragung für den wahren Berechtigten neu zu bestellen (vgl. u.a.: MünchKommBGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 Rn. 12 m.w.N. zur Rspr.) bzw. es ist jedenfalls eine Berichtigung mit rückwirkender Kraft nicht möglich“.

    Es hält also die Berichtigung nicht für ausgeschlossen.

    Und in Rz. 45 führt es zur Richtigstellung aus (Hervorhebung durch mich): „Diese kommt insbesondere, aber nicht nur, bei der Eintragung des Berechtigten eines dinglichen Rechts in Betracht. Sie darf jedoch niemals die Identität des eingetragenen Berechtigten verändern, sondern lediglich die Unzulänglichkeit seiner Bezeichnung beseitigen. Anderenfalls ist eine Grundbuchberichtigung in Betracht zu ziehen, die nur auf Bewilligung oder Unrichtigkeitsnachweis hin vorgenommen werden darf.“

    So verstehe ich auch den letzten Satz in der Formulierung im Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2000, 73/76
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ort-2000-09.pdf

    Ich denke daher, dass auch die GB-Berichtigung möglich ist. Sie entfaltet lediglich keine rückwirkende Kraft. Da es keine Zwischeneintragungen gibt, kommt es vorliegend darauf aber auch nicht darauf an.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (4. Mai 2019 um 18:19) aus folgendem Grund: Schreibvers. korr.

  • Das bedeutet aber dann konkret im vorliegenden Fall, dass eine Berichtigung dahin erfolgt, dass tatsächlich ein Eigentümerrecht entstanden ist, das sodann abgetreten werden muss.

    Eine Berichtigung, die nicht rückwirkend wirkt, scheint mir keine echte Berichtigung, sondern lediglich eine formwidrige Hilfskrücke zu sein.

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  • Denke, man muss trennen. Nach der oben zitierten Kommentierung, die ein Eigentümerrecht entstehen läßt, würde die Berichtigung ganz normal ex tunc erfolgen. Die "Berichtigung" nach OLG Rostock meint etwas anderes und läuft ex nunc auf eine Neubestellung hinaus. Ohne echte Grundbuchunrichtigkeit wird man sich im letzteren Fall mit einer Berichtigungsbewilligung, die erkennen lassen muß, in welcher Weise Grundbuch und Rechtslage nicht übereinstimmen, schwer tun. Abgesehen davon, dass man sich erst noch für eines der beiden Ergebnisse entscheiden müßte.

  • Verstehe ich nicht so recht. Ein mit dem vorliegenden Fall identischer ist auch vom OLG Frankfurt/Main in dem Sinne entschieden worden, dass die Berichtigungsbewilligung des fälschlicherweise eingetragenen Buchberechtigten (verbunden mit einem Berichtigungsantrag, den hier der Notar gestellt hat) ausreicht.

    Das OLG führt in Rz. des 31 des Beschlusses vom 24.04.2013, 20 W 117/13
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:6978030
    aus: „Die Übereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der von der Antragstellerin vorgetragenen materiellen Rechtslage lässt sich auf Grund des ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgten Vollzugs der Bewilligung vom 21.09.2012 und der dadurch erwirkten Buchposition der Bank1 nur durch deren Berichtigungsbewilligung erreichen (Demharter, a. a.O., § 19, Rdnr. 47), wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird.“

    Es geht vorliegend um eine falsa demonstratio. Wenn das DNotI im o.a. Gutsachten ausführt: „Insofern neigen wir zu der Auffassung, dass bei der Grundschuldbestellung wohl kein Fall der falsa demonstratio vorliegt, so dass nur der Weg der Löschungsbewilligung und evtl. Neubestellung bleibt“, dann bedeutet das im Umkehrschluss, dass bei einer falsa demonstratio eben nicht nur der Weg der Löschungsbewilligung und evtl. Neubestellung bleibt.

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  • Das OLG Frankfurt/Main begründet die Grundbuchunrichtigkeit etwas spärlich. Nach den genannten Fundstellen gibt es jetzt vier Möglichkeiten: 1. Es ist gar kein Recht entstanden, 2. Es ist ein Eigentümerrecht entstanden, das abzutreten wäre, 3. Fraglich was es ist, es könnte aber mit Wirkung ex nunc "berichtigt" werden, 4. Es ist ein Fremdrecht zugunsten Keith Richards entstanden, der übereinstimmend mit der wirklichen Rechtslage berichtigend ex tunc eingetragen werden könnte.

    9 Mal editiert, zuletzt von 45 (8. Mai 2019 um 09:03) aus folgendem Grund: Weitere Möglichkeit gefunden

  • Verstehe ich nicht so recht. Ein mit dem vorliegenden Fall identischer ist auch vom OLG Frankfurt/Main in dem Sinne entschieden worden, dass die Berichtigungsbewilligung des fälschlicherweise eingetragenen Buchberechtigten (verbunden mit einem Berichtigungsantrag, den hier der Notar gestellt hat) ausreicht.


    Der tatsächlich gemeinte Gläubiger kann mangels Eintragung unmöglich das Recht erworben haben. Dann kommt aber allenfalls eine Grundbuchberichtigung dahin in Frage, dass ein Eigentümerrecht vorliegt. Der Eigentümer müsste dann eben an den eigentlich gemeinten Gläubiger abtreten.
    Immer gesetzt, man kommt zu dem Ergebnis, dass überhaupt ein Recht entstanden ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Immerhin meint es das OLG Frankfurt/Main mit der Grundbuchunrichtigkeit ernst. Wenn es auch auf dem falschen Dampfer ist. Bei den anderen Fundstellen geht es erkennbar um Pragmatismus, obwohl das Recht eindeutig nicht entstanden ist (MüKoBGB/Kohler BGB § 894 Rn. 15; BeckOGK/Hertel BGB § 894 Rn. 17). Daher natürlich die Feststellung der fehlenden Rückwirkung der Eintragung. Das eigentlich Erstaunliche ist, dass es tatsächlich für alle denkbaren Möglichkeiten auch eine Fundstelle gibt.

  • Das OLG Frankfurt/Main begründet die Grundbuchunrichtigkeit etwas spärlich. ...

    Und wie ist Deine Begründung dafür, dass Du die Berichtigungsbewilligung für ausreichend erachtest ?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post549010
    (Zitat: Es wäre dann an der eingetragenen Gläubigerin, das in der Berichtigungsbewilligung plausibel darzustellen)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und wie ist Deine Begründung dafür, dass Du die Berichtigungsbewilligung für ausreichend erachtest?

    Damit, dass nach zehn Jahren eine Rechtsfortbildung stattgefunden hat. Heute mache ich manches anders, als damals. Und dass inzwischen die Quellenlage eine andere ist. Früher war man froh, überhaupt etwas zu einem Thema gefunden zu haben, heute bekomme ich 27.000 Trefferanzeigen. Und um ganz ehrlich zu sein: Ohne die Rückfrage von Pragraffl und diese ständigen Hinweise auf die fehlende Rückwirkung wäre mir das Problem womöglich auch jetzt nicht aufgefallen. Man liest "Berichtigungsbewilligung", überlegt, wie man die zu formulieren hätte und merkt, dass etwas nicht stimmen kann. Und darüber, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main nicht zur Lösung beiträgt, müssen wir uns nicht wirklich unterhalten.

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