Form d. Einberufung MV Verein

  • Ich habe eine Grundsatzfrage:

    Die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung wird in Satzungen ja häufiger in der Art einer Alternativregelung versucht zu regeln.
    Als unzulässig wird wohl eine Regelung der Art "schriftlich oder per Aushang am XY" angesehen.

    Wie ist es mit Regelungen "schriftlich oder per email"?

    Gegen email habe ich ja nix, aber gegen das "oder", zumindest sollte es für das Mitglied klar sein, wie es seine Einladung bekommt, insbesondere da man ja nur eine Postadresse aber x email-Adressen haben kann.

    Sehe ich das zu streng?

  • hallo,

    ich habe es auch immer beanstandet, wenn in der Satzung von "oder" die Rede war.

    ABER!

    vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, 17. Aufl., Rdnr. 171

    hier werden auch Telefax und e-mail als zulässig angesehen.
    Zudem wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die sog. "Alternativbestimmung" bejaht.

    Nein: X-Zeitung oder Y-Zeitung
    Ja: X-Zeitung oder schriftlich

    Stöber (Handbuch zum Vereinsrecht) sieht dies allerdings anders.

    schriftlich oder per e-mail würde ich gelten lassen, denn e-mail ist ja im weitesten Sinn eine schriftliche Benachrichtigung.

    Sauter/Schweyer/Waldner dazu: die Satzung darf sich aller modernen Kommunikationsmittel bedienen. Für die meisten Vereine reduziert sich die Wahl unter den Möglichkeiten aber auf die Einladung mittels Brief oder durch Rundschreiben, da die übrigen Formen (Telefx, e-mail) technische Einrichtungen voraussetzen, die nicht bei allen Mitgliedern vorhanden sind, so dass sie allenfalls wahlweise neben einer anderen Einladungsform zu praktischer Bedeutung kommen.
    Da nicht jeder über die Möglichkeit verfügt e-mails zu bekommen, müsste an diese Mitglieder sowieso eine schriftliche Einladung gemacht werden. dies führt ja eigentlich dazu, dass e-mail allein gar nicht genügen kann.

    Manche Vereine machen das derart deutlich, dass sie als Einladungsform schriftlich angeben, dies jedoch noch untergliedern in "per Brief" oder per "e-mail", sofern dies die technischen Voraussetzungen ermöglichen.

    Ob nun dabei ein Mitglied mehrere e-mail Adressen hat, kann meiner Meinung nach dem Verein nicht zur Last gelegt werden. Wenn die Einberufung per e-mail möglich ist, muss ich dafür sorgen, dass eine gängige e-mail Adresse von mir bekannt ist.
    Im Zweifel kann der Verein ja die Einladung auch schriftlich machen.
    Wenn ich aber z.B. meine Postanschrift geändert habe, und dies dem Verein nicht angebe, kann das ja auch nicht dem Verein zur Last gelegt werden.

  • Hallo!
    Ich hatte jetzt auch schon 2x die Regelung in der Satzung, dass die Einladung schriftlich erfolgt mit dem Zusatz, dass "schriftlich" auch "per Email" bedeuten kann und habe mich dazu durchgerungen, dass ich das akzeptiere (bin eigentlich gegen Alternativbestimmungen).

  • Ich würde es akzeptieren. Bei mir stand auch immer "schriftlich- wobei hierzu auch die neuen Medien verwendet werden können"

  • Bei mir stellt sich eine ganz andere Frage:

    Wenn in der Satzung ausdrücklich drinsteht "Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand...." (und eben nicht mit dem Zusatz "oder per email")
    genügt Euch dann die Einladung per email ? Ich habe gleich zweier solcher Akten auf dem Tisch.

    Grundsätzlich wären ja alle gefassten Beschlüsse wegen falscher Einladungsform nichtig, aber:

    § 126 III BGB "Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden"
    und
    § 127 I "Die Vorschriften des § 126 BGB... gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form".

    § 126 BGB meint die gesetzliche Schriftform, " 127 BGB die rechtsgeschäftliche. Und was gilt nun für die Satzung des Vereins ? Man kann's ja so und so auslegen.

    Hatte jemand schon mal so einen Fall ?

  • § 126 III BGB "Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden"

    Nach § 126a I BGB erfolgt die Ersetzung durch Hinzufügen des Namens nebst qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz. Sichere Signaturerstellungseinheiten sind jedoch bei Privatpersonen fast niemals vorhanden.

    § 126 BGB meint die gesetzliche Schriftform, " 127 BGB die rechtsgeschäftliche. Und was gilt nun für die Satzung des Vereins ?

    Bis zur Entstehung des Vereins ist die Satzung nach fast allgemeiner Ansicht ein Vertrag. Ab Errichtung des Vereins wird nach zutreffender Auffassung die Satzung zur körperschaftlichen Verfassung, der Inhalt gilt nicht mehr aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereibarung sondern aufgrund eine Organisatonsaktes. Daher kann § 127 BGB hier nicht greifen, denn § 127 BGB enthält Auslegungsregeln rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Diese sind mit den Auslegungsregeln für Satzungsbestimmungen nicht vereinbar.

  • Hallo Alfred,
    ich habe zwischenzeitlich die Entscheidung des BGH vom 22.04.1996 gefunden. Darin heißt es:

    "Die in der Vereinssatzung vorgeschriebene Schriftform (für Austrittserklärungen) ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB zu behandeln".

    Zugegeben, die Entscheidung betraf die Bestimmung über den Austritt und nicht die Einberufung.
    Ferner hat der BGH nicht über die Austrittserkärung per email, sondern per Telefax entschieden.

    Selbst wenn man § 127 BGB analog anwenden würde, ist davon auszugehen, dass beide Vereine keine Signatur nach § 126 a verwendet haben.

    Deshalb müsste ich wohl zurückweisen, es sei denn der Verein weist einwandfrei nach, dass der Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen kann, sprich, wenn alle Mitglieder fristgerecht ihre emails gecheckt und so Kenntnis von der Einladung genommen hätten !?

    Bei einem Verein mit mehr als 100 Mitgliedern dürfte mir das schwer nachzuweisen sein; was könnte als Nachweis ausreichen ? Eine schriftliche Bestätigung des Vorstands über Mitgliederzahl bzw. Mitgliederliste und 100 Ausdrucke bzgl. aller emailpostfächer ?? :wechlach::pcfrust:

  • Ferner hat der BGH nicht über die Austrittserkärung per email, sondern per Telefax entschieden.

    Allerdings genügt im Anwendungsbereich des § 127 II BGB im Zweifel jede telekommunikative Übermittlung. Damit ist weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig. Es kommt allein darauf an, dass der Text so zugeht, dass er dauerhaft aufbewahrt werden kann oder der Empfänger in der Lage ist, den Text auszudrucken (Palandt/Heinrichs BGB § 127 Rn. 2).

  • In der Satzung eines (durch Verschmelzung zweier Vereine neu gegründeten) Vereis heißt es:

    Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege.

    Habt Ihr Bedenken gegen "auf elektronischem Wege"? Mir erscheint das sehr weit gefasst: E-Mail/WhatsApp/ FB/Homepage - alles möglich?

  • In der Satzung eines (durch Verschmelzung zweier Vereine neu gegründeten) Vereis heißt es:

    Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege.

    Habt Ihr Bedenken gegen "auf elektronischem Wege"? Mir erscheint das sehr weit gefasst: E-Mail/WhatsApp/ FB/Homepage - alles möglich?

    Mir auch.
    Ich würde eine Konkretisierung verlangen.
    Würde das ähnlich sehen wie "Veröffentlichung in der Tagespresse" ohne Angabe, welches Wurstblatt das jetzt sein soll.

  • Nur weil mich das jetzt mal interessiert, aber muß in der Satzung stehen, in welcher Form die Einladung zur MV zu erfolgen hat? :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Alternativregelungen halte ich -mit Kölsch, RPfleger 1985, 137ff- dann für zulässig, wenn sie "gleichartig" sind.
    Soll heißen: Mit Mitwirkungsobliegenheit bzw. ohne Mitwirkungsobliegenheit.

    Konkret: Sowohl die Vereinszeitung als auch ein Schriftstück gehen dem Mitglied zu, ohne dass dieses etwas zu seiner Information unternehmen muss = ohne Mitwirkungsobliegenheit.

    Anders, wenn das Mitglied zu einer Infotafel gehen, eine bestimmte Zeitung abonnieren -und lesen- muss o.ä.
    Hier besteht eine Mitwirkungsobliegenheit.
    Ob das Verlangen des Vereins an das Mitglied, eine bestimmte Zeitung zu abonnieren -und zu lesen- zumutbar ist, sei jetzt dahingestellt.

    Nach Kölsch können keine Einladungsformen alternativ kombiniert werden, die nicht gleichartig sind.
    Konkret: Vereinszeitung oder Aushang wäre nicht zulässig; Vereinszeitung oder schriftlich wäre zulässig.

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