§ 180 ZPO Prüfungsflicht bei Ersatzzustellung in den Briefkasten

  • Zitat von BlackDevil

    @Erzett: Ich meine eine Ersatzzustellung an ein Postfach als ähnliche Einrichtung gem. § 180 ZPO
    Wobei der Schuldner natürlich nicht sein Lager im Postfach aufgeschlagen hat :)

    @ 13: So in der Art hrhr ;)



    Ein Einlegung ins Postfach führt zu einer unwirksamen Zustellung.
    Die Einrichtung muss bei der Wohnung sein.
    Kurois: Mit einem Stein beschwert und auf das Fensterbrett der Küche gelegt.

  • Das ist ja geradezu raffiniert. Wenn der Schuldner den Stein wegnimmt ist er (der Zettel) nicht mehr beschwert. Daraus folgt, kein Rechtsmittel. :teufel:

  • Ich hatte auch einmal einen etwas kuriosen Zustellungsfall:

    Der Vater hatte Schulden gegenüber der Finanzbehörde und war zusammen mit seinen beiden minderjährigen Kindern zu Erben der verstorbenen Mutter berufen. Die Finanzbehörde hat den Erbteil des Vaters gepfändet und die Drittschuldnerzustellung an den Vater in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Kinder vornehmen lassen.

    Ich habe mich als Vormundschaftsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die Zustellung unwirksam ist (kann man darüber diskutieren) und eine Pflegerbestellung zum Zwecke der erneuten Zustellung abgelehnt, weil sie aus naheliegenden Gründen nicht im Interesse der Kinder lag. Da die Kinder außerdem noch eine große Erbschaft von ihrem Großvater gemacht hatten, habe ich den Fiskus auf diese Weise zu einem Vergleich gebracht, bei dessen Durchführung dem Vater ein wesentlicher Teil seiner Schulden erlassen wurde und die Kinder ihrem Vater die Vergleichssumme aus dieser zweiten Erbschaft „vorgeschossen“ haben.

    Was man mit der Berufung auf Formalien doch alles erreichen kann (wenn man will).

  • @ble:

    Zitat

    Die Einrichtung muss bei der Wohnung sein



    Wo steht das bitte genau?

    Oder gibts schon höchstrichterliche Entscheidungen dazu?

    Man könnte den § 180 ZPO auch anders interpretieren :)

  • Zustellung ans Postfach geht nicht nur nicht, sondern das ging, soweit ich mich zurückerinnern kann, noch nie! Ich sehe das wie Stefan.

    Meine seit Jahrzehnten gültige Zwischenverfügung bei Rückbriefen: Es wird gebeten, die zustellungsfähige Anschrift d. ... (kein Postfach!) mitzuteilen.

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