Zustimmung der WEG-Eigentümer bei Umwandlung TE in WE

  • Kai (19.02.2005)

    Was haltet Ihr denn von folgendem Beschluss:

    "Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bedarf der Zustimmung sämtlicher Eigentümer und dinglicher Berechtigter. Dies gilt auch dann, wenn in der Teilungserklärung die Umwandlung vorgesehen ist." (eigener Leitsatz)

    LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2005, 86 T 741/04 (auszugsweise Gründe im pdf-Format)

    Ich hätte vom Gefühl her gar kein Problembewusstsein gehabt. Was soll daran so schlimm sein, wenn die Angaben im bestandsverzeichnis der Wirklichkeit angepasst werden und die Umwandlung in der Teilungserklärung vorgesehen ist?


    Ulf (21.02.2005)
    Vielleicht betrachtest Du das zu wirtschaftlich! Rechtlich handelt es sich um eine Inhaltsänderung des WE-Rechts insgesamt.

    Ich habe mir in der Praxis angewöhnt, in nahezu allen Fällen der Änderung einer Teilungserklärung bei bereits bestehenden WE-Gemeinschaften (zur Sicherheit) die Zustimmung der übrigen Miteigentümer sowie der dinglich Berechtigten einzufordern. Eine Ausnahme mache ich nur, wenn die Befugnis sich eindeutig bereits aus der Teilungserklärung ergibt. Dieses ist hier häufiger bei der Zuordnung von KFZ-Stellplätzen der Fall. 


    Kai (22.02.2005)
    Ich verstehe es allerdings auch rechtlich nicht. Für die anderen Miteigentümer ändert sich doch auch rechtlich nichts. Denen kann es doch auch rechtlich völlig egal sein, ob der Dachboden TE oder WE ist, zumal der Ausbau in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt ist.

    Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt dazu und sagt mir: Dann wird es keine Umwandlung geben. Dummerweise ist wie im Beschluss ausgeführt die Umwandlung Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Es muss doch eine einfache Möglichkeit geben, die in der Teilungserklärung genehmigte Umwandlung und damit die Anpassung des Gundbuchinhalts an die Wirklichkeit ohne tausende von Euro Beglaubigungskosten einzutragen.

    Ich habe eine solche Umwandlung bisher, ohne so einen Antrag je bearbeiten zu müssen, immer mit einer Bestandsberichtigung wie Hausnummeränderung oder Änderung der Wirtschaftsart/Lage gleichgesetzt. Also fast Geschäftsstellenzuständigkeit :-).

    Der Notar überlegt jedenfalls, weitere Beschwerde zum KG einzulegen.


    Ulf (22.02.2005)
    Ich meine, es kann die anderen Miteigentümer schon tatsächlich und allemal auch rechtlich beeinträchtigen, wenn aus einer Wohnung plötzlich ein Büro mit viel Publikumsverkehr, vielen Angestellten, die ein und aus gehen, usw. wird. Oder umgekehrt: Wenn ein als Lagerraum vorgesehenes Teileigentum plötzlich zur voll genutzten Wohnung wird.

    Außerdem ist Inhalt der Teilungserklärung laut Sachverhaltsdarstellung im Beschluss nicht die Befugnis, die Teilungserklärung in Bezug auf die Zuordnung/Nutzungsbestimmung Wohnungseigentum/Teileigentum zu ändern sondern lediglich das Recht, den Dachboden aus- bzw. umzubauen. Mit der Befugnis zum Umbau eines Teileigentums kann man nicht die Befugnis zu dessen Inhaltsänderung gleichsetzen. Das ist meine Auffassung und in diese Richtung ist auch der Beschluss laut dessen Begründung zu verstehen.

    Folge:
    In der Teilungserklärung hätte dem jew. Eigentümer des Dachbodens die Befugnis erteilt werden müssen, auch den Inhalt des Rechts den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und somit aus dem Teileigentum Wohnungseigentum zu machen. Diese Befugnis ist der Teilungserklärung in dem entschiedenen Fall (auch durch Auslegung) nicht zu entnehmen.

    Außerdem:
    Eine Differenz zwischen Teilungserklärung und Wirklichkeit wird nach der Konstruktion des WEG und der GBO bewusst hingenommen. Wer überprüft denn bitte, ob das Gebäude tatsächlich entsprechend der Teilunserklärung errichtet wird?!?!

  • Ich hatte heute genau den Fall und habe die Umwandlung frech nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer bzw. Vormerkungsberechtigten, die in der Urkunde schon erklärt war, jedoch ohne die Zustimmung der Berechtigten Abt. III eingetragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!