Tod des Antragstellers im Aufgebotsverfahren

  • Endlich habe ich mein Aufgebotsverfahren fast so weit, dass ich das Aufgebot machen könnte, jetzt stirbt mir mein Antragsteller weg. (War wohl doch zu langsam. :oops: )

    Sehe ich das richtig, dass auch das Aufgebotsverfahren gem. § 239 ZPO grundsätzlich unterbrochen ist, es sei denn, der Antragsteller war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten?

    Ich habe in meinem Fall einen Prozessbevollmächtigten. Dieser schreibt, eine abschließende Äußerung zu einem Schreiben von mir sei derzeit nicht möglich, da nach dem Tod der Antragstellerin die Erbfolge noch zu klären sei. Ist dann in dieser Bemerkung der nach § 246 I ZPO mögliche Aussetzungsantrag enthalten?

    Wenn ja, muss ich den Beschluss erlassen oder der Richter?

  • Ich sehe das Verfahren schon als unterbrochen an. Einen Beschluss erlassen wir immer.

    Rein von der praktischen Seite würde ich dem Richter mitteilen, dass sich sein Termin erledigt hat und die Akte auf Frist legen.

  • Bis zur Terminsbestimmung bin ich noch nicht gekommen. Aber mein Problem ist auch die anwaltliche Vertretung, da wird das Verfahren ja eigentliche gerade nicht unterbrochen, es sei denn, der Anwalt beantragt es.

    Das Schreiben des Antragstellervertretes werde ich wohl als entsprechenden Antrag auslegen müssen.

    Und deiner Äußerung nach zu urteilen, wird bei Euch der Beschluss vom Rpfl. gemacht? Wie sieht der Beschluss denn aus? Das Verfahren wird auf Grund des Todes der Antragstellerin auf Antrag des RA´s XY für 6 Monate unterbrochen?

    Sorry, aber so etwas hatte ich noch nicht und außer mir macht in meinem Gericht keiner Aufgebote, so dass ich hier keinen zum Fragen habe.

  • Ist dann in dieser Bemerkung der nach § 246 I ZPO mögliche Aussetzungsantrag enthalten?



    Das ist die "Gretchenfrage", um evtl. Unklarheiten zu beseitigen würde ich beim RA nachfragen.

    Sagt der RA nö, würde ich das Verfahren ganz normal weiterführen. (wie du beschrieben hast)

    Sagt er ja, würde ich einen ganz einfachen Beschluss erlassen, ohne Zeitlimit. ( .... auf Antrag des... ausgesetzt.)
    Dann wäre das Verfahren von den Erben weiterzuführen.

  • Ich hatte so einen Fall auch noch nicht, aber ich überlege, ob ein derartiger Beschluss überhaupt notwendig ist? Wenn der ASt.-Vertr. mitteilt, die Rechtsnachfolge ist zu klären, dann wird 6 Monate auf Frist gelegt und danach ggf. wegen Nichtbetreibens der Sache weggelegt. Oder übersehe ich das was?



  • Würd ich auch so machen.
    Wenn das Schreiben des RA als Aussetzungsantrag auszulegen ist, dann


    Beschluss:

    wird das Verfahren nach Unterbrechung durch Tod des Antragstellers auf Antrag des RA ... ausgesetzt.

    (Beschluss macht Rpfl., Richter ist doch erst ab Erlass des Aufgebots zuständig)

    Und parallel dazu würd ich dann dem RA schreiben, dass das Verfahren durch die Erben unter Vorlage eines entsprechenden Erbnachweises aufgenommen werden kann, eine evtl. abgegebene e. V. müsste aber durch die Erben wiederholt werden.

    Und dann die Akte für 6 Monate auf Frist legen und abwarten, ob das Verfahren von den Erben weiter betrieben wird.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Ich hatte so einen Fall auch noch nicht, aber ich überlege, ob ein derartiger Beschluss überhaupt notwendig ist? Wenn der ASt.-Vertr. mitteilt, die Rechtsnachfolge ist zu klären, dann wird 6 Monate auf Frist gelegt und danach ggf. wegen Nichtbetreibens der Sache weggelegt. Oder übersehe ich das was?


    :zustimm:


    Würd ich genauso machen und nach 6 Monaten nach dem Sachstand erfragen. Einen besonderen Beschluss halte ich nicht für erforderlich, da in dem Verfahren kein "Gegner" vorhanden ist.

  • Ich muss das Thema nochmal "aufwärmen", nachdem ich nun die Aufgebotsverfahren in der Vertretung bearbeite.

    Bei mir hat die Ast. als alleinige Grundstückseigentümerin über den Notar Ende 2007 die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes beantragt und im Antrag gleichzeitig an Eides statt versichert, dass ihr nicht bekannt ist, wo sich der Brief befinden könnte.

    Gerichtskostenvorschuss durch den Notar wurde einbezahlt. Antrag wurde an Grundschuldbgläubiger zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme übersandt, der mit dem beabsichtigten Verfahren sein Einverständnis erklärt hat.

    Noch vor Veröffentlichung und Aushang des Aufgebots ist die Antragstellerin im Februar diesen Jahres verstorben. Das Aufgebotsverfahren wurde damit unterbrochen. Inzwischen ist das Nachlassverfahren abgeschlossen. Die Ast. wurde kraft Gesetzes beerbt von insgesamt neun Miterben.

    Mit aktuellem Schreiben erklärt nun eine der neun Miterbinnen, dass das Aufgebotsverfahren von den Erben weitergeführt wird.

    Da bereits vor dem Erbfall alle Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens vorgelegen haben, müsste m. E. nur noch die Datenbank berichtigt werden und insoweit die Eintragung aller neun Miterben erfolgen. Ansonsten kann das Verfahren ganz normal weiter geführt werden, oder ?

    Gibt es in diesem Zusammenhang sonst noch irgendetwas zu beachten ?

  • Die Frage ist, ob einer der Erben allein das Verfahren weiterbetreiben kann oder ob sie es nur zusammen beantragen können.
    M. E. sollte man zumindest den anderen Miterben rechtliches Gehör zum Antrag gewähren.
    Bei mehreren Eigentümern tendiere ich dazu, den Antrag von allen stellen zu lassen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Bei mehreren Eigentümern tendiere ich dazu, den Antrag von allen stellen zu lassen.



    :dito:




    :dito: oder ein Erbe in vollmacht für die anderen Miterben. :teufel:

    ... was nur scheinbar was anderes ist. :D

    Tröstet mich ja, dass Ihr's auch so seht. Manchmal erschreckt mich nämlich meine eigene Pingeligkeit. :eek: ;)


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  • Kann mir mal bitte jemand helfen, wo das jetzt im FamFG steht.
    Meine Antragstellerin stand unter Betreuung und ist nun vor Erlass des Aufgebots verstorben.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Nirgendwo. Eine dem § 239 ZPO entsprechende Regelung ist im FamFG nicht enthalten.

    Der Tod des Antragstellers führt daher nicht automatisch zur Unterbrechung des Verfahrens. Gleichwohl kann er einen wichtigen Grund i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG darstellen, aufgrund dessen die Aussetzung des Verfahrens, mit den Wirkungen des § 249 ZPO (durch § 21 Abs. 1 S. 2 FamFG), in Betracht kommen könnte und im vorliegenden Fall auch dürfte.

    Auch der BGH entschied 2011, dass es einen wichtigen Grund i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG darstellen kann, wenn die Ermittlung der Erbfolge für den weiteren Fortgang des Verfahrens von Nöten ist (BGH, Beschl. v. 30.06.11, NJW-RR 2011, 1185-1186).

  • Huhu,

    ich muss das Thema auch nochmal aufgreifen:

    Meine Antragstellerin ist zwischen Aufgebots- und Ausschließungsbeschluss verstorben.
    Kenntnis davon habe ich jedoch erst erhalten, nachdem ich den Ausschließungsbeschluss nicht an die Antragstellerin zustellen konnte und dieser zurück kam.

    Öffentliche Bekanntgabe ist mangels Kenntnis vom Tod erfolgt.

    Der Tod der Antragstellerin hat hier keine Auswirkungen oder?

    Durch die öffentliche Zustellung wird mein Beschluss doch rechtskräftig?!

    Oder übersehe ich etwas?

    Liebe Grüße

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