Erneute Eintragung nach Amtswiderspruch

  • Folgendes Problem: Im Grundbuch war seit 1958 inAbt.II eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Im Range danach standen in Abt.III 2 Grundpfandrechte.
    Vor 2 Jahren wurde die Dienstbarkeit versehentlich gelöscht und der Kollege hat dann gegen die Löschung einen Amtswiderspruch eingetragen.
    Jetzt kamen zwei Anträge auf den Tisch:
    1.Antrag des Eigentümers die Dienstbarkeit neu einzutragen (unter Bezug auf die alte Bewilligung)
    2.Eintragung Grundschuld + Rangrücktritt der Dienstbarkeit hinter diese Grundschuld.

    Meiner Meinung nach kann ich die Dbkeit jetzt neu in Abt.II eintragen, die gelöschte Dbarkeit steht dem nicht entgegen, da der Widerspruch das Recht ja nicht wieder aufleben läßt, sondern lediglich den gutgläubigen Erwerb verhindert. Den Widerspruch darf ich allerdings nicht nach § 19 GBV röten oder löschen, da die Dbarkeit ja nicht wieder ihren ursprünglichen Rang hat, hierzu wäre ja schließlich die Bewilligung der Grundpfandrechtsgläubiger notwendig.
    Wie sehen das die anderen?

  • Ich schließe mich meinem Vorredner vollinhaltlich an!

    :dafuer:

    Ulf

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