Verfügungsbeschränkung infolge bedingter Verfügung über Miterbenanteil

  • Hallo zusammen,
    ich hab da ein kleines Formulierungsproblem mit einer Verfügungsbeschränkung und hoffe auf Hilfe:

    Eine Miterbin überträgt ihren Anteil an einer Erbengemeinschaft auf ihren Sohn. Diese Übertragung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass verschiedene Tatbestände durch den Erwerber erfüllt werden (ähnlich wie bei den aufschiebend bedingten Rückübertragungsansprüchen bei einer Rückauflassungsvormerkung). Tritt die auflösende Bedingung ein, so fällt der übertragene Erbanteil wieder in das Vermögen des Veräußerers zurück.

    Ich bin bereits fündig geworden, was die Eintragungsfähigkeit dieser Verfügungsbeschränkung betrifft. Man kann sie wohl wegen § 161 Abs. III BGB in Abt. II des Grundbuchs eintragen. Allerdings bin ich mir bei der Formulierung nicht hundertprozentig sicher:
    "Verfügungsbeschränkung infolge bedingter Verfügung über den Miterbenanteil des ehemaligen Miterben x an dem Nachlass des y. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom... eingetragen am..."
    Und belaste ich mein komplettes Grundstück damit ?

    Hat irgendjemand soetwas schon gehabt?

  • Hierzu vgl. die Nachweise und Formulierungsvorschläge im von Denise am 28.3.2006 eröffneten Grundbuch-Thread Absolute Verfügungsbeschränkung.

  • Ich bin es nochmal. Leider kann ich die glücklicherweise gefundenen Fundstellen (Staudenmaier, BWNotZ 1959,191 und Keller, BWNotZ 1962,286) nicht bekommen, da es diese in unserer Bücherei nicht gibt.
    Gibt es irgendwo vielleicht Kollegen, die an diese Aufsätze rangekommen sind oder rankommenkönnten und sie mir zur Verfügung stellen könnten.

    Das wäre sehr lieb.

  • Wie seht ihr folgenden Fall?

    Der ungeteilte Nachlass des A besteht nur noch aus einem Ackergrundstück und einem Hausgrundstück. Erben des A sind B, C und D. B überträgt seinen Erbanteil auf C. Die Übertragung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass C den Grundbesitz nicht ohne Zustimmung von B veräußert oder belastet und dass B ein lebenslängliches Wohnrecht an den Räumen im Erdgeschoss gewährt wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung steht B ein Rücktrittrecht zu. Der Rücktritt ist durch eingeschriebenen Brief ggü. C auszuüben.
    B überträgt den Erbanteil auf C unter der auflösenden Bedingung, dass die Erbteilsübertragung unwirksam wird, wenn B sein Rücktrittsrecht ausübt.
    Es wird die Eintragung der Verfügungsbeschränkung bewilligt mit dem Inhalt, dass die Erbteilsübertragung auflösend bedingt ist und die Bedingung mit dem Rücktritt des B eintritt.
    Zur Löschung der Verfügungsbeschränkung soll der Todesnachweis von B ausreichen.

    Habt Ihr hiergegen Bedenken?
    Irgendwie finde ich das mit dem Wohnrecht komisch, da C ja gar nicht alleine eine Wohnrecht gewähren kann, da es ja noch D gibt.
    Und kann ich eine Löschungserleichterungsklausel eintragen?
    Vielen Dank für eure Hilfe. Meine Kollegen und ich hatten so etwas noch nie.

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