Reisekostenvorschuss

  • Für den Reisekostenvorschuss eines Angeklagten bin wohl ich als Rpfl zuständig. Nun ist es wie immer, man bekommt die Akte relativ kurzfristig. Antrag der Angeklagten ( mit RA am Sitz des Gerichts ) liegt vor; sie will Reisekostenvorschuss. Wohnt im Ausland.

    --> keinerlei Belege. Ich sehe jedoch keine Möglichkeit dem unbelegten Antrag zu entsprechen, egal wie eilig es ist.

    Was meint ihr?????

  • Hier gilt doch auch die in den jeweiligen Bundesländern erlassene AV über Bewiligungen von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und ... (Abgedruckt als Anhang nach § 25 JVEG im Hartmann, Kostengesetze). Hiernach entscheidet das Gericht. Das ist für mich der Richter und nicht der Rechtspfleger.
    Unabhängig davon ist die Mittellosigkeit in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch aktuellen Kontoauszug o.ä.

  • Hier ist die entsprechende Regelung für Bayern:

    Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und
    Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige,
    Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte


    Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
    der Justiz


    vom 14. Juni 2006 Az.: 5110 - VI - 1930/03


    I.


    Die zwischen den Justizverwaltungen der Länder abgestimmten bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte werden nach Maßgabe von Abschnitt II für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in Kraft gesetzt.


    II.


    Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte
    (Reiseentschädigungsbekanntmachung - ReiBek)


    1. Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nr. 9008 Nr. 2 und Nr. 9015 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 137 Abs. 1 Nr. 11 KostO). Als mittellos im Sinn dieser Vorschrift sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben unberührt.

    1.1. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen die Staatsanwaltschaft. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt:

    1.1.1. Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.

    1.1.2. Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören entsprechend den Vorschriften des JVEG neben den Fahrtkosten gegebenenfalls auch unvermeidbare Tagegelder (entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG) und Übernachtungskosten (entsprechend § 6 Abs. 2 JVEG), ferner gegebenenfalls Reisekosten für eine notwendige Begleitperson sowie Kosten für eine notwendige Vertretung (entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Eine Erstattung von Verdienstausfall kommt nicht in Betracht.

    1.1.3. Regelmäßig sind Fahrkarten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung zu stellen. Eine Auszahlung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.

    1.1.4. Eine Durchschrift der Kassenanordnung oder ein Nachweis über die Gewährung von Reiseentschädigung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf der Kassenanordnung ist dies zu bescheinigen.

    1.1.5. Wird eine Reiseentschädigung bewilligt, bevor die Ladung abgesandt worden ist, ist dies nach der Art und, soweit möglich, auch nach der Höhe in auffallender Form in der Ladung zu vermerken. Wird schon vor dem Termin eine Kassenanordnung vorbereitet, so ist der Betrag, sofern er aktenkundig ist, auffällig zu vermerken.

    1.1.6. Fällt der Grund der Reise weg oder erscheint der Antragsteller nicht zu dem Termin, ist die zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder die Reiseentschädigung zurückzufordern. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird.

    1.2. Ist in Eilfällen die Übermittlung einer Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages an den Antragsteller durch die zuständige Anweisungsstelle nicht mehr möglich, kann die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, ersucht werden, die Beschaffung der Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages für die Hin- und Rückreise zu veranlassen. Die gewährte Reiseentschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich von der Gewährung der Reiseentschädigung zu benachrichtigen.

    1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

    2. Ist es in Eilfällen nicht möglich, die Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen, kann der Präsident bzw. der Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, im Verwaltungsweg eine Reiseentschädigung bewilligen. Abschnitt I Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.6 gilt entsprechend. Die gewährte Reiseentschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken; die ladende Stelle ist unverzüglich von der Bewilligung und der Gewährung der Reiseentschädigung zu benachrichtigen.

    3. Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist nach § 3 JVEG auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden.

    3.1. Für die Bewilligung und Anweisung gelten folgende Bestimmungen:

    3.1.1. Die Vorschüsse werden von der zum Erlass der Auszahlungsanordnung zuständigen Anweisungsstelle bewilligt und zur Zahlung angewiesen.

    3.1.2. Nrn. 1.1.2 bis 1.1.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse gewährt werden können.

    3.1.3. Bei der Vorbereitung der Anweisung für die Entschädigung von Zeugen, ehrenamtlichen Richtern und Dritten sowie für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern vor dem Termin ist die Vorschusszahlung, sofern sie aktenkundig ist, in auffälliger Weise zu vermerken. Wird die Berechnung der Entschädigung oder Vergütung nicht schriftlich eingereicht, sind die Antragsteller in jedem Falle zu befragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie Vorschüsse erhalten haben, um deren Anrechnung sicherzustellen. Die Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken.

    3.2. Ist in Eilfällen die Übermittlung einer Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages nicht mehr möglich, kann auch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, einen Vorschuss nach § 3 JVEG bewilligen und zur Zahlung anweisen. Ist ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Vorschusses gestellt oder wird eine Festsetzung für angemessen erachtet, kann in dringenden Fällen auf Ersuchen des für die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 JVEG zuständigen Gerichts eine Fahrkarte für ein bestimmtes Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt und/oder ein festgesetzter Vorschuss ausgezahlt werden. Die Auszahlung des Vorschusses ist in der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist von der Gewährung des Vorschusses unverzüglich zu benachrichtigen.

    III.


    Ergänzend hierzu wird bestimmt:


    1. Überlässt das Prozessgericht die Ladung einem Sachverständigen, so ist er zu veranlassen, in die Ladung einen Hinweis gemäß Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 und 2 aufzunehmen und die Ladungsfrist angemessen festzusetzen. Es ist zweckmäßig, dem Sachverständigen für den Hinweis entsprechende Merkblätter zur Verfügung zu stellen.

    2. Dem Sachverständigen ist weiter aufzugeben, das Prozessgericht unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Prozessbeteiligte abbestellt, die er selbst geladen hat. Geht eine solche Mitteilung ein, so sind die nach Abschnitt II Nr. 1.1.6 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    IV.


    Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat bestimmt, dass die in Abschnitt II genannten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind (Abschnitt II der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 - AllMBl S. 318). Ist es in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Eilfällen nicht möglich, die Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Bewilligung einer Reiseentschädigung herbeizuführen oder die Auszahlung eines Vorschusses auf die entstehenden Reisekosten oder die Übersendung einer Fahrkarte (bzw. eines Gutscheines) durch die zuständige Geschäftsstelle vorzunehmen, und liegt ein Amtsgericht dem Aufenthaltsort des Antragstellers näher als ein Arbeitsgericht, so sind die Bestimmungen in Abschnitt II Nrn. 1.2 und 3.2 entsprechend anzuwenden.


    V.


    Die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten (Bekanntmachung vom 11. Juli 2001 - JMBl S. 125 -) bleibt berührt.


    VI.


    1. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

    2. Mit Ablauf des 30. Juni 2006 tritt die Bekanntmachung vom 1. August 1977 (JMBI S. 199), geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2003 (JMBl S. 70), außer Kraft.

  • Das Gericht ( Vorsitzender ) bewilligt und die Geschäftsstelle führt aus. Eigentlich hat der Rpfl. damit nichts zu tun.

  • Hier gilt doch auch die in den jeweiligen Bundesländern erlassene AV über Bewiligungen von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und ... (Abgedruckt als Anhang nach § 25 JVEG im Hartmann, Kostengesetze). Hiernach entscheidet das Gericht. Das ist für mich der Richter und nicht der Rechtspfleger.
    Unabhängig davon ist die Mittellosigkeit in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch aktuellen Kontoauszug o.ä.



    Genau, darüber eintscheidet der Richter. Die Geschäftsstelle bzw. bei uns die Anweisungsstelle übersendet der mittellosen Personen dann einen sog. Reisegutschein. :)

    @Diabolo:
    Hast du den Vordruck HKR 178 - Bewilligung von Reisentschädigung an mittellose Personen und Vorauszahlungen? Dort wird auf eine AV, veröffentlich in der Justiz, Bezug genommen. Wenn nicht, maile ich ihn dir bei Bedarf.

  • Ja habe ich.

    Vielen Dank an alle!

    Hmmmmmm -> bei uns macht das der Rechtspfleger. Zu mir sagte man, dass mache der Rpfleger nach richterl. Anordnung. Der erwähnte Vordruck beinhaltet das doch auch, oder?

    Wo steht denn das, dass das die Gstelle macht ? Und weiß jemand ab welchem Betrag man das macht ?

  • Wo steht denn das, dass das die Gstelle macht ?



    siehe oben II. 1.1.:

    Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen die Staatsanwaltschaft. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt:

  • Ich möcht in diesen Fällen eine Anweisung des Richters (der hat die Mittellosigkeit zu prüfen- ob das so ist ist mir schnuppe..).

    Dann besorge ich über ein DER Reisebüro eine Fahrkarte, die diese auch an den zu Ladenden übersendet.

    Bargeld weise ich nie an. Gutscheine erteilt die Bahn nicht mehr.

    Ob ein deutsches Reisebüro eine ausländische Fahrkarte vermitteln kann - hmm?????

  • Wo steht denn das, dass das die Gstelle macht ?



    siehe oben II. 1.1.:

    Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen die Staatsanwaltschaft. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt:



    :rechtsf

  • Diesmal stimmt die Floskel. :D Es handelt sich zwar bei der von mir zitierten Stelle um einen Auszug aus den bayerischen Bestimmungen, aber ich denke, die funktionelle Zuständigkeit müssten bundesweit einheitlich geregelt sein.

  • Ich habe mir die Bestimmung aus BaWü mal durchgelesen.

    Da steht drin: es vollzieht dann der mit dem Erlass der Auszahlungsanordnungen befasste Beamte der Geschäftstelle.


    wo steht jetzt ob das der Rpfleger oder aber der mD ist ???

  • Ich habe mir die Bestimmung aus BaWü mal durchgelesen.

    Da steht drin: es vollzieht dann der mit dem Erlass der Auszahlungsanordnungen befasste Beamte der Geschäftstelle.


    wo steht jetzt ob das der Rpfleger oder aber der mD ist ???



    Der Richter entscheidet über den Antrag. Bei Bewilligung des Reisekostenvorschusses sind für den Vollzug dieser Auszahlungsanordnungen die Geschäftsstellenbeamten bzw. die Serviceeinheit (= m. D., JFA, JA i. G.) zuständig. Wenn du dich als Rpfl. jedoch auch zuständig fühlst, darfst du die Auszahlungsanordnung selbstverständlich auch tun! :D




  • hahahaha. Nur wenn es notwendig ist. Aber auch der Rpfleger oder besser der JI, JOI, JA, AR etc. kann "der mit dem Erlass der Auszahlungsanordnung befasste Beamte der Gstelle sein". Also muß doch irgendwo stehen, wer dies letztendlich wann ist, oder ?

  • Also bei uns steht das in der Geschäftsverteilung, dass der Rechtspfleger (in diesem Fall dann ich) zuständig ist. Allerdings gibt es bei mir auch nur Bahnfahrtkarten und zwar innerhalb Deutschlands.

  • Hier steht glaube ich nichts in der Gverteilung. Nur : "alle Aufgaben des Rechtspflegers in Strafsachen". RA Kosten sind meine Aufgabe, klar. Aber das ? Woraus ergibt sich denn , dass diese Gstellentätigkeit in BaWü zu den Aufgaben des Rpflegers gehört oder nicht ? Wenn es bei VIP :) die Geschäftstelle ( Service, mD etc) macht kann muß es sich doch dementsprechend um eine nicht auf den Rpfleger übertragene Tätigkeit handeln. ????
    Kennt keiner zufällig irgendeine AV oder so, wo das drinstehen könnte ?!

  • ich meine man könnte es ja auch als "notwendige Auslagen" der Partei deklarieren. Für die Kostenfestsetzung der notwendigen Parteiauslagen dürfte der Rpfleger ( als ganz normal KFB ) zuständig sein. Aber dann würden es ja die anderen Gerichte - wo es die Gstelle macht - nicht richtig machen!

  • Huhu,

    meine Partei möchte mit dem PKW anreisen. Wie genau gehe ich jetzt vor, weise ich da einen Vorschuss an, der an die Antragstellerin überwiesen wird?

    Mit der Bahn könne Sie wegen gesundheitlichen Problemen nicht fahren...

    Lieber Gruß

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