notarielles Testament - Vorerbschaft

  • Hallo,
    ich würde das Thema auch gerne noch einmal von einer anderen Seite aufgreifen und hoffe, ihr könnt mir helfen.

    Folgender Fall:
    Erblasser J hat im notariellen Testament seine Frau I zur Alleinerbin eingesetzt. Bezüglich des Grundstücks X soll sie jedoch nur Vorerbin sein. Nacherbe soll der gemeinsame Sohn D sein.

    Nun beantragt Sohn D die "Grundbuchberichtigung der Abteilung I". Mir liegt das Testament nebst Eröffnungsprotokoll vor. Nach Beiziehung der Nachlassakten ergibt sich ein Verkehrswert der Grundstücks in Höhe von 200.000,00 EUR. Der übrige Nachlass bestehend aus Sparvermögen, Auto etc. wird mit ca. 18.000,00 EUR angegeben.

    Bedeutet das jetzt, dass Vor- und Nacherbschaft über den gesamten Nachlass besteht? Ist vom Erblasser ja sicher nicht so gewollt. Oder ist die I nur zu einem bestimmten Teil des Nachlasses jeweils Alleinerbin und Vorerbin? Oder kann ich die I jetzt als Eigentümerin eintragen mit Nacherbenvermerk? Oder sollte ich einen Erbschein verlangen?

    Fragen über Fragen :gruebel:; vielen Dank schonmal für eure Antworten :)

  • Aber heißt es nicht, dass Nacherbfolge beschränkt auf einen Nachlassgegenstand unzulässig ist?


    Ich glaube, Francesca meint eine umgekehrte Konstruktion:

    Es besteht Vor- und Nacherbschaft insgesamt für alles aber an allen Gegenständen außer dem Grundstück wurde dem VE ein Vorausvermächtnis eingeräumt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn dem Vorerben der gesamte Nachlass mit Ausnahme des Grundbesitzes als Vorausvermächtnis zugewendet ist, bleibt für die Nacherbfolge nur der Grundbesitz übrig. Das ist nach § 2110 Abs.2 BGB zulässig. Umgekehrt kann auch ein Grundstück als Vorausvermächtnis zugewendet werden. Dann bezieht sich die Nacherbfolge auf alles andere, aber es darf dann kein Nacherbenvermerk eingetragen werden - siehe Palandt-Edenhofer § 2110 Rn.2 -.

  • Also lege ich im Endeffekt die Einsetzung als Alleinerbin als Vorausvermächtinis für den übrigen Nachlass aus, so dass ich einfach die Vorerbin betreffend das Grundstück als Eigentümerin mit Nacherbenvermerk eintrage. Aber zum Verständnis: das kann ich nur hier, wo der Wert des Grundstück den wesentlichen Nachlass ausmacht oder? Wäre das Grundstück 20.000 EUR wert, der Nachlass aber insgesamt 200.000,00 EUR, dann könnte ich so nicht verfahren oder?

  • Dann wäre es genauso, das spielt gar keine Rolle. Außerdem braucht Dich als Grundbuchamt das Schicksal des beweglichen Nachlasses bei der Eintragung des Nacherbenvermerks gar nicht interessieren.

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