Aus einem Schinken des Jahres 1998:
Bei Teilen Italiens, die früher zum österreichischen Kaiserreich gehörten gilt das Grundbuchrecht, welches wesentlich österreichischen Grundsätzen folgt.
Im Rest Italiens erfolgt die Verwaltung im Immobiliarregister.
Wie sieht es denn aus von Amts wegen: Art. 22 II S. 2 EUInsVO2000 oder ist es ein Neuverfahren ab 26.06.2017?
Der Eröffnungsbeschluss muss nicht erst übersetzt werden, der Verwalter kann verlangen, dass der Eröffnungsbeschluss in einer EU-Sprache verfasst wird, Art. 22 S1 EUInsVO2015, falls Neuverfahren.
Hallo,
das Verfahren wurde nach dem 26.06.2017 eröffnet. Von amts wegen ist wohl nichts zu veranlassen, der Verwalter muss/sollte hier tätig werden.
Ich gehe davon aus, dass unser Amtsgericht (die Geschäftsstelle) eine solche Übersetzung der Bestellungsurkunde anzufertigen hat. Da ich davon ausgehe, dass keiner von denen die italienische Sprache beherrscht, würde es doch auch bei uns auf eine kostenpflichtige Übersetzung hinauslaufen, oder sehe ich das falsch. Italienische Bestallungsurkunden als amtliche Vorlagen kenne ich jedenfalls keine.
Die Frage, die sich mir und dem Verwalter stellt, ist eben insbesondere auch, ob Kosten für die Veranlassung einer derartigen Eintragung (einschließlich Übersetzung und Rechtsanwaltskosten) als Auslagen anerkannt werden können, die aus der Staatskasse über die Stundung gezahlt werden können.
Im Übrigen versuche ich nur zu verstehen, was der Verwalter da gerade macht bzw. gedenkt zu tun, daher auch meine Fragen in meinem Ausgangspost.