ZVG-Änderung durch WEG-Novelle: Übergangsvorschrift

  • In den bisherigen Äußerungen der Forumsteilnehmer zu den ZVG-Änderungen ab 1.7.2007 habe ich noch nichts über eine Übergangsregelung gefunden.

    Merkwürdigerweise findet sich die ZVG-Übergangsregelung im neuen § 62 WEG (!), wo sie ja auch jeder Praktiker vermuten würde.

    Ganz einsichtig ist mir die Vorschrift nicht. ("Für die am 1.7.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in...Zwangsversteigerungssachen ... sind die durch die Artikel 1+2 des Gesetzes v. 26.3.2007 geänderten Vorschriften des III.Teils des WEG sowie des ZVG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.")

    Beispiel 1:
    Ende Juni wird das Verfahren betrieben von einem Ziffer-4-Gl. und von der WEG als (noch) Ziffer-5-Gl.
    Nach § 62 WEG gilt Altrecht, also keine RK 2 für WEG-Gemeinschaft.

    Beispiel 2:
    WEG nimmt ZV-Antrag zurück und stellt ihn am 1.7.2007 neu. Nach dem Grundsatz der Selbständigkeit der Einzelverfahren war f.d. WEG am 1.7.2007 kein ZV-Verfahren anhängig, so dass die WEG in den Genuss des Vorrechts kommen könnte.

    Oder ist der Begriff des anhängigen ZV-Verfahrens losgelöst von den jeweiligen betreibenden Gläubigern zu sehen, so dass es nur darauf ankommt am 1.7.2007 überhaupt ein ZV-Verfahren irgendeines Gläubigers anhängig war?

    Ich neige z.Z. noch eher dazu, dass es auf den bestrangig betreibenden Gläubiger ankommt: war dieser bereits vor dem 1.7.07 als betreibender Gläubiger mit im Boot gilt Altrecht; ist der bestrangige Gl. dagegen erst nach dem 1.7.2007 dem Verfahren beigetreten, gilt (insbesondere f.a. g.G.) neues Recht!

    Mich würde interessieren, wie die Forumsteilnehmer diese Fragen sehen.

  • Erstmal vielen Dank für den Hinweis auf § 62 WEG n.F. Ich glaube von alleine hätte ich den nie gelesen.
    Ich neige auch dazu, daß es darauf ankommt, ob am 1.7.07 überhaupt schon ein Verfahren über das Objekt anhängig ist -aber weiß man´s so genau?-, da sonst die Vorschrift nach meinem Rechtsverständnis wenig Sinn machen würde. Betreibt die WEG schon vorher, dann i.d.R. aus Klasse 5, gegebenfalls 4, eine Umstellung auf Rangklasse 2 nach dem Juli halte ich für rechtlich ziemlich unmöglich. Betreibt die WEG erst ab Juli durch Beitritt zu einem laufenden Verfahren und könnte Befriedigung aus Rangklasse 2 erwarten, hätte es der Übergangsvorschrift nicht bedurft.

  • Es gilt ja nicht nur die neue "Betreibens"-Vorschrift des § 10 Abs. 3 ZVG nur für die neuen Verfahren ab 1. Juli 2007, sondern auch die geänderte Rangvorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2. Da auch insoweit auf die am 1. Juli anhängigen Verfahren noch das alte Recht anzuwenden ist, gibt es in diesen Verfahren in der Rangklasse 2 weiter die bisherigen Litlohnansprüche und nicht die neuen WEG-Ansprüche, ohne dass es auf ein Betreiben insoweit überhaupt ankommt. Daraus folgt nach meiner Ansicht, dass die WEG-Gemeinschaft auch nach dem 1. Juli nicht einem schon anhängigen Verfahren mit Ansprüchen der Rangklasse 2 beitreten kann.

  • Wie werden die Forderungen der WEG nach der Änderung (Rang2) richtig angemeldet?


    Es fallen die ersten Anmeldung schon jetzt für die Zwangsverwaltungen an, die für die Versteigerungen werden bald kommen.
    Das Problem liegt darin, dass es keine Überleitungsvorschrift gibt, also die Rangverbesserung sofort am 01.07.2007 gilt.

    Gibt es jetzt Formulare zur vereinfachten Bearbeitung (wie bei den Insolvenzen)? Welche Belege sollen mit eingereicht werden (Wirtschaftsplan und Protokoll)?
    Können zur Vereinfachung ab 01.07.2007 die dann bevorrechtigten Forderungen schon vorher mit angemeldet werden?

    Grübel, grübel :gruebel::gruebel::gruebel:
    Sam

  • Stimmt, das Thema ist schon beackert! Ich hatte vorher nach Stichworten gesucht aber nichts gefunden. Vielleicht kann man die Beiträge verschieben?!

    Ich habe mir jetzt mal die Begründung zum Gesetz angesehen und da steht tatsächlich wörtlich drin:
    die neuen Regelungen "sollen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren nicht berühren." (Seite 104)
    Das spricht tatsächlich dafür, dass auch in den Versteigerungsfällen, in denen die Gemeinschaft nicht oder nicht bestrangig betreibt eine Anmeldung nicht möglich ist.
    Es heißt allerdings weiter, dass dies der Erleichterung der Verfahrensführung dienen soll. Das sehe ich bei Verfahren, in denen die WEG nicht betreibt nicht als gegeben.
    Die einfache Anmeldung kann ohne weiteres berücksichtigt werden. Das spricht dafür, dass nur die Verfahren gemeint sind, die zumindest auch durch die WEG betrieben werden.
    Dann müßte die Rücknahme des Antrags durch die WEG dazu führen, dass die Forderungen aus Rang 2 angemeldet werden können, zumal die Übergangsvorschrift nur für das WEG geregelt ist!
    Das ZVG,also auch § 10 ZVG gilt doch wohl schon ab 01.07.2007.
    Es wäre doch auch seltsam, wenn die WEG bei Betreiben des Verfahrens als alleiniger Gläubiger durch Rücknahme und Neubeantragung der Versteigerung nach dem 01.07.2007 den Rang geltend machen kann, nach Beitritt eines anderen Gläubigers aber leer ausgeht!?
    Mit anhängigen Verfahren nach § 62 WEG nF sind meiner Ansicht nach daher nur solche der WEG gemeint.
    Sprachlich ist die Übergangsvorschrift nicht eindeutig. Es wird aber wohl niemand vertreten, dass für Titel aus alten WEG(FGG)-Verfahren der Vorrang nicht gilt, was man aus dem Wortlaut ohne weiteres ableiten könnte!

    . . . und das Grübeln geht weiter!

    Sam

  • @Sam:

    Nach nochmaliger intensiver Beschäftigung mit § 62 WEG n.F. habe ich meine anfangs geäußerte Rechtsauffassung unter #1 aufgegeben.
    Mit KlausR (#4) bin ich der Meinung, dass es für die Anwendung Altrecht/Neurecht nur darauf ankommt, ob am 30.6.07 überhaupt ein ZV-Verfahren anhängig war. Dann gilt Altrecht. Selbst der Beitritt einer WEG nach dem 1.7.2007 verschafft dieser nicht das Vorrecht des § 10 I Ziffer 2 n.F. .

    Andernfalls könnte es zu relativen Rangverhältnissen kommen und das war mit Sicherheit nicht die Absicht des Gesetzgebers.

    Auf den Zeitpunkt der Titulierung der Wohngeldansprüche (vor oder nach dem 1.7.2007) kommt es für Rangklasse nicht an.

  • Hallo miteinander,
    blöde Frage: Wir haben mal wieder das Problem, dass wir die Gesetzestexte nur ansehen aber nicht ausdrucken können. Bei Beck und Juris ist das neue WEG noch nicht eingearbeitet. Wie finden wir den Text zum Ausdrucken ?

  • Nur nochmal ganz kurz zur Klarstellung, ob ich die Meinungen hier richtig verstanden habe:

    In Verfahren, die bereits vor dem 01.07.2007 anhängig waren, kann die WEG das laufende und 2 Jahre rückständige Wohngeld nicht in der Rangklasse 10 I 2 anmelden.
    Wenn eine entsprechende Anmeldung hier eingeht, müßte die WEG-Gemeinschaft darauf hingewiesen werden, dass ihre Ansprüche nicht in 10 I 2 berücksichtigt werden können und folglich nicht ins geringste Gebot aufgenommen werden.

    Seht ihr das auch so?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nur nochmal ganz kurz zur Klarstellung, ob ich die Meinungen hier richtig verstanden habe:

    In Verfahren, die bereits vor dem 01.07.2007 anhängig waren, kann die WEG das laufende und 2 Jahre rückständige Wohngeld nicht in der Rangklasse 10 I 2 anmelden.
    Wenn eine entsprechende Anmeldung hier eingeht, müßte die WEG-Gemeinschaft darauf hingewiesen werden, dass ihre Ansprüche nicht in 10 I 2 berücksichtigt werden können und folglich nicht ins geringste Gebot aufgenommen werden.

    Seht ihr das auch so?



    Genau so habe ich das auch verstanden.
    Eingangsstempel vor dem 1. Juli: wie bisher!

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