Erbbauzins in Teilungsplan (Zwangsverwaltung)

  • Im Grundbuch sind folgende Rechte eingetragen:

    II 1 Erbbauzins von mtl. 200€
    II 2 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des
    Erbbauzinses
    II 3 Vorkaufsrecht
    - II 1 bis II 3 im Gleichrang eingetragen Mai 1994

    III 1 Grundschuld, eingetragen nachrangig Mai 1994
    (betreibt das Verfahren)

    Verteilungstermin in der Zwangsverwaltung steht an (ganz bald:( )

    Angemeldet werden:

    1. laufende Erbbauzinsen monatlich 230€
    (unter Ausnutzung des Rechts II2)
    2. rückständige Erbbauzinsen seit Eintragung
    3. Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung

    So. Jetzt macht mich bitte schlau:

    zu 2.:
    ist's mir noch klar, rückständiger Erbbauzins ist nicht zu berücksichtigen, weil kein Beitritt erfolgt ist.

    zu 1.:
    Ich hätte dazu tendiert, den Erbbauzins nur in Höhe der eingetragenen 200€ monatlich in den TP aufzunehmen, weil die Erhöhung nicht eingetragen ist. Der Anwalt sieht das anders.
    Was mach ich also mit den restlichen angemeldeten 30€? Anmeldung wird nicht berichtigt. Widerspruch? Bedingte Zuteilung?

    zu3:
    Kann ich die Rechtsanwaltskosten auch mit in den TP aufnehmen? Das Verfahren wird aber nur von III 1 betrieben.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • zu 1: Der erhöhte Erbbauzins ist nur bei Eintragung zu berücksichtigen, allein die Vormerkung genügt nicht. Halte ich daher wie du gem. Onkel Kurt.
    Bei abweichender Anmeldung muss man wohl § 115 ZVG anwenden

    zu 3: Ich denke nein. Da du ja aus dem Erbbauzins gem. § 155 nur laufende Leistungen berücksichtigen kannst und keine Kosten i.S.v. § 10 Abs. 2 ZVG.

  • Ich denke auch das die Kosten mit aufzunehmen sind, sonst wie Anta.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • zu 1: Der erhöhte Erbbauzins ist nur bei Eintragung zu berücksichtigen, allein die Vormerkung genügt nicht. Halte ich daher wie du gem. Onkel Kurt.
    Bei abweichender Anmeldung muss man wohl § 115 ZVG anwenden

    zu 3: Ich denke nein. Da du ja aus dem Erbbauzins gem. § 155 nur laufende Leistungen berücksichtigen kannst und keine Kosten i.S.v. § 10 Abs. 2 ZVG.



    100 % :zustimm:.
    Kosten würde ich auch weglassen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich muss das Thema leider noch mal aufwärmen:

    Dass die Anmeldung bzgl. des erhöhten Erbbauzins als Widerspruch anzusehen ist, sehe ich auch so. Allein, bei mir hapert es an der praktischen Durchführung, ich bin sozusagen ein "Widerspruchsneuling".

    Grundsätzlich muss der Gläubiger ja binnen eines Monats Widerspruchsklage erheben. Könnte ich hier auch anordnen, dass der Gläubiger binnen 1 Monat Widerspruchsklage erheben oder die Eintragung der Erhöhung des Erbbauzinses in das Grundbuch veranlasst haben muss?

    Mein Termin ist leider schon heute :eek:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Ganz anderer Gedanke:

    Warum sieht man die Erhöhungsvormerkung nicht als aufschiebend bedingtes Vollrecht an und ordnet im vertTermin an, dass der Zwangsverwalter die (von uns zu errechnenden) Beträge nach § 120 ZVG bis zur Entstehung des Vollrechts zu hinterlegen hat ?

    So versteh ich "Haarmeyer,...." 3. Auflage RdNr. 8 zu § 156 ZVG ....

  • Ganz anderer Gedanke:

    Warum sieht man die Erhöhungsvormerkung nicht als aufschiebend bedingtes Vollrecht an und ordnet im vertTermin an, dass der Zwangsverwalter die (von uns zu errechnenden) Beträge nach § 120 ZVG bis zur Entstehung des Vollrechts zu hinterlegen hat ?

    So versteh ich "Haarmeyer,...." 3. Auflage RdNr. 8 zu § 156 ZVG ....



    Darüber hatte ich auch nachgedacht, aber ich bin mir nicht sicher, ob die Erbbauzinserhöhung auch rückwirkend im Grundbuch eingetragen werden kann. Der Gläubiger verlangt aber ausdrücklich die erhöhten Beträge ab Beschlagnahme.

    Glückwunsch auch zur 3. Auflage des Haarmeyer, ich habe nochdie allererste von 2000 ...

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  • Darüber hatte ich auch nachgedacht, aber ich bin mir nicht sicher, ob die Erbbauzinserhöhung auch rückwirkend im Grundbuch eingetragen werden kann.

    Das seh sich jetzt nicht als Problem: Wenn der vorgemerkte Anspruch verwirklicht wird, hat das dadurch entstandene Recht den Rang der Vormerkung....

  • Eintragung der Erbbauzinsen nebst Erhöhungsvormerkung wie üblich.
    Habe im Teilungsplan den Erbbauzins ohne Erhöhung (da nicht bekannt und eingetragen) berücksichtigt.
    Nunmehr wurde die Erhöhung angezeigt und beantragt, den erhöhten Betrag zu berücksichtigen.
    Erste Idee: geht nicht, da nicht durch Eintragung gesichert.
    Dann aber beim stöbern :D das erste Mal überhaupt :oops: auf § 1105 Abs. 1 S. 2 BGB gestoßen. Und nun grübel ich doch etwas, da die Konstellation ungewöhnlich ist:
    Wenn ich das richtig rausgelesen habe, wurde die Vorschrift irgendwann 1998 eingeführt.
    Mein ursprünglicher Erbbaurechtsvertrag stammt von 1996, einschließlich einer Klausel über die Zinsanpassung aufgrund Lebenshaltungskostenindex.
    2001 wurde der Vertrag ergänzt und ebenfalls die Sicherung der Erhöhung durch Vormerkung bewilligt und beantragt.
    Eingetragen im Grundbuch wurde dann 2004.

    Ferner habe ich im MüKo zu § 1105 gefunden, dass statt einer automatischen Anpassung auch weiterhin eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Erweiterung der Reallast begründet und durch Vormerkung gesichert werden kann.

    M.E. sind doch hier noch die "alten" Regelungen anzuwenden, sprich Erhöhung nur nach Eintragung zu berücksichtigen.
    Gegenmeinungen ?

  • Also wenn ich das richtig verstanden habe, wurde mit der Einführung des Satzes 2 nur die zu diesem Zeitpunkt herrschende Meinung umgesetzt. Ich habe nur gefunden, dass eine Bezugnahme auf eine dieser Klauseln ausreichend war, um sie zum Inhalt des Rechts zu machen.
    Ich habe einfach vergessen, ob die Veränderung eingetragen werden musste. Ich glaube nicht. Eine Unterwerfung nach § 800 ZPO war grundsätzlich hinsichtlich dieser veränderlichen Beträge nicht möglich außer, wenn sie durch eine dieser Wertsicherungsklauseln bestimmbar war. Ich denke, eine Eintragung ist nicht notwendig, wenn im Recht auf die Veränderlichkeit und eine Wertsicherungsklausel Bezug genommen wurde.

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  • Durch die Vereinbarung von 2001 mit Wertsicherungsklausel und die Eintragung von 2004 sind die neuen Regelungen anzuwenden.
    Als die Änderung der Erbbaurechtsbestimmungen in Kraft trat, war ich im Grundbuch und danach hörten die lästigen Anträge auf Erbbauzinserhöhungen um jährlich 24,37 DM auf - das passt doch.

  • Wenn ich nun aber trotz der Regelung gem. § 1105 eine Vormerkung zur Sicherung eingetragen habe - spricht das nicht gerade gegen die Auslegung als Rechtsinhalt ?
    M.E. wäre doch dann die Vormerkung gar nicht einzutragen gewesen, da überflüssig.

  • Ich denke auch, dass die Eintragung durch den 1105 I 2 überflüssig geworden ist.

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  • Guten Morgen, ich muss nochmal nachfragen, ob ich das richtig verstanden habe.

    Angenommen der Erbbauzins ist wertgesichert,also eine automatische Anpassung an Lebenskostenindex vereinbart. Angemeldet wird rückständiger Erbbauzins - inkl. einer Erhöhung. Ein konkreterErhöhungsbetrag wurde im Grundbuch nicht eingetragen. Aber durch die Wertsicherungsklauselist sie trotzdem zu ohne Weiteres zu berücksichtigen, richtig oder?

    Mein Fall ist etwas anders: Vereinbart wurde bei Bestellung des Erbbauzinses (70er Jahre), dass sich der Erbbauberechtigte mit der Neufestsetzung des Erbbauzinses -aller 5 Jahre- einverstanden erklärt, wenn sich der Preisindex 10 % geändert hat. Erhöhungen wurden regelmäßig eingetragen. Bis zum Jahr 2006 im Grundbuch "wertgesichert" mit vermerkt wurde. Der Bewilligung lässt sich entnehmen, dass aber nur der Index ausgetauscht wurde. Es wurde nicht vom Einverständnis mit der Neufestsetzung zu einer automatischen Änderung gewechselt.
    Der Grundstückseigentümer meldet nun auch Erhöhungen seit 2006 an. Allerdings sehe ich aus dem Grundbuch nicht ob eine Neufestsetzung erfolgt ist. Was meint Ihr dazu?

  • Bis zum Jahr 2006 im Grundbuch "wertgesichert" mit vermerkt wurde. Der Bewilligung lässt sich entnehmen, dass aber nur der Index ausgetauscht wurde. Es wurde nicht vom Einverständnis mit der Neufestsetzung zu einer automatischen Änderung gewechselt.

    Müßte aber ("ohne weiteres"; § 9 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG i.V.m. § 1105 Abs. 1 S. 2 BGB). Andernfalls ist keine wirksame Wertsicherung eingetragen.

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