Rechtliches Gehör bei Minderjährigen

  • Fall:
    A ist Vorerbe.
    Nacherben sind die Abkömmlinge des A (zum Teil schon existent).
    A verkauft das Grundstück an X. Im Zuge der Eigentumsumschreibung soll der Nacherbenvermerk gelöscht werden. Es gibt keine Hinweise, dass keine Entgeltlichkeit vorläge.

    Zur Frage der Entgeltlichkeit und der damit verbundenen Grundbuchunrichtigkeit und anschließenden Löschung des Nacherbenvermerks ist nach überwiegender Ansicht - die ich teile - der am Verfahren bislang nicht beteiligte Nacherbe anzuhören. Meine Problemfragen hierzu sind:
    1) Kann ein Minderjähriger selbst angehört werden (wenn ja: ab welchem Lebensjahr, und wo steht dazu was?
    2) Soweit ein Minderjähriger nicht selbst angehört werden kann: Bestehen für die Eltern (einer davon ist Vorerbe) Ausschlusstatbestände i.S.d. §§ 1795, 181 BGB mit dem Ergebnis, dass für die Anhörung ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist?

    Anmerkung: Wegen der unbekannten Nacherben brauchen wir ohnehin einen Ergänzungspfleger. Das zuständige Vormundschaftsgericht plant allerdings, für die bestehenden und für die unbekannten Nacherben jeweil verschiedene Pfleger zu bestellen. Da ich das nicht ändern kann, müssen wir diesen Aspekt auch nicht diskutieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn das VM-Gericht sowieso einen Pfleger für den schon existenten Nacherben bestellt, dann würde ich nur diesen anhören, sofern er nicht von sich aus eine Genehmigung zur Kaufvertragsurkunde erklärt.
    Hierfür braucht er dann auch eine vG, bei deren Erteilung das VM-Gericht den Mj anhören soll, sofern er schon 14 ist (FGG § 50 bII).

  • 1. Problemstellung

    Im vorliegenden Fall muss man danach unterscheiden, ob (a) ein Teil der Nacherben bekannt ist, aber noch weitere (unbekannte) Nacherben hinzutreten können oder (b) ob die Nacherben insgesamt unbekannt sind. Fall a) liegt z.B. vor, wenn die Abkömmlinge des Erblassers zu Nacherben eingesetzt sind, sie aber nur zusammen mit evtl. weiteren künftigen Abkömmlingen des Vorerben zu Nacherben berufen sein sollen. Fall b) ist dagegen einschlägig, wenn der Erblasser für die Bestimmung der Persönlichkeit der Nacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt hat, wenn also die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Abkömmlinge zu gleichen (Stamm)Anteilen zu Nacherben berufen sein sollen.

    2. Unbekannte Nacherben

    Im Fall b) gibt es bis zum Eintritt des Nacherbfalls keine bekannten Nacherben, weil die im Zeitpunkt des Vorerbfalls vorhandenen Abkömmlinge von Erblasser nicht in persona zu Nacherben bestimmt wurden und offen ist, ob die „derzeitigen“ Abkömmlinge den Nacherbfall überhaupt erleben (hier gibt es mangels Einsetzung zum Nacherben natürlich auch kein Nacherbenanwartschaftsrecht). In diesem Fall hat das Vormundschaftsgericht somit ausschließlich einen Pfleger nach § 1913 BGB für die unbekannten Nacherben zu bestellen. Damit kann das beschriebene Problem im Grundbuchverfahren von vorneherein nicht auftreten, weil die „derzeitigen“ Abkömmlinge mangels Nacherbeneingenschaft im Rechtssinne überhaupt keine wirksamen materiellen und verfahrensrechtlichen Erklärungen abgeben (können), die zur Löschung des Nacherbenvermerks führen könnten. Nebenbei: Diese „derzeitigen“ Abkömmlinge müssen auch nicht am notariellen Vertragsschluss mitwirken, und zwar auch dann nicht, wenn die Nacherben einer Grundstücksverfügung des nicht befreiten Vorerben rechtsgeschäftlich zustimmen müssen (das kann bei im Rechtssinne unbekannten Nacherben nur der Pfleger). Dass die „derzeitigen“ Abkömmlinge die notariellen Vereinbarungen natürlich trotzdem unterschreiben, liegt daran, dass die Haftungsrisiken durch deren „Zustimmung“ vermindert werden und die unbekannten Nacherben nach dem „To whom it may concern - Prinzip“ nicht nur durch das Pflegerhandeln, sondern auch in ihrer evtl. Eigenschaft als Erben der „derzeitigen“ Abkömmlinge rechtsgeschäftlich gebunden werden (so etwa, wenn der Enkel des Erblassers zum Nacherben berufen ist, weil der Erblassersohn und Vater des Erblasserenkels zwischen Vorerbfall und Nacherbfall verstirbt).

    3. Bekannte Nacherben

    a) Löschung des NE-Vermerks ohne materiell erforderliche Nacherbenzustimmung

    Sind dagegen alle Nacherben (oder ein Teil von ihnen) bekannt und befinden sich hierunter noch nicht verfahrensfähige Minderjährige (vgl. § 50 b II BGB), so sind der zum Vorerben eingesetzte Elternteil und dessen Ehegatte nicht von der gesetzlichen Vertretung ihres Kindes im Grundbuchverfahren ausgeschlossen, weil die §§ 181 und 1795 BGB nur für Rechtsgeschäfte gelten und daher nicht auf reine Verfahrenshandlungen anwendbar sind (§ 1795 I Nr.3 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil er nur für echte Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, wozu das GB-Verfahren ebenso wie das Erbscheinsverfahren nicht gehört). Ist zur Löschung des Nacherbenvermerks keine materielle Zustimmung der Nacherben erforderlich (so etwa bei voll entgeltlichen Grundstücksverfügungen im Fall der befreiten Vorerbschaft), so können die Eltern ihr minderjähriges verfahrensunfähiges Kind daher ohne weiteres bei der für die Löschung des Nacherbenvermerks erforderlichen Anhörung vertreten und gegen die Löschung des Vermerks keine Einwendungen erheben.

    Dieses auf den ersten Blick überraschende Ergebnis ist durchaus nicht ungewöhnlich. Denn das gleiche gilt, wenn der zum Alleinerben seines Ehegatten eingesetzte überlebende alleinvertretungsberechtigte Elternteil für seine minderjährigen Kinder deren Einverständnis mit der von ihm selbst beantragten Erbscheinserteilung erklärt oder wenn sich der Elternteil in diesem Fall für seine minderjährigen Kinder entscheidet, deren Pflichtteilsanspruch nicht gegen sich selbst geltend zu machen. Etwas anderes gilt jeweils nur, wenn das Familiengericht dem Elternteil wegen der bestehenden Interessenkollision nach § 1629 II S.3 BGB teilweise die elterliche Sorge entzieht und auf diese Weise den Weg für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB ebnet. Da der Teilentzug der elterlichen Sorge aber die Ausnahme und die unbeschränkte elterliche Vertretungsbefugnis die Regel darstellt, kann das GBA mangels anderweitiger Erkenntnisse wie jeder andere am Rechtsverkehr Beteiligte ohne weiteres von der Vertretungsbefugnis des betreffenden Elternteils ausgehen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zum Zwecke der Anhörung kommt somit schon mangels Vertretungsausschluss nicht in Betracht. Vielmehr muss dem verfahrensunfähigen Minderjährigen in diesem Fall wegen der offensichtlich bestehenden Interessenkollision einen Verfahrenspfleger zum Zwecke der Anhörung bestellt werden (und zwar vom GBA, vom wem sonst?). Diese Verfahrensweise ist nach meinem Dafürhalten die einzig rechtlich saubere Lösung, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers ja gerade voraussetzt, dass der jeweilige gesetzliche Vertreter bei dem in Frage stehenden Handeln nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist. Es gilt somit im Ergebnis nichts anderes als bei der familiengerichtlichen Genehmigung des Elternhandelns (§ 1643 BGB) oder bei vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Pfleger- und Betreuergeschäften (§§ 1821, 1915 BGB). Die grundbuchamtliche Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im übrigens mangels Kostentatbestand gebührenfrei.

    Das Vorstehende gilt übrigens nicht nur im Ausgangsfall, sondern auch wenn die Ehefrau des Erblassers zum Vorerben und der minderjährige Enkel zum Nacherben eingesetzt ist und die Eltern des Minderjährigen keine Einwendungen gegen die Löschung des Nacherbenvermerks erheben wollen. Bei einem Rechtsgeschäft i.S. der nicht anwendbaren §§ 1629 II S.1 BGB, 1795 I Nr.3 BGB wären nämlich ebenfalls beide Elternteile von der Vertretung ausgeschlossen.

    Aus den genannten Gründen kann ich es bei der Eingangsfrage nicht nachvollziehen, wie das VormG dazu kommt, auch für die bekannten minderjährigen Nacherben Pfleger bestellen zu wollen. Denn dies käme ja nur in Betracht, wenn das Familiengericht nach § 1629 II S.2 BGB i.V.m. § 1796 BGB bereits einen Teilentzug der elterlichen Sorge vorgenommen hätte (was nicht der Fall sein dürfte). Das VormG ist hierfür überhaupt nicht zuständig! Wohlgemerkt reden wir ja hier über die Fallgestaltung, bei welcher keine materiellrechtliche Zustimmung der Nacherben zum Grundstücksgeschäft des Vorerben erforderlich ist.

    b) Löschung des NE-Vermerks bei erforderlicher materieller Nacherbenzustimmung

    Völlig anderes verhält es sich natürlich, wenn der bekannte minderjährige Nacherbe einem Grundstücksgeschäft des Vorerben materiellrechtlich zustimmen muss (etwa nach § 2113 I BGB bei nicht befreiter Vorerbschaft). Da hier im Gegensatz zu den Ausführungen in lit. a) ein Rechtsgeschäft des Nacherben in Frage steht, ist der zum Vorerben berufene Elternteil kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen (§§ 1629 II S.1, 1795 II, 181 BGB), und zwar nach zutreffender Auffassung auch dann, wenn er die Zustimmung des Nacherben nicht gegenüber sich selbst, sondern gegenüber dem Vertragspartner erklärt. Denn ansonsten könnte sich der gesetzliche Vertreter ja denjenigen Erklärungsempfänger heraussuchen, bei welchem es nicht zu einer Personidentität i.S. des § 181 BGB kommt.

    In den vorgenannten Fällen ist somit nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger für den minderjährigen Nacherben zu bestellen, wobei für die Anordnung der Pflegschaft weiterhin die Zuständigkeit des VormG (und nicht diejenige des FamG) bejaht werden sollte. Für die Eingangsfrage bedeutet dies wie bei der Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB, dass sich das Problem der Anhörung des verfahrensunfähigen Minderjährigen nie ergeben kann, weil der minderjährige Nacherbe bereits rechtswirksam vom Ergänzungspfleger vertreten wird. Außerdem wird der Verfahrenspfleger zur rechtlichen Würdigung des Handelns des Ergänzungspflegers in diesem Fall ja bereits vom VormG im dortigen Genehmigungsverfahren bestellt.

    4. Das eigentliche Problem

    Da das Handeln des VormG aus den genannten Gründen mit dem mitgeteilten Ausgangssachverhalt nicht zusammenpasst, scheint der springende Punkt des Falles in der Frage zu bestehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt bekannte Nacherben oder ausschließlich unbekannte Nacherben vorhanden sind. Welche dieser beiden Fallgestaltungen gegeben ist, hängt ausschließlich davon ab, in welcher Weise der Erblasser die Persönlichkeit der Nacherben bestimmt hat. Beide Fallgestaltungen werden oft verwechselt und führen dann im GB-Verfahren mitunter zu überflüssigen und ungerechtfertigten Beanstandungen, weil die im Rechtssinne überhaupt nicht mögliche Zustimmung von „derzeitigen“ Nacherben zu Grundstücksverfügungen des Vorerben gefordert wird. Dass auch das dortige VormG die Sache nicht völlig zu durchschauen scheint, dürfte unser Fall ja bestätigen.

    5. Folgefragen

    Wenn die im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen zu (unbekannten) Nacherben eingesetzt sind, so kann es schon begrifflich keine Ersatznacherben geben. Denn wer im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhanden ist, wird ja definitiv Nacherbe, sodass sich die Frage nach einer Ersatznacherbfolge nie stellen kann. Denn auch bei einer Ausschlagung ist der dann Berufene nicht Ersatznacherbe, sondern wegen § 1953 II BGB erster Nacherbe.

    Sind die Nacherben insgesamt „unbekannt“ i.S. des § 1913 BGB, so können die „Derzeitigen“ die Nacherbschaft natürlich auch nicht nach dem Eintritt des Vorerbfalls ausschlagen. Man darf hier nicht den Fehler begehen, die „Derzeitigen“ für die Geltendmachung ihres Pflichtteils nach § 2306 I S.2, II BGB auf die Ausschlagung der Nacherbschaft zu verweisen, weil § 2306 II BGB mangels „Einsetzung zum Nacherben“ ja überhaupt nicht anwendbar ist. Die „Derzeitigen“ können ihren Pflichtteil daher ohne weiteres ohne die (im Rechtssinne gar nicht mögliche) Ausschlagung der Nacherbschaft geltend machen.


    Auweija, es ist viel zu lang geworden. Hoffentlich liest es jemand.

  • Mein lieber Scholli, da erkennt man direkt den Gutachter.
    Aber ganz bescheidener Vorschlag: Es geht doch momentan um nichts anderes als ne Anhörung. Könnte man denn nicht einfach den Minderjährigen und gleichzeitig seine Eltern in Kenntnis setzen und beiden ankündigen, dass das GBamt nach einer bestimmten Frist von der Entgeltlichkeit ausgeht? :gruebel:

  • blue:

    Vielen Dank für die Blumen, aber:
    Das löst aber nicht das Problem der Interessenkollision. Und wer garantiert, dass der Minderjährige das Schreiben bekommt und es nicht von den Eltern "kassiert" wird? Ist die Anhörung dann letztlich nicht nur eine Farce?

  • Mal ne andere idee:

    ich weiß ja nicht, ob es das in ganz deutschland gibt, aber hier in bayern ist es so, dass man bereits beurkundete kaufverträge an den gutachterausschuß beim landratsamt schicken kann.
    dort wird dann (überschlägig) ermittelt, ob der kaufpreis angemessen ist (ortstermin wird auch gemacht).
    das ganze ist hier im wege der amtshilfe kostenfrei.

    gut, das löst jetzt nicht das problem mit der anhörung, gibt aber zumindest was schriftliches in die akte, so dass sich hinterher keiner beschweren kann.

    wenn man dann sowas hat, dann kann man doch beruhigt auch den Mj anhören, auch wenn das dann nur pro forma passiert.

  • Die Idee an sich ist in der Tat nicht schlecht. Aber: das GBamt darf die Entgeltlichkeit nicht ermitteln! Es hat nur die vorgelegten Fakten zu würdigen.
    Ich würde meinerseits nicht so hochjuristische Anforderungen an das Anhörungsverfahren stellen. Die Anhörung ist ja nicht einmal vorgeschrieben.

  • LuckyStrike:

    Wenn das VormG einen Pfleger für einen minderjährigen Nacherben bestellt hat, tut man sich als GBA natürlich bei der Löschung des NE-Vermerks leicht, weil der verfahrensfähige Minderjährige entweder bereits vom VormG im Genehmigungsverfahren beteiligt wurde oder weil der verfahrensunfähige Minderjährige in diesem Genehmigungsverfahren bereits durch einen Verfahrenspfleger vertreten war. Am besten ist, man zieht in einem solchen Fall die Pflegschaftsakten oder (bei Elterngeschäften) die Familienakten bei. Ergibt sich daraus, dass der Minderjährige -in welcher Form auch immer- ordnungsgemäß am Genehmigungsverfahren beteiligt wurde, so ist eine (nochmalige) Anhörung des Minderjährigen im Verfahren zur Löschung des NE-Vermerks m.E. von vorneherein entbehrlich.

    Das mit dem Gutachterausschuss ist eine interessante Idee, aber ich denke, unser hiesiger Gutachterausschuss würde uns was husten. Außerdem glaube ich, dass man die Sache mit der Prüfung der Entgeltlichkeit von Vorerbengeschäften auch nicht übertreiben sollte. Denn grundsätzlich ist beim Grundstücksverkauf des Vorerben ja davon auszugehen, dass er schon im eigenen Interesse nicht zu billig verkauft (würden wir ja auch nicht tun) und das Problem der evtl. Unterverbriefung zum Zwecke der Beiseiteschaffung von Nacherbenvermögen lässt sich durch eine Begutachtung sowieso nicht in den Griff bekommen, sofern die Höhe der Schwarzgelder im angemessenen Rahmen bleibt.

    Das gleiche Problem hat übrigens grundsätzlich auch das FamG/VormG, wenn für Minderjährige oder Betreute gekauft oder verkauft wird. Weshalb sollten die gesetzlichen Vertreter zu teuer kaufen oder zu billig verkaufen?

    Besondere Vorsicht erscheint mir allenfalls angebracht, wenn nicht an einen fremden Dritten, sondern innerhalb der Verwandtschaft verkauft wird, weil hier die Vermutung von Gefälligkeitskaufpreisen besonders naheliegt. In solchen Fällen muss man die volle Entgeltlichkeit bei Vorerbenverfügungen schon näher unter die Lupe nehmen.

    blue:

    Nicht alles, was von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, muss irgendwo explizit in irgendeiner Vorschrift stehen. Dass die Anhörung notwendig (= vorgeschrieben) ist, ergibt sich aus der im Lauf der Jahre gewandelten Rechtsauffassung zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des rechtlichen Gehörs im FGG-Verfahren und der sich hieraus ergebenden Erweiterung des Beteiligtenbegriffs.

    Ein gutes Beispiel in dieser Hinsicht ist § 2360 II BGB. Auch wenn dort nur davon die Rede ist, dass die gesetzlich Erbberechtigten vor der Erbscheinserteilung anzuhören sind, wenn die Erbfolge auf einem privatschriftlichen Testament beruht, muss dieser Personenkreis wegen Art.103 I GG auch (vorher!) angehört werden, wenn ein Erbschein aufgrund eines notariellen Testaments beantragt ist.
    Man darf nicht vergessen, dass das BGB aus dem Jahr 1900 stammt und die ursprüngliche GBO noch älter ist. Die Zeiten und die Rechtsauffassungen haben sich halt geändert.

  • Zum rechtlichen Gehör:
    Am rechtlichen Gehör führt m. E. kein Weg vorbei (OLG Hamm Rpfleger 1984, 312; BayObLG Rpfleger 1995, 105; Demharter GBO § 51 Rn. 37; Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 3521; Meikel/Kraiß GBO § 51 Rn. 162; aA Bauer/von Oefele/Schaub GBO § 51 Rn. 163).

    Ich werde den Teufel tun, bei den hiesigen Werten und der langsam, aber stetig zunehmenden Streitlust in alle Richtungen irgendwelche Beteiligten ohne Rechtsgrundlage auszugrenzen, nur damit es jetzt schneller geht oder irgendwer nichts tun muss. Es ist mir mittlerweile auch vollkommen egal, ob ein Notar hierzu eine andere Meinung vertritt. Das habe auch ich früher noch etwas laxer gehandhabt, bin aber davon abgekommen. Warum soll ich mir den Schuh anziehen?

    Zur Sache:
    Der Erblasser hatte mehrere Kinder. Im Erbschein heißt es:
    "Nacherben nach (den Kindern) A, B und C sind jeweils deren Abkömmlinge. (...) Sind beim Eintritt des Nacherbfalls direkte Abkömmlinge des Vorerben nicht vorhanden, sind Ersatznacherben alle zum Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Enkelkinder des Erblassers (...)"

    Wir haben also den von juris2112 aufgeführten Fall, dass die Nacherben derzeit gänzlich unbekannt sind, da kein Nacherbe namentlich aufgeführt ist. Eine materiellrechtliche Zustimmung ist m. E. aus Sicht des Grundbuchamts entbehrlich, weil dieses grundsätzlich zunächst von einer Entgeltlichkeit des Kaufvertrags ausgehen muss und der Vorerbe befreit ist (so vorliegend). Zur Entgeltlichkeit selbst muss ich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nichts ermitteln und tue es auch nicht.

    Somit müsste die von juris2112 unter 2. angeführte Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB mit anschließender Anhörung desselben die Lösung des Problems darstellen...

    @juris2112
    Ich habe die "Abhandlung" nicht nur gelesen, sondern auch ausgedruckt...
    Mich würde nur interessieren, wie lange Du dafür gebraucht hast?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas:

    Stimme vollkommen zu.

    Nur zur Vervollständigung: Die Auffassung, wonach ein nach § 1913 BGB bestellter Pfleger auch die „Derzeitigen“ für den Fall ihrer späteren tatsächlichen Nacherbenberufung mitvertritt, ist absolut herrschend und führt aus naheliegenden Gründen zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung (BGH MDR 1968, 484; KGJ 42, 224; BayObLGZ 1966, 227; Palandt/Edenhofer, 65. Aufl., § 2104 RdNr.5; Erman/Schmidt, 11. Aufl., § 2104 RdNr.6; Soergel/Harder/Wegmann, 13. Aufl., § 2104 RdNr.5; a.A. Staudinger/Behrends/Avenarius, 13. Aufl., § 2104 RdNr.17; MünchKomm/Grunsky, 4. Aufl., § 2104 RdNr.7; Kanzleiter DNotZ 1970, 326).

    Das dortige VormG möchte aber offensichtlich nicht nach dieser hM handeln, denn ansonsten würde es keine Pfleger für die „derzeitigen“ minderjährigen (potentiellen) Nacherben bestellen wollen. Soweit das VormG aber dennoch wie beabsichtigt verfährt, kann hierdurch im Ergebnis allerdings kein Schaden eintreten, weil der bestellte Pfleger nämlich auch dann vertretungsberechtigt ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordung der Pflegschaft überhaupt nicht vorgelegen haben (§ 1630 I BGB). Dies dient der Rechtssicherheit, weil die Wirksamkeit des Pflegerhandeln ansonsten noch nach Jahren mit der Begründung in Frage gestellt werden könnte, die Anordnung der Pflegschaft sei in materiellrechtlicher Hinsicht zu Unrecht erfolgt. Dass das VormG für die „Derzeitigen“ und die nach seiner Auffassung „Unbekannten“ verschiedene Pfleger bestellen will, ist allerdings nicht einleuchtend, weil die materiellrechtlichen Interessen aller Betroffenen völlig identisch sind.

    Zur letzten Frage von Andreas: Für meinen gestrigen Beitrag habe ich etwa eine knappe Stunde gebraucht.

  • Es ist zwar schon etwas her bei mir, aber wenn ich mich recht erinnere, haben wir im GBA bei einem Kaufvertrag nicht mehr angehört, da uns ja im Kaufvertrag die Entgeltlichkeit nachgewiesen ist.
    Es sei denn, der Kaufpreis ist jenseits von Gut und Böse, aber dann haben wir uns eh eine Zustimmung vorlegen lassen.

  • @ dasjott:

    machen wir hier ehrlich gesagt genauso.
    drum hat mich auch die diskussion hier etwas verwundert, wobei man aber sagen muß, dass schon interessante ansätze dabei sind, die ich vielleicht mal in unserer hausinternen grundbuchrunde zur debatte stelle.

  • :zustimm:

    Deshalb hatte ich mich auch noch gar nicht zu Wort getraut!

    Ich habe als GBA da noch nie angehört. Entweder ist es offensichtlich entgeltlich (man kennt ja die Grundstückswerte in seinen Bezirken so in etwa und wenn an einen familienfremden Dritten verkauft wird, warum allzu mißtrauisch sein) oder man fordert die Zustimmung sämtlicher Nacherben und eventueller Ersatznacherben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf:

    Soweit die Löschung des NE-Vemerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweis erfolgt, ist eine Zustimmung der Ersatznacherben nicht erforderlich. Denn der Nachweis der GB-Unrichtigkeit ist z.B. bei nicht befreiter Vorerbschaft ja schon dadurch geführt, dass die Nacherben der Grundstücksverfügung des Vorerben zugestimmt haben. Die Ersatznacherben müssen einer solchen Vorerbenverfügung aber in keinem Fall zustimmen.

    Anders verhält es sich natürlich, wenn der NE-Vermerk nicht im Zusammenhang mit einer gegenüber den Nacherben wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügung des Vorerben, sondern aufgrund Bewilligung gelöscht werden soll. In diesem Fall muss die Löschung des Vermerks natürlich auch von allen Ersatznacherben bewilligt werden. Allerdings halte ich eine Löschung des NE-Vermerks aufgrund Bewilligung entgegen der absolut hM generell für unzulässig, weil die Nacherbfolge in diesem Fall ja materiellrechtlich weiterbesteht und die Löschung des Vermerks daher zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde. Dies entspricht der Rechtslage beim TV-Vermerk, der ebenfalls nicht aufgrund Bewilligung des TV, sondern ausschließlich aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden kann. Warum sollte beim Nacherbenvermerk bei völlig identischer rechtlicher Ausgangslage etwas anderes gelten? Aus diesen Gründen ist es auch ein Widerspruch in sich, wenn die hM die Löschung eines TV-Vermerks aufgrund Bewilligung des TV (zu Recht) ablehnt, gleichzeitig aber die Löschung eines NE-Vermerks aufgrund Bewilligung aller Nacherben und Ersatznacherben zulässt.

    Zur Klarstellung: Das Vorstehende gilt natürlich nur für den Fall, dass die Nacherbfolge materiell weiterbesteht und die Nacherben mit der Löschung des Vermerks lediglich auf den mit ihm verbundenen Schutz gegen den bei einer Vorerbenverfügung (dann) möglichen gutgläubigen Erwerb verzichten wollen. Die hM vermag aber nicht zu erklären, weshalb dem GBA in diesem Fall gestattet sein soll, das GB durch die Löschung des Vermerks im Hinblick auf die außerhalb des GB materiell weiterbestehende Verfügungsbeschränkung wissentlich unrichtig zu machen. Denn dies wird in allen anderen Fällen -auch von den Vertretern der hM- völlig zu Recht abgelehnt.

  • Zitat von Ulf


    Entweder ist es offensichtlich entgeltlich (man kennt ja die Grundstückswerte in seinen Bezirken so in etwa und wenn an einen familienfremden Dritten verkauft wird, warum allzu mißtrauisch sein) oder man fordert die Zustimmung sämtlicher Nacherben und eventueller Ersatznacherben.



    Ich persönlich behaupte nie, dass eine Veräußerung entgeltlich wäre, sondern allenfalls, dass ich keine Anhaltspunkte habe, dass sie es nicht ist.

    Vorliegend geht es ja nicht um die (materiellrechtliche) Zustimmung, sondern um die Gewährung des rechtlichen Gehörs von Beteiligten, die vorher nicht am Verfahren beteiligt waren. Wenn die Nacherben schon zugestimmt hätten (egal ob erforderlich oder nicht), hätten sie sich ja schon zu Wort gemeldet und ihr Einverständlich/ihre Bedenkenlosigkeit kundgetan. Dann hörte ich auch nicht nochmal an.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von juris2112

    Aus diesen Gründen ist es auch ein Widerspruch in sich, wenn die hM die Löschung eines TV-Vermerks aufgrund Bewilligung des TV (zu Recht) ablehnt, gleichzeitig aber die Löschung eines NE-Vermerks aufgrund Bewilligung aller Nacherben und Ersatznacherben zulässt.


    Nein, ist es nicht. Letzteres entspricht dem Grundsatz, dass auf Bewilligung des unmittelbar betroffenen Berechtigten eine Löschung immer erfolgen kann. Der TV hingegen handelt nicht im eigenen Interesse. Er ist zwar verfügungsberechtigt, aber wiederum nur bei voller Entgeltlichkeit. Und hier haben wir wieder einen potentiellen Interessenkonflikt.

    Zitat von juris212

    Die hM vermag aber nicht zu erklären, weshalb dem GBA in diesem Fall gestattet sein soll, das GB durch die Löschung des Vermerks im Hinblick auf die außerhalb des GB materiell weiterbestehende Verfügungsbeschränkung wissentlich unrichtig zu machen.



    Das entspricht einer gewissen Formalisierung des GBverfahrens. Dem GBamt "erschließt" sich nicht immer die materielle Rechtslage. So behauptest du z.B. einfach, es bestehe materiellrechtlich weiterhin eine Verfügungsbeschränkung. Wie kommst du zu diesem Schluss? Bei Verfügungen des "befreiten" Vorerben liegt doch in der Regel gerade eine "Befreiung von der Verfügungsbeschränkung" vor. Und von diesem Grundsatz darf das GBamt eben ausgehen, sofern nicht begründete Zweifel an der Entgeltlichkeit der Vfg. bestehen. Das GBamt ist nicht Prozessgericht. Wenn sich nach Erstellung eines Gutachtens zur Entgeltlichkeit herausstellen würde, dass volle Entgeltlichkeit vorgelegen hat, was machst du dann mit deiner materiellen Rechtslage?

  • Ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ich glaube, juris2112 meint eher die Fälle, in denen der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll, obwohl das Nacherbenrecht materiellrechtlich gar nicht erlöschen kann.

    Wenn eine Veräußerung vorliegt und der Nacherbe im Zuge dessen die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt, dann interpretiere ich diese Löschungsbewilligung als (materiellrechtliche) Zustimmung zur Veräußerung und habe sodann einen Unrichtigkeitsnachweis, aufgrund dessen ich den Nacherbenvermerk löschen kann.

    Wenn aber außer der Löschung des Nacherbenvermerks nichts passiert, was das Nacherbenrecht zum Erlöschen bringt, und auch kein Anhaltspunkt besteht, warum das Nacherbenrecht erloschen sein soll (etwa Berichtigungsbewilligung), dann hat juris2112 meines Erachtens Recht. Die hM geht sehenden Auges darüber hinweg, dass das Grundbuchamt das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen darf. Das ist ... unlogisch.

    Der TV kann das Grundstück auch an die Erben zur freien Verfügung überlassen oder sein Amt niederlegen. Löschungsbewilligung kommt aber auch dann nicht wirklich in Frage... Schon komisch, dass das beim Nacherbenvermerk plötzlich keine Rolle mehr spielt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • blue:

    Vgl. mein Statement von 8.52 Uhr, letzter Absatz (zur Klarstellung):

    Ich habe lediglich die Auffassung vertreten, dass ich eine Löschung des NE-Vemerks auf bloße Bewilligung der Nacherben und Ersatznacherben im Fall des materiellen Weiterbestehens der Nacherbfolge für unzulässig halte (was Andreas richtig hervorhebt und im Ergebnis offenbar genauso sieht). Die von Dir genannten Fälle sind Löschungen aufgrund Unrichtigkeitsnachweis, bei denen sich dieses Problem nicht stellt.

    Nebenbei: Wenn die Löschung des Vermerks auf bloße Bewilligung unzulässig ist, dann kann der Nacherbe aus den gleichen Gründen natürlich auch nicht von vorneherein auf die Eintragung des Vermerks verzichten (was die hM aber ebenfalls bejaht).

    Zu den genannten Fällen vgl. Demharter, 25. Aufl., § 51 RdNr.29 (Verzicht), RdNr.38 (Löschung auf bloße Bewilligung) und RdNr. 40 ff. (Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis).

    Der von Dir angesprochene Grundsatz, dass eine Eintragung auf Bewilligung des Betroffenen erfolgen kann, kommt nur bei rechtsändernden Eintragungen (mit Ausnahme der Fälle des § 20 GBO) und bei der Bewilligung einer Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) zum Zuge. Im vorliegenden Fall (Verzicht oder Löschung) geht es aber darum, dass eine Eintragung erfolgen soll, die weder eine Rechtsänderung noch eine Grundbuchberichtigung zum Gegenstand hat, sondern -im Gegenteil- zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde (eine Rechtsänderung steht hier ja ohnehin nicht in Frage).

    Kann ein TV vielleicht auf die Eintragung des TV-Vermerks verzichten? Natürlich nein. Warum soll es im Hinblick auf den NE-Vermerk aber dann der Nacherbe können? Und kann die Löschung des TV-Vermerks auf bloße Bewilligung des TV erfolgen, wenn die TV für den Grundbesitz nicht materiell erloschen ist? Natürlich ebenfalls nicht. Und warum soll dann der Nacherbe die Löschung des NE-Vermerks bewilligen können, wenn die Nacherbfolge materiell weiter besteht? Dass der TV fremde Interessen und der Nacherbe eigene Interessen wahrnimmt, ist ohne Bedeutung. In beiden Fällen geht es schlicht und einfach darum, dass das Grundbuch im Falle des Unterbleibens der Eintragung oder der Löschung der Vemerke eine materiell bestehende Verfügungsbeschränkung nicht (mehr) verlautbart und dass das GB daher durch eine solche Nichteintragung oder Löschung i.S.d. § 894 BGB unrichtig würde. Damit krankt die hM im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von NE-Vermerk und TV-Vermerk an einem unauflöslichen Widerspruch.

  • Zitat von juris2112

    Ich habe lediglich die Auffassung vertreten, dass ich eine Löschung des NE-Vemerks auf bloße Bewilligung der Nacherben und Ersatznacherben im Fall des materiellen Weiterbestehens der Nacherbfolge für unzulässig halte

    Und warum soll dann der Nacherbe die Löschung des NE-Vermerks bewilligen können, wenn die Nacherbfolge materiell weiter besteht?



    Die Nacherbfolge mag ja materiell als Verfügungsbeschränkung juristisch weiter vor sich hin schweben. Aber sie wurde doch nicht zum Selbstzweck ins Leben gerufen. Sie dient dem Schutz einer Person, nämlich der des Nacherben. Für diesen soll der Nachlass erhalten bleiben. (Und wenn, wie hier, zuerst ein Vorerbe berufen wurde, der in seinen Befugnissen weitgehend befreit wurde, dann besteht das Recht des Nacherben eben nur noch im Schutz vor einer "entgeltlosen" Weggabe des Nachlasses). Wenn der Nacherbe auf diesen Schutz verzichtet, dann muss er es doch verfahrensrelevant tun können. Das entspricht doch auch einem normalen Erfahrungswert. Dem Wollenden geschieht kein Unrecht. Wir können doch nicht um der reinen Theorie willen alles nur abstrakt betrachten.

    Also auf eines könnt ihr wetten: wenn ich einen Nacherbenvermerk im GB habe und der einzige Nacherbe bewilligt mir die Löschung, dann lösche ich. Weil die GBO das so vorsieht. Das ist Verfahrensrecht. Formelles Konsensprinzip. Ich bin nicht das Prozessgericht, ich bin das GBamt. Die materielle Rechtslage interessiert mich da so wenig, wie wenn ich eine Grundschuld auf Bewilligung des Eigentümers eintrage.

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