Europäischer Haftbefehl

  • Wir sind derzeit beim dem Versuch (!) das "Monstrum" Europäischer Haftbefehl/ Internationale Ausschreibung behördenintern durch eine praktikable Hausvfg. "zu bändigen". Um gewisse Unsicherheiten auszuräumen und eine nachvollziehbare Richtlinie zu erstellen.

    Ich bin daher auf der Suche nach Anregungen, Richtlinien, Erfahrungswerten und evtl. bereits bestehenden Hausvfg. zu diesem Thema.

    Besonders interessant wäre zu wissen :

    - in welchen Fällen wird bei Euch ein Europ. HB erlassen (zB: Mindeststrafe, nur bestimmte Delikte, nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass sich der VU in Vertragsstaaten aufhält etc.)

    - wer veranlasst den Europäischen HB (funktionell, Sonderzuständigkeit ?), wird der "Auslands Dezernent" beteiligt

    - wie sieht die derzeitige Praxis aus. Wird von dem Eur.HB rege Gebruach gemacht, oder wird dieser eher "stiefmütterlich" behandelt

    Bin für jeden Beitrag dankbar. Vielleicht ergibt sich ja eine Diskussion.

  • Bei uns wurde die Marschroute ausgegeben, dass ein Europ. HB erst ab 3 Monaten FS erlassen wird.

    Praktische Erfahrungen hab ich damit aber noch nicht machen müssen...

  • Ich hatte schon ein paar Mal das "Vergnügen"...
    Allerdings bishr immer nur auf Anordnung des Auslands-Dez. hin. Ob wir da mindesthöhen für Strafen haben, weiß ich aber nicht.

  • bishr immer nur auf Anordnung des Auslands-Dez. hin.



    Hallo Emmi ...

    die Anordnung d. Ausl Dez. setzt aber ja, zumindest im Vollstreckungsverfahren, voraus, dass dieser die Akte von Dir erstmal zur Prüfung vorgelegt bekommt. Nach welchen "Kriterien" legst Du vor ?

    Gruß,

    Vollstrecker

  • Ich habe noch nie was vorgelegt. Ich glaube, bei uns läuft das so, wenn der hier ausgeschrieben ist und wir dann ne Mitteilung bekommen, dass der im Ausland sitzt, geht das gleich zum Auslandsdez.
    Verlass Dich aber bitte nicht drauf, ich mach das auch nur ab und zu in der Vertretung!!!

  • Mittlerweile ist hier in BW die Sache wohl einfacher. Entsprechende Vordrucke sind bei uns im System gespeichert. Ich hatte früher SIS-Ausschreibungen, deren Aufwand enorm war. Ausschreibungen über die Grenzen hinweg erfolgen von mir nur, wenn es nicht anders geht, heißt, wenn die Polizei um entsprechende Prüfung bittet.

  • Ich habe noch nie was vorgelegt. Ich glaube, bei uns läuft das so, wenn der hier ausgeschrieben ist und wir dann ne Mitteilung bekommen, dass der im Ausland sitzt, geht das gleich zum Auslandsdez.
    Verlass Dich aber bitte nicht drauf, ich mach das auch nur ab und zu in der Vertretung!!!

    Zumindest für Berlin kann ich das auch so bestätigen! Wir schreiben national aus, und wenn IntAusl bei der Generalstaatsanwaltschaft Wind davon bekommt, dass der Gesuchte sich im Ausland aufhält, kommt von denen ein "Berichtsersuchen", welches dann in der möglicherweise in einem EuHB gipfelt.

  • Hallo,

    der letzte Beitrag ist ja schon fast 1 Jahr her. Hat jemand neue Erfahrung bzgl. EuHb? Besonders würde mich interessieren, ob ein Teil der Bearbeitung behördenintern auf den Rechtspfleger übertragen wurde (Vorbereitung Ausschreibung o.ä.)?

    Danke.

  • Hallo,

    der letzte Beitrag ist ja schon fast 1 Jahr her. Hat jemand neue Erfahrung bzgl. EuHb? Besonders würde mich interessieren, ob ein Teil der Bearbeitung behördenintern auf den Rechtspfleger übertragen wurde (Vorbereitung Ausschreibung o.ä.)?

    Danke.


    Wie gesagt...
    Wir (StA Berlin) schreiben national aus. Irgendwann kommt dann von GenStA IntlAus eine Anfrage. Die wird mittels Formular beantwortet. Dann kommt im Zweifel das VH zurück m.d.B., den EuHB in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Dann hat der Rpfl. hier ziemlich viel Schreibarbeit vor sich. Mit dem fertigen Formular EuHB geht dann alles an die GenStA, welche die Ausschreibung veranlasst.
    Die Vorarbeit macht hier also der Rpfl.. Gibt dazu bei uns eine entsprechende interne Hausanweisung (Generalienheft) mit Muster.

  • Hallo zusammen,

    wollte das Thema nochmals hochschieben... wie sieht denn mittlerweile die Vorgehensweise bei Euch aus, wenn es um den Erlass eines EuHB und die internationale Ausschreibung zur Festnahme geht (bin Rpfl. an einem AG).

    Erfolgt lediglich eine allgemeine Verfügung des zuständigen Referatsrichters (z.B. "Ausschreibung zur Festnahme") und Ihr prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines EuHB in eigener Zuständigkeit?

    Wäre für Rückmeldungen dankbar :)

    Vielen Dank vorab und Gruß

    dimoe

  • Hier (Berlin) gibt es eine Anregung durch die GenStA und der Ri. ordnet dann den Erlass an.

    Das bedeutet grundsätzlich wird bei einer Verfügung wie oben beschrieben (z.B. "Angeklagten zur Festnahme ausschreiben") nur national ausgeschrieben und nur auf gesonderten Hinweis ein EuHB und eine internationale Ausschreibung veranlasst?!

  • Hier (Berlin) gibt es eine Anregung durch die GenStA und der Ri. ordnet dann den Erlass an.

    Das bedeutet grundsätzlich wird bei einer Verfügung wie oben beschrieben (z.B. "Angeklagten zur Festnahme ausschreiben") nur national ausgeschrieben und nur auf gesonderten Hinweis ein EuHB und eine internationale Ausschreibung veranlasst?!


    Ja!

  • Hier (Berlin) gibt es eine Anregung durch die GenStA und der Ri. ordnet dann den Erlass an.

    Das bedeutet grundsätzlich wird bei einer Verfügung wie oben beschrieben (z.B. "Angeklagten zur Festnahme ausschreiben") nur national ausgeschrieben und nur auf gesonderten Hinweis ein EuHB und eine internationale Ausschreibung veranlasst?!


    Ja!

    Danke! :)

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