Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung

  • Hallo, Leute, ich hab grade einen etwas komplizierten Fall auf den Tisch:

    Ein Grundstück wurde soeben aufgeteilt (Realteilung in 50 Flurstücke und Buchung auf einzelne Grundbücher).

    Beantragt ist durch den Anwalt der Käufer die Eintragung einer Vormerkung (Kaufvertrag mit Bewilligung ist eingereicht). Der Anspruch bezieht sich auf Flurstück 29. Eine Zwvfg. ist erlassen.

    Da die Eintragung nicht sofort erfolgten konnte, hat der Anwalt der Käufer eine einstweilige Verfügung erwirkt und mit der Bitte um Vollzug eingereicht.

    In der Verfügung ist angeordnet:
    Für die Käufer zu Lasten der Flurstücke 1 - 50 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums an einer Teilfläche einzutragen.

    Meine Fragen dazu:
    1. Dürfte ich - sofern es dazu kommt - 2 Vormerkungen zur Sicherung desselben Anspruches in das Grundbuch eintragen?
    2. Kann ich den Anwalt bitten, den Antrag dahin einzuschränken, dass die Vormerkung aufgrund einstweiliger nur auf dem Flst. 29 eingetragen wird? Wäre das zulässig?
    :gruebel:
    Ich danke im Voraus für Tipps und Meinungen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Zu 1.:
    Wäre unnötige Doppelsicherung; "was überflüssig ist. gehört nicht in das Grundbuch"; demnach würde ich zweite Vormerkung eher nicht eintragen.

    Zu 2.:
    Wir haben immer noch Antragsprinzip- falls Dir der Antrag vom Anwalt eingereicht wurde (und nicht direkt vom Gericht nach §941 ZPO direkt vom Gericht), kann der Anwalt seinen Antrag m.E auch einschränken...

    wacko

  • Zu 1: eine Eintragung kommt wohl nicht in Betracht, da anderenfalls eine unzulässige Doppelsicherung vorliegen würde, vgl. Beitrag wacko.
    zu 2: meiner Ansicht nach wäre eine solche "Einschränkung" nicht nur
    zulässig, sondern absolut notwendig, um zu verhindern, dass die Vormerkung auf den "falschen" Grundstücken eingetragen wird. Belastungsgegenstand ist nach Teilung nur noch das Flst. 29, nicht aber die anderen Grundstücke, die auch aus der Teilung hervorgegangen sind. Ein anderer Vollzug kommt nach Teilung nicht mehr in Betracht bzw. würde zur Grundbuchunrichtigkeit führen (etwa Eintragung auf allen Grundstücken). In diesem Zusammenhang wäre noch zu klären, ob eine Berichtigung der Einstweiligen Verfügung oder sogar eine neue Einstweilige Verfügung verlangt werden kann. Im Hinblick auf die sonstige Verfahrensweise bei Teilungen ist jedoch davon auszugehen, dass keine weitere Berichtigung der Einstweiligen Verfügung erforderlich ist, wenn das GBA eindeutig erkennen kann, um welche ehemalige Teilfläche und jetziges Flst. es sich handelt. Nach Ansicht des OLG Köln (DNotZ 1992, 371) darf das GBA keine weitere Identitätserklärung verlangen, wenn hinsichtlich der Identität der Teilfläche keine vernünftigen Zweifel bestehen. Dies ist offensichtlich der Fall.

  • @juris:
    - Beglaubigungsvermerk nicht korrekt (Unterschrift fehlt):roll:
    - Kaufgegenstand 2 ist ein MEA an einem Privatweg. Dieser steht noch in Alleineigentum; Eintragung der Vormerkung auf dem (noch nicht gebildeten) ideellen MEA wäre m.E. unzulässig.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • @juris:
    - Kaufgegenstand 2 ist ein MEA an einem Privatweg. Dieser steht noch in Alleineigentum; Eintragung der Vormerkung auf dem (noch nicht gebildeten) ideellen MEA wäre m.E. unzulässig.



    Kann ich jetzt spontan nicht wirklich nachvollziehen ????? :nixweiss:
    Bitte um Erläuterung !

  • @juris:
    - Kaufgegenstand 2 ist ein MEA an einem Privatweg. Dieser steht noch in Alleineigentum; Eintragung der Vormerkung auf dem (noch nicht gebildeten) ideellen MEA wäre m.E. unzulässig.



    Kann ich jetzt spontan nicht wirklich nachvollziehen ????? :nixweiss:
    Bitte um Erläuterung !


    :dito:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung eines MitEigtAnteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück oder sogar eines MitEigtAnteils an einer noch zu bildenden Teilfläche eines Grundstücks ist zweifelsfrei zulässig. Wäre es anders, könnte auch keine Vormerkung für den Erwerber im Hinblick auf noch zu bildendes Wohnungseigentum eingetragen werden. Diesen Punkt der Zwischenverfügung halte ich daher für unberechtigt. Für Vormerkungen gibt es keine dem § 1114 BGB entsprechende Vorschrift.

    Bei einem mangels Unterschrift fehlerhaften Beglaubigungsvermerk würde ich -solange keine weiteren Anträge vorliegen- keine förmliche Zwischenverfügung erlassen, sondern die Unterschrift -was möglich ist- einfach nachholen lassen oder fernmündlich ein zweites formgerechtes Exemplar der Urkunde anfordern.

    Ich würde die Sache in der Weise bereinigen, dass der Beglaubigungsmangel umgehend beseitigt und sodann die bewilligte Vormerkung eingetragen wird. Sodann ist der (ohnehin inhaltlich unrichtigen) einstweiligen Verfügung und der mit ihr begehrten zweiten Vormerkungseintragung die Grundlage entzogen.

  • Ulf, wacko: Ähm, den Sachverhalt oder meine Rechtsauffasung?:oops:

    Also, es handelt sich um einen Kfv. über Flst. 29 = Reihenhäuschen. (damals noch nicht vermessen, die Pläne sind aber eindeutig). Die Reihenhäuser werden erschlossen durch eine Privatstraße (Flurstück 180). Die Käufer jedes Reihenhauses erwerben einen ideellen MEA (1/100) an der Privatstraße mit.

    Als "Kaufgegenstand 1" ist das Flurstück 29 benannt; im Kaufvertrag wird der MEA an der Privatstraße (Flst. 180) als "Kaufgegenstand 2" bezeichnet.

    Flst. 180 steht noch im Alleineigentum der Verkäuferin. Eine Buchung nach § 3 Abs. 4 - 6 GBO ist vorgesehen, aber noch nicht beantragt.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *


  • Beides!

    Wie juris2112 schon sagt kann hier m.E. eine Vormerkung eingetragen werden. Eine Grundpfandrechtsbestellung an dem MEA wäre hingegen whol noch nicht möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Man stelle sich vor, ein Alleineigentümer veräußert nicht das gesamte Grundstück, sondern lediglich einen Hälftemiteigentumsanteil. Weshalb sollte der entsprechende Anspruch des Erwerbers nicht vormerkungsfähig sein?

  • @juris: Ist er schon, lt. Schöner / Stöber RN 1502 wäre die Vormerkung jedoch auf dem gesamten Grundstück einzutragen; nur der Anspruch würde sich auf einen 1/2 MEA beziehen ("Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines 1/2 MEA").

    Ich werde noch ein bisschen nachlesen; hast Du/habt Ihr für Deine/Eure Meinung (Vormerkung für MEA und Doppelsicherung) noch eine Fundstelle, damit ich nicht selbst suchen muss :habenw ;).
    Ich danke Euch für die Diskussion - ich werde versuchen, die Sache mit dem Anwalt der Käufer telefonisch zu regeln.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Dass die Vormerkung am gesamten Grundstück einzutragen wäre, ist klar. Wir diskutieren ja auch nicht darüber, woran die Vormerkung eingetragen wird, sondern darüber, ob sie überhaupt eingetragen werden kann. Und letzteres ist zweifelsfrei möglich.

    Eine unzulässige Doppelsicherung liegt nicht vor, wenn zuerst eine Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen wird und anschließend die Bewilligung der Vormerkung erfolgt, weil die mittels einstweiliger Verfügung erzwungene Vormerkung wegen § 25 GBO weniger sicher ist als die bewilligte Vormerkung. Aus diesem Grund ist es zulässig, der erzwungenen Vormerkung durch eine nachträgliche Eintragung in der Veränderungsspalte eine zweite Eintragungsgrundlage zu verschaffen (KG HRR 1928 Nr.1021; KGJ 20 A, 77; Güthe/Triebel § 25 RdNr.39: "Die Eintragung der Vormerkung ist am ... nachträglich bewilligt worden. Eingetragen am ...").

    Wir haben hier allerdings den umgekehrten Fall, bei welchem der Antrag auf Eintragung der bewilligten Vormerkung vor dem Antrag (bzw. dem Ersuchen) auf Eintragung der erzwungenen Vormerkung beim GBA einging. Bei dieser Fallgestaltung treffen die im Hinblick auf § 25 GBO genannten Überlegungen selbstverständlich nicht zu. Die erzwungene Vormerkung kann daher nicht mehr eingetragen werden, wenn die bewilligte bereits eingetragen oder -wie hier- jedenfalls vorher einzutragen ist.

  • muss den thread nochmal hochholen und zwar wegen der kosten.

    wem erlege ich die eintragungskosten auf?

    einsweilige vfg. auf auflassungsvormerkung. ersucht wird durch das gericht, das die einsweilige erlassen hat.

    ich bin der meinung (ohne jeglichen rechtlichen hintergrund) dem berechtigten der vormerkung/einsweiligen verfügung die kosten aufzuerlegen.

    oder haftet für diese kosten der eigentümer?

    dankeschön im voraus


  • § 2 KostO. Handelt die ersuchende Stelle als Vertreter des ASt., so ist der Ast. Interessenskostenschuldner (unter Hinweis auf § 941 ZPO - Korintenberg.Lappe.Bengel.Reimann, 16 Aufl. zu § 2 KostO, R.-Nr. 64).

  • Ich habe gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch und beabsichtigte ihn wegen Doppelsicherung zurückzuweisen. Kann mir jemand sagen, aus welcher Vorschrift oder Rechtsprechung, das Verbot der Doppelsicherung hervorgeht. Ich möchte meinen Beschluss begründen, da mit einer Beschwerde zu rechnen ist.

    Vielen Dank

  • Begründet wird das Verbot der Doppelsicherung mit der Akzessorietät. Ist es denn derselbe Anspruch und nicht nur der gleiche. Andernfalls hätte für die einstweilige Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt
    (MüKo/Kohler BGB § 885 Rn 8). Was für sich allein vom Grundbuch zwar nicht zu prüfen ist, aber auch gegen die Annahme eines identischen Anspruchs spricht.

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