Grundsätzliches zum vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Hallo,

    gemäß neuer Geschäftsverteilung komme ich demnächst in den Genuss, die vereinfachten Unterhaltsverfahren zu bearbeiten.

    Da das wieder einmal ein Thema ist, dass in der Ausbildung zu 100% ausgespart wurde bitte ich um eure Hilfe.

    Gibt es irgendwelche empfehlenswerte Aufsätze oder Bücher, die mir das Verfahren irgendwie näher bringen.

    Um was es geht, und wie ein "normales" Verfahren abläuft?

    Im Voraus schon vielen Dank

  • Ich habe die Formulare als pdf Datei und den Gesetzestext. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle kannst Du im Internet oder bei der Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises etc. bekommen.
    Tja, und ansonsten schlug das eisige Wasser, in welches ich gestoßen wurde, über mir zusammen.

  • empfehlenswert Rpfl. 1999, 297; Rpfl. 2000, 247; Rpfleger 2003, 477; Rpfleger 2004, 329

    ich könnte mir auch vorstellen, das u.a. eine PN an User Manfred helfen könnte...

    oder schaul unter http://www.fhr.nrw.de dann weiter unter "Informationstechnik", dann weiter unter "Rasys" und schließlich unter "Vereinfachtes Unterhaltsverfahren".

    Nicht das ich Angst machen will, aber eine Feststellung vorab: Das Verfahren trägt seinen Namen zu Unrecht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Eigentlich hilft es schon mal viel, wenn man erst mal in Ruhe die §§ 645 ff ZPO liest und sich die amtl. Vordrucke anguckt.

    Ansonsten finde ich folgenden Aufsatz ganz gut, den es bei beck-online gibt:
    "Aktuelle Rechtsfragen zu den (einstufigen) vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger" von RiAG Harald Vogel, FPR 2002, 628 ff.

    Ansonsten kann man das streng formale Verfahren vom Ablauf her mit nem Mahnverfahren vergleichen. Antrag auf Vordruck, Anhörung per Vordruck und nach Fristablauf ohne form- und fristgerechte Einwendungen dann Beschluss nach Antrag. Liegen Einwendungen vor, dann bleibt oft nur der Weg ins streitige Verfahren. Über die meisten Einwendungen kann im vV nicht entschieden werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das vereinfachte Unterhaltsverfahren macht seinem Namen wirklich keine Ehre.

    @ Ancalimòn
    Auch wenn ich mich hier nun als völlig unwissend oute, wozu brauche ich die Düsseldorfer Tabelle? Ich habe die Regelbetrag-Verordnung und die Änderungen dazu.

  • Das Verfahren trägt seinen Namen zu Unrecht.



    Wie wahr wie wahr, bei einer Unterhaltsklage bekommt der Beklagte - sagen wir mal 2 bis 3 Seiten Klageschrift zur Stellungnahme . . .

    bei uns beim Vereinfachten Verfahren anfangs (ein ganzes Bündel Papier):

    - ein zwei bis dreiseitiges Anschreiben das er wohl kaum kapiert
    - den Antrag/die Anträge der Antragstellerseite zur Kenntnis
    - ein Infoblatt und zuguterletzt
    - 3 x 4 Seiten(!!!) Vordruck für die Antwort . . .
    (und die hat noch nie, nie, nie, auch nicht mit der Hilfe eines RA, jemand korrekt ausgefüllt eingereicht :gruebel:)

    Aber wir haben auch nicht viele vereinfachte Verfahren, wenn dann stellt das JA mal einen Antrag . . . aber eben nur selten . . .

  • Das vereinfachte Unterhaltsverfahren macht seinem Namen wirklich keine Ehre.

    @ Ancalimòn
    Auch wenn ich mich hier nun als völlig unwissend oute, wozu brauche ich die Düsseldorfer Tabelle? Ich habe die Regelbetrag-Verordnung und die Änderungen dazu.

    z.B. weil die RegelbetragsVO zum 01.04.2007 außer Kraft tritt; UnterhaltsänderungsG 2007;)

  • Hallo Gollo, mir ging es vor zwei Monaten genauso wie jetzt Dir!

    Ich habe mir aus einem aktuellen ZPO-Kommentar alle Paragraphen zum vereinfachten Verfahren durchgelesen. Meine Kollegen hatten noch Skripte von Fortbildungen und danach habe ich einfach "probiert"... hat aber geklappt.

    Die meisten Fälle sind einfach. Im Antrag müssen alle Angaben nach § 647 ZPO (?, habe die ZPO jetzt nicht hier) enthalten sein. Nachweise bez. der Inverzugesetzung müssen nicht zur Akte gereicht werden. Sofern rückständiger Unterhalt beantragt wird, ist zu beachten, dass die Angabe enthalten ist, wieviel Euro der Antragsgegner auf die Rückstände gezahlt hat (meistens Null). Der rückständige Unterhalt kann erst ab Beginn des Monats verlangt werden, ab dem der Gegner in Verzug gesetzt wurde. Liegen alle Angaben vor, schickt man eine Kopie des Antrages mit dem ausgefüllten ZP... zum rechtlichen Gehör (mit ZU). Gehen keine Einwendungen ein, kann man nach Ablauf eines Monats den Beschluss erlassen.

    Gehen Einwendungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ein, ist das dem Antragsteller mitzuteilen (mit Vordruck ZP..). Dieser kann binnen 6 Monaten die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.

  • und den Beschluss muß ich sowieso zustellen, gelle :gruebel:



    Ja, der Beschluss muss auch zugestellt werden.

    Zu dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes:
    Ich habe heute etwas nachgeforscht, da mir zwar das Gesetz bekannt war, aber nicht, dass das Gesetz auch Änderungen enthält, die für uns Rechtspfleger von Bedeutung sind. Das Gesetz wird definitiv nicht zum 01.04.2007 in Kraft treten, vielleicht zum 01.07.2007.

  • Das vereinfachte Unterhaltsverfahren macht seinem Namen wirklich keine Ehre.

    @ Ancalimòn
    Auch wenn ich mich hier nun als völlig unwissend oute, wozu brauche ich die Düsseldorfer Tabelle? Ich habe die Regelbetrag-Verordnung und die Änderungen dazu.



    z.B. weil die RegelbetragsVO zum 01.04.2007 außer Kraft tritt; UnterhaltsänderungsG 2007;)


    Das Gesetz ist doch aber noch nicht wirklich beschlossen, oder?! Ich kann jedenfalls dazu - mit Ausnahme von ein paar Anwaltsseminaren und Stellungnahmen zum Entwurf - im Web nichts finden. :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hasse diese Verfahren wie die Pest, vorallem, weil ich immer so unsicher bin, wenn Einwendungen erhoben werden. Wie oft ist der Vordruck schon wirklich ganz vollständig richtig und mit allen Belegen versehen ausgefüllt?
    Wie "knallhart" seid ihr da eigentlich?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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