Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Widerrufsvorbehalt

  • Ich habe ein Problem und leider keine Konkrete Lösung. Die Parteien haben einen Vergleich über eine Unterhaltsabänderung geschlossen und sich den Widerruf bis 29.Nov. `06 vorbehalten. Die Vollstr. klausel wurde am 24.01.07 durch den UdG erteilt. Nun wollte die RA`in einen Pfüb erwirken, der aber abgelehnt worden ist, weil der Rpflg. die Vollstr. klausel hätte erteilen müssen Entscheid. BGH vom 04.10.2005 VII ZB 40/05 und BAG vom 05.11.03 10 AZB 38/03). Nun habe ich die Erteilung abgelehnt, weil ich der Auffassung bin, dass der UdG zuständig ist (Zöller, 25. Aufl. § 794 Rd. Nr. 10, § 795 Rd. Nr. 2, § 621 Rd. Nr. 20). Die RA´in will aber unbedingt die qual. Vollstr.klausel bzw. legt Erinnerung ein.
    Wer ist für die Erteilung denn nun zuständig?

  • Die Erteilung durch den UdG ist korrekt.

    § 795b ZPO
    Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
    Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

    Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 m.W.v. 31.12.2006.

  • Mittlerweile steht es im Gesetz, dass der UdG zuständig ist (s.o.).

    Bis zur Änderung konnte man diese Ansicht aber auch durchaus schon vertreten. Wie ich an vielen Stellen schon ausgeführt habe: Auch der BGH ist nur eine Meinung, der man sich nicht zwingend anschließen muss.

    Ich würde unter Hinblick auf die (eine) Meinung in Literatur, Rechtsprechung und Kommentierung und die neue Gesetzeslage hinweisen und die Erteilung der Klausel als Rpfl. (notfalls förmlich) ablehnen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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