Rentenversicherung und Beratungshilfe

  • Hallo zusammen, da ich über die Suchfunktion nur über Lebens- nicht aber über Rentenversicherungen was gefunden habe, folgende Frage:

    Ist im Rahmen der Beratungshilfe auch eine Rentenversicherung - hier eine sog. Wertpapier-Plus-Rente, Rückkaufswert etwa 7.500,-- Euro - als Vermögen einzusetzen oder muß ich von Rentenversicherungen die Finger lassen :gruebel: ;)

  • Meines Erachtens unterscheiden sich Rentenversicherungen bezüglich der Einsetzbarkeit nicht von Lebensversicherungen. Sie sind daher gleichermaßen wie Lebensversicherungen einzusetzen, zumindest wenn es sich um wertbildende Versicherungen handelt. Und da hier ein Rückkaufswert besteht, müsste die Versicherung auch einzusetzen sein.

    Spezielle Regelungen zum Schonvermögen könnten jedoch vorrangig sein.

  • Ich stimme RAtlos zu.

    Eine Ausnahme (die hier voraussichtlich nicht einschlägig ist) ist z.B. die Anlageform im Rahmen von "Riester"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Meines Erachtens unterscheiden sich Rentenversicherungen bezüglich der Einsetzbarkeit nicht von Lebensversicherungen. Sie sind daher gleichermaßen wie Lebensversicherungen einzusetzen, zumindest wenn es sich um wertbildende Versicherungen handelt. Und da hier ein Rückkaufswert besteht, müsste die Versicherung auch einzusetzen sein.

    Spezielle Regelungen zum Schonvermögen könnten jedoch vorrangig sein.



    :dankescho ich habe mir sowas schon gedacht

    Ich stimme RAtlos zu.

    Eine Ausnahme (die hier voraussichtlich nicht einschlägig ist) ist z.B. die Anlageform im Rahmen von "Riester"



    auch Dir ein :dankescho

    werde mal nachfragen, ob es sich um eine Riesterrente handelt . . .
    wie ist es mit einer Rürup-Rente :gruebel: :confused:

  • [quote=redge;133982werde mal nachfragen, ob es sich um eine Riesterrente handelt . . .wie ist es mit einer Rürup-Rente :gruebel: :confused:[/quote]

    Und wie ist es mit der Merkel-Münzeß Spaß beiseite. Wichtig ist bei allen privaten Rentenversicherungsverträgen (egal, wie sie "heißen") nur, ob sie verwertbar sind, d.h. ob man sie kündigen und das eingezahlte Kapital zurück erhalten kann. Bei der Riesterrente sind bei Kündigung alle Förderungen zurückzuzahlen, so dass man sicherlich zu dem Ergebnis kommt, dass das Vermögen unverwertbar ist.
    Sowohl bei den Rürps und Riesters ist entschiedend, ob eine vorzeitige Kündigung mit Auszahlung überhaupt möglich ist, das ergibt sich aus den Bedingungen. Im Zuge von Harzt IV haben viele Versicherte ihre verträge auf Rentenversicherungen umgestellt, die kein Wahlrecht mehr beinhalten und lediglich eine Rente ab dem 65. Lebensjahr vorsehen. Diese verträge können auch weder beliehen, abgetreten noch sonst wie verwertet werden (damit sie eben trotz Hartz nestehen bleiben können). Vfg. an den Ast, er soll bitte nachweisen, dass die Rentenversicherung nicht vorzeitig gekündigt werden kann bzw. wenn doch, die Mitteilung zum Rückkaufswert (Auszahlbetrag) vorlegen.

  • werde mal nachfragen, ob es sich um eine Riesterrente handelt . . .wie ist es mit einer Rürup-Rente :gruebel: :confused:



    Und wie ist es mit der Merkel-Münzeß Spaß beiseite. Wichtig ist bei allen privaten Rentenversicherungsverträgen (egal, wie sie "heißen") nur, ob sie verwertbar sind, d.h. ob man sie kündigen und das eingezahlte Kapital zurück erhalten kann. Bei der Riesterrente sind bei Kündigung alle Förderungen zurückzuzahlen, so dass man sicherlich zu dem Ergebnis kommt, dass das Vermögen unverwertbar ist.
    Sowohl bei den Rürps und Riesters ist entschiedend, ob eine vorzeitige Kündigung mit Auszahlung überhaupt möglich ist, das ergibt sich aus den Bedingungen. Im Zuge von Harzt IV haben viele Versicherte ihre verträge auf Rentenversicherungen umgestellt, die kein Wahlrecht mehr beinhalten und lediglich eine Rente ab dem 65. Lebensjahr vorsehen. Diese verträge können auch weder beliehen, abgetreten noch sonst wie verwertet werden (damit sie eben trotz Hartz nestehen bleiben können). Vfg. an den Ast, er soll bitte nachweisen, dass die Rentenversicherung nicht vorzeitig gekündigt werden kann bzw. wenn doch, die Mitteilung zum Rückkaufswert (Auszahlbetrag) vorlegen.



    Besten Dank, bin ganz frisch, der Bürger hat freundlicherweise ein Bestätigungsschreiben der Versicherung beigefügt, aus dem sich die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung eindeutig ergibt . . . somit ist seine Versicherung als Vermögen anzusehen.

  • Riesterrenten sind grundsätzlich nicht anzurechnen. Es obliegt der Ast. den Nachweis zu führen, dass es sich um eine solche handelt.

    Falls eine normale RV vorliegt, müsste die Ast. den Verwertungsausschluss (nicht nur Ausschluss der Kündigung) nachweisen.


    (Der Beitrag war übrigens die Antwort zu einer Frage, die während dessen Schreibens gelöscht wurde. :()

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (20. September 2016 um 09:27) aus folgendem Grund: Erläuterung

  • Riesterrenten sind grundsätzlich nicht anzurechnen. Es obliegt der Ast. den Nachweis zu führen, dass es sich um eine solche handelt.

    Falls eine normale RV vorliegt, müsste die Ast. den Verwertungsausschluss (nicht nur Ausschluss der Kündigung) nachweisen.

    Zur Klarstellung: Die Frage, auf die sich dieser Beitrag bezieht, hatte ich wegen des Klarnamenverbotes zwischenzeitlich gelöscht.

  • Riesterrenten sind grundsätzlich nicht anzurechnen. Es obliegt der Ast. den Nachweis zu führen, dass es sich um eine solche handelt.

    Falls eine normale RV vorliegt, müsste die Ast. den Verwertungsausschluss (nicht nur Ausschluss der Kündigung) nachweisen.

    Zur Klarstellung: Die Frage, auf die sich dieser Beitrag bezieht, hatte ich wegen des Klarnamenverbotes zwischenzeitlich gelöscht.


    Gut, da weiß ich Bescheid. Vielleicht hätte es die Entfernung des Klarnamens und Ersatz durch XXX auch getan?

  • Wie verhält es sich mit aufgeschobenen Rentenversicherungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahren nach Scheidung? Der Vertrag wird beitragsfrei geführt. Einzahlungen sind nicht möglich. Über Kündigungsmöglichkeiten wird nichts gesagt.

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