Und noch ein weiteres Aufgebot eines GS-Briefs

  • Hallo zusammen,
    kaum bin ich bei meinem vorhergehenden Beitrag halbwegs zu einer Lösung gelangt, wird mir schon die nächste krumme Aufgebotssache vorgelegt:
    Antrag wird diesmal vom Gläubiger gestellt, der vorträgt, dass das Darlehen getilgt worden sei.
    Problem: Es ist nicht genau klar, wer Gläubiger ist. Die ursprüchlich als Gläubigerin eingetragene GmbH ist durch Verschmelzung, Umbenennung, Formumwandlung und Ausgliederung in zwei verschiedene GmbH & co. KG'en aufgeteilt worden. Der Notar schreibt in der Löschungsbewilligung lapidar, dass sich nicht mehr nachvollziehen ließe, welcher von beiden Firmen das Recht zustehe, da beide jedoch denselben Geschäftsführer hätten, würde dieser die Löschung namens beider Firmen bewilligen.
    Der Aufgebotsantrag wird jedoch nur von einer der beiden GmbH & Co. KG'en gestellt.
    Ich frage mich, ob es überhaupt möglich ist, das Aufgebotsverfahren mit zwei Alternativgläubigern durchzuführen. Klären müsste ich natürlich noch, ob der Antrag auch für beide pontenzielle Gläubiger gestellt werden sollte.
    Wäre im übrigen auch der Zeitpunkt der Tilgung des Dalehens maßgeblich?

  • Bei einer Grundschuld ist der Tilgungszeitpunkt in der Regel uninteressant, es sei denn, der Eigentümer hätte auf die Grundschuld gezahlt. Dann wäre allerdings nach § 1143 BGB (analog) bereits ein Eigentümerrecht entstanden.

    Gegen die vorliegende Form der alternativen Antragstellung habe ich nicht nur keine Bedenken, sondern sie ist auch erforderlich. Wenn ungewiss ist, wer der Antragsberechtigte ist, müssen eben alle beantragen, die berechtigt sein könnten. Insoweit verhält es sich nicht anderes als bei der Löschungsbewilligung.

  • Einen ähnlichen, "nicht mehr nachvollziehbaren" Fall hatte ich kürzlich auch. Aus den gleichen Überlegungen habe ich auch darauf bestanden, wenn der Antragsberechtigte nicht genau zu ermitteln ist, dann eben alle!

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