Anerbieten nach § 1007 Nr. 3 ZPO

  • Hallo an alle (vor allem an die Aufgebotsprofis),

    hab mal ne allgemeine Frage zu dem Anerbieten der Versicherung an Eides statt nach § 1007 Nr. 3 ZPO.

    Hat das der Antragsteller in einer persönlichen Erklärung selbst zu erklären oder reicht es aus, wenn der Antragstellervertreter mitteilt, dass der Asteller sich anerbietet?
    Hab in keinem Kommentar was dazu gefunden.

    Und reicht Euch das dann zur Glaubhaftmachung aus?

    Für Tipps und vor allem Literaturhinweise schon mal ein ganz großes :dankescho

    die sumi

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Ich sehe keinen Grund, weshalb die entsprechende Erklärung des Antragstellervertreters nicht ausreichen sollte, weil die entsprechende prozessuale Erklärung des Vertreters eine solche des vertretenen Antragstellers ist. Lediglich die eV als solche müsste vom Antragsteller persönlich abgegeben werden.

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