ausländisches Grundstück

  • Hat jemand Erfahrung mit ausländischem Grundbesitz im Insolvenzverfahren? Der Verwalter teilt mit, dass der Schuldner ein Grundstück in Italien habe. Zwangsversteigerung- u. -verwaltung laufen wohl schon. Ich weiß den Ort, Blatt- und Parzellennummer in diesem N.C.E.U. In welcher Stadt allerdings dieses Kataster geführt wird und ob da Insolvenzvermerke reinkommen - KEINE Ahnung:(

    Wer kennt sich mit sowas aus? Wäre es wohl vertretbar auf den InsO-Vermerk zu verzichten, wenn das Grundstück eh nicht für die Masse zu verwerten ist?

  • Auf den Inso-Vermerk zu verzichten ist m.E. ein Haftungsrisiko und wäre nur dann wirtschaftlich gefahrlos, wenn feststeht, dass aus der Verwertung in keinem Fall was für die Masse bleibt. Und das dürfte praktisch nie hinreichend sicher feststehen, denn es könnte beispielsweise sein, dass

    - die ZV nur wegen eines Betrages unterhalb des Grundstückswertes betrieben wird;

    - der dingliche Gläubiger aus irgendwelchen Gründen von der Zwangsverwertung wieder Abstand nimmt und das Grundstück frei wird;

    - die ZV im fraglichen Land so langwierig und uneffektiv ist, dass der dingliche Gläubiger einen freihändigen Verkauf mitmacht.

    Also sicherheitshalber immer eintragen. Zur Vorgehensweise in Italien siehe auch Art. 22 EuInsVO, d.h. der IV soll sich mal drum kümmern und notfalls einen fachkundigen italienischen Kollegen (zu finden z.B. über http://www.insol-europe.org/search_members/) kontaktieren, der ihm weiterhilft.

  • Vielen Dank chick! Soll mir ganz recht sein, wenn sich der IV drum kümmert.
    Wo finde ich denn die EuInsVO? Hab leider im Netz nichts gefunden...:(

  • Dankeschön! Da hät ich mich wahrscheinlich wieder dumm und dämlich gesucht...
    Wer hat schon die Verordnungsnummer zur Hand - außer natürlich die Spezialisten in unserem super Forum! :2danke

  • Ich habe auch so einen Fall und wollte gerade den Verwalter um weitere Veranlassung bitten. Jedoch liegt mein Grundstück im (noch) außer-europäischen Ausland. Gibt es da auch so eine VO? :oops:

  • Im außereuropäischen Ausland ist für die Frage, ob, wer und was aus einem hiesigen Insolvenzverfahren gemacht werden kann/darf, entweder ggf. ein bi- oder multilates Abkommen oder, falls ein solches nicht existiert, das dortige IIR (Internationale Insolvenzrecht) maßgeblich. Hat das fragliche Land z.B. das UNCITRAL Model Law adaptiert (wer das hat sieht man unter http://www.uncitral.org/uncitral/en/un…del_status.html) , ist nach diesem zu verfahren. Geht es um die Schweiz, gibt es mit einigen Kantonen noch Staatsverträge des Königreichs Bayern bzw. der Krone Württembergs, die nach wie vor gelten.

    Um welches Land geht es denn?

  • Geht es um die Schweiz, gibt es mit einigen Kantonen noch Staatsverträge des Königreichs Bayern bzw. der Krone Württembergs, die nach wie vor gelten. Um welches Land geht es denn?



    Die sind von ca. 1846, gut wer noch eine alte Landkarte sein Eigen nennt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es geht um die Türkei. Zumindest auf den ersten Blick habe ich die auf der verlinkten Seite allerdings nicht entdeckt. :oops:



    Türkei ist - zumindest für mich :oops: - noch ein ziemlich weisser Fleck auf der insolvenzrechtlichen Weltkarte. Zu meiner Erleichterung scheine ich nicht der Einzige zu sein: Die Türkei ist weder im Länderteil des MüKo-InsO noch bei den 42 Nationen, die in "Insolvency & Restructuring" von "Getting the deal through" (ansonsten sehr empfehlenswert) dargestellt werden.

    Immerhin in im ersten Quartalsheft 2007 von INSOL World ein zweiseitiger Bericht über die Entwicklungen des Insolvenzrechts in der Türkei (in Englisch) - allerdings ohne nähere Details zum IIR. Falls trotzdem Interesse besteht (evtl. kann man ja Kontakt zu den Autoren bekommen) bitte PN mit Faxnummer.

  • Türkei ist - zumindest für mich :oops: - noch ein ziemlich weisser Fleck auf der insolvenzrechtlichen Weltkarte.



    Einigermaßen merkwürdig, wenn man an die Anzahl der türkisch-stämmigen Insolvenzschuldner denkt. :gruebel:

    Möchte lieber nicht wissen, ob davon nicht einige in der Türkei ein "Ferienhaus" besitzen, das beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses vorübergend in Vergessenheit geraten ist. ;)

    Ich werde jetzt wohl doch mal den IV wegen des GST anschreiben; evtl. erwägt er ja eine Freigabe. Auf jeden Fall, danke für die Antworten. :)

  • Zwischenzeitlich habe ich etwas mehr zur Türkei: The European Restructuring and Insolvency Guide 2005/2006, hrsg. von Globe White Page Ltd. (http://www.europeanrestructuring.com).

    Der Artikel über das Türkische Insolvenzrecht enthält zwar zur Frage der Anerkennung ausländischer Verfahren nur 5 Zeilen; aus denen ergibt sich allerdings zumindest, dass die Anerkennung ein Exequatur-Verfahren vor dem Zuständigen türkischen Gericht voraussetzt (vgl. Art. 31 über das türkische internationale Privat- und Verfahrensrecht).

  • Ich habe jetzt auch so einen Fall. Insolvenzverfahren ist eröffnet. Der Schuldner hat ein Grundstück in Serbien.
    Hat vielleicht schon jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht?
    Ich habe natürlich schon recherchiert, bin mir aber unsicher. Diese EG-InsolvenzverfahrensVo gilt wohl nicht, weil Serbien kein Mitgliedsstaat ist. Und im Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch konnte ich etwas Über das INCITRAL-Modellgesetz lesen. Und nach dessen Art. 10 kann der IV Sicherungsmaßnahmen beantragen. Muss also der IV die Eintragung des Grundbuchvermerks beantragen?

  • Muss also der IV die Eintragung des Grundbuchvermerks beantragen?



    Ich quatsche jetzt mal ganz blöd dazwischen, soll er das wirklich? Ich habe das mal in Kroatien versucht, aber das sind die Grundbücher (wahrscheinlich aufgrund der gemeinsamen Geschichte den serbischen Grundbüchern ähnlich) so daquer, das kein Mensch da durchsieht. Man müßte wahrscheinlich einen serbischen Kollegen beauftragen, was aber nur Sinn Macht, wenn das Verfahren nicht massearm ist und das Grundstück absehbar einen realisierbaren Wert hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Über den Wert des Grundstücks in Serbien hat der iv bisher keine verlässlichen Angaben. Und ansonsten gibt die Masse kaum was her.

    Aber wenn meine Nachforschungen korrekt sind und der IV den Grundbuchvermerk eintragen lassen müsste, könnte ich das Ganze ja in sein Ermessen stellen.

  • Hallo,

    ich habe zu der Thematik Grundstück in Italien Fragen.

    Auch bei mir wurde vom Schuldner ein Grundstück in Italien angegeben. Masse ist nicht vorhanden, das Verfahren konnte lediglich aufgrund der bewilligten Verfahrenskostenstundung eröffnet werden.

    Der Verwalter hat die Insolvenzeröffnung des Insovlenzverfahrens dem zuständigen Katasteramt mitgeteilt (scheinbar gleichzeitig Grundbuchamt).
    Scheinbar reicht dies jedoch nicht aus, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Jedoch soll es eine weitere Möglichkeit geben, dass bei Abruf eines Katasterauszugs so eine Art Insolvenzvermerk erscheint, der wiederum den gutgläubigen Erwerb verhindern soll. Hierfür müsste jedoch ein italienischer Rechtsanwalt beauftragt, der Eröffnungsbeschluss übersetzt werden und sodann die Eintragung veranlasst werden. Die Kosten werden hierfür 4-stellig geschätzt.

    Gibt es in Italien tatsächlich so eine Art Insolvenzvermerk, der dem deutschen Insolvenzvermerk ähnelt und in jedem Fall einen gutgläubigen Erwerb verhindert und habt ihr mit den für die Eintragung entstehenden Kosten Erfahrungen sammeln können?

    Der Verwalter würde die Kosten zunächst auslegen. Ich würde dann etwaige Kosten für dieses ganze Prozedere über die Kostenstundung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung als Auslagenersatz aus der Staatskasse erstatten. Oder seht ihr hierbei Probleme?

    Liebe Grüße

  • Aus einem Schinken des Jahres 1998:

    Bei Teilen Italiens, die früher zum österreichischen Kaiserreich gehörten gilt das Grundbuchrecht, welches wesentlich österreichischen Grundsätzen folgt.

    Im Rest Italiens erfolgt die Verwaltung im Immobiliarregister.

    Wie sieht es denn aus von Amts wegen: Art. 22 II S. 2 EUInsVO2000 oder ist es ein Neuverfahren ab 26.06.2017?

    Der Eröffnungsbeschluss muss nicht erst übersetzt werden, der Verwalter kann verlangen, dass der Eröffnungsbeschluss in einer EU-Sprache verfasst wird, Art. 22 S1 EUInsVO2015, falls Neuverfahren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (16. November 2017 um 15:00)

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