Kreditverlängerung nach Ablauf der Festzinsbindung

  • Folgender Sachverhalt:

    Minderjähriger ist mit seiner Mutter Eigentümer einer ETW in Erbengemeinschaft. Die Wohnung ist mit einer Grundschuld belastet. Das zugrundeliegende Darlehen ist noch valutiert. Nunmehr läuft die Festzinsbindung aus. Das Darlehen wird verlängert. Darlehensnehmerin soll die Mutter alleine sein. Die Bank beantragt die Genehmigung des Vorgangs. Bisherige Darlehensnehmer waren bis zum Tod des Vaters die Eltern; nach dem Tod des Vaters die Mutter mit dem minderjährigen.

    Meine Frage: ist hier die Mutter von der Vertretung ausgeschlossen mit der Folge: Ergänzungspflegschaft?

    Weitere Frage: ist überhaupt eine Genehmigung (familiengerichtlich oder vormundschaftsgerichtlich) notwendig?

    Natürlich ist die Sache eilig: Ablauf der Zinsfestbindung in ein paar Tagen - Antrag vor ein paar Tagen!!! :mad:

    Für Gedankenanstösse wäre ich dankbar!!!

  • Da das Kind den Kreditvertrag wohl nicht mit abschließt, dürfte dafür keine Genehmigung erforderlich sein.

    Eventuell geht es aber um die Revalutierung eines Grundpfandrechts, welches auf dem WET der Erbengemeinschaft lastet und nun den neuen Kredit sichern soll.
    Dazu gab es schon einige Threads. Siehe z.B. hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Sachverhalt ist so, dass noch eine Restschuld durch die Grundschuld abgesichert war, somit keine Neuvalutierung gegeben ist.

    Aufgrund der bisherigen Zweckerklärung dient die eingetragene Grundschuld zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderung der Gläubigerbank gegen die Eltern. Mit der neuen Zweckerklärung dient sie nunmehr als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Mutter allein.

    Ich (Vormundschaftsgericht) sehe bei diesem Vorgang weder die Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft noch einen Genehmigungstatbestand für das Familiengericht. Sieht das jemand anders? :gruebel:

  • Der Sachverhalt ist so, dass noch eine Restschuld durch die Grundschuld abgesichert war, somit keine Neuvalutierung gegeben ist.

    Aufgrund der bisherigen Zweckerklärung dient die eingetragene Grundschuld zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderung der Gläubigerbank gegen die Eltern. Mit der neuen Zweckerklärung dient sie nunmehr als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Mutter allein.

    Ich (Vormundschaftsgericht) sehe bei diesem Vorgang weder die Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft noch einen Genehmigungstatbestand für das Familiengericht. Sieht das jemand anders? :gruebel:



    Ich würde auch sagen, dass die neue Zweckerklärung nicht genehmigt werden müsste, es ist ja eigentlich nur eine Änderung mit dem Vorteil des Kindes, dass es raus ist!

  • Die Verlängerung des Darlehens ist eine Neuaufnahme des Darlehens.

    Da die Mutter das Darlehen allein auf ihren Namen verlängert, gilt die Regelung nach §§ 1643 I, 1822 Ziffer 8 BGB nicht.
    Würde das Kind auch als Vertragspartner des neuen Darlehens eingebunden, hätte ich keine Bedenken, die Genehmigung zur Darlehensaufnahme in Höhe der bisherigen Valuta zu erteilen. Die Rolle als persönlicher Schuldner hat das Kind ja bisher auch als Miterbe gehabt.

    Einen Vertretungsausschluss der Mutter bei der Zweckerklärung sehe ich nicht. Sie handelt ja nicht gegenüber dem Kind, sondern gegenüber der Bank a) für sich b) als ges. Vertreter des Kindes. Ganz normales Geschäft und frei von Bedenken, soweit das bisherige Darlehen verlängert wird, da das Kind ja schließlich dinglich haftet. Den Freibrief "zukünftige Forderungen gegen die Mutter" würde ich aber versuchen auszuräumen. Falls die Mutter tralala machen will und weitere Darlehen aufnimmt, ist das Kind dinglich mit in der Falle.
    Genehmigungspflichtig ist die Zweckerklärung über §§ 1643 I, 1821 I Nr. 1 BGB als Verfügung über das Grundstück.
    Die Hingabe der bestehenden Grundschuld für ein neues Darlehen steht der Neubestellung eines Rechtes für dieses Darlehen insoweit gleich.

  • Hmm, tja, grundsätzlich wohl richtig. Wie aber bereits in den anderen Threads dargelegt, halten die Banken oft eine Genehmgung für die neue Sicherungsabrede nach § 1822 Nr. 10 BGB für erforderlich.

    Da die Sachlage oft nicht ganz klar ist und auch die Kommentierung zu § 1822 BGB m.E. nicht völlig eindeutig ist, habe ich die verlangte Genehmigung dann immer erteilt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genehmigungspflichtig ist die Zweckerklärung über §§ 1643 I, 1821 I Nr. 1 BGB als Verfügung über das Grundstück.
    Die Hingabe der bestehenden Grundschuld für ein neues Darlehen steht der Neubestellung eines Rechtes für dieses Darlehen insoweit gleich.


    Das sehe ich so nicht. Es wird hier IMO nicht über das Grundstück verfügt und die Änderung einer Sicherungsabrede ist einer Grundstücksbelastung auch nicht gleichzusetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe es wie Ulf:

    Kein Vertretungsausschluss, aber Genehmigungserfordernis nach § 1822 Nr.10 BGB, Genehmigung aber kein Problem, weil das Kind von seiner bisherigen persönlichen Haftung entbunden wird und man hierfür zumindest verlangen kann, dass es weiter dinglich haftet. Wäre das neue Darlehen wiederum gemeinsam von Mutter und Kind aufgenommen worden, hätte ja auch völlig problemlos genehmigt werden können.

  • Dann werde ich als Vormundschaftsgericht die Akte nunmehr mit einem entsprechenden Vermerk an das Familiengericht zurückgeben.

    Vielen Dank für die Antworten

  • Ein augenscheinlich ähnlich gelagerter Fall wird im Hause gerade diskutiert:

    Die Eltern finanzieren den Hausumbau mit einem grundschuldbesicherten Darlehen. Die Mutter verstirbt und wird vom minderjährigen Kind beerbt. Der Vater zahlt nun aus einer Lebensversicherung eine erheblichen Darlehensteil zurück und möchte das Restdarlehen zur Verminderung der Ratenhöhe auf die ursprüngliche Laufzeit strecken.

    Ergibt sich hier im Hinblick darauf, daß das ursprüngliche Laufzeitende weit hinter dem 19. Geburtstag des Kindes liegt, für die Vereinbarung zur "Darlehenstreckung" ein Genehmigungserfordernis nach § 1822 Nr. 5 BGB oder handelt es sich sozusagen nur um eine genehmigungstechnisch unbeachtliche Modifikation der Darlehenskonditionen?

  • Einen Vertretungsausschluss sehe ich keinen, folglich kann der Vater handeln.

    Ein Genehmigungsbedürfnis nach § 1822 Nr. 10 BGB, sehe ich grundsätzlich nicht. Ist das Kind als Erbe Mit-Darlehensnehmer, ist es eine wirtschaftlich eigene Verbindlichkeit, eine Fehleinschätzung kann daher nicht vorliegen. Ist es nicht Darlehensnehmer, weil die Hausfinanzierung allein auf den Vater laufen sollte (die eher unwahrscheinliche Variante), greift die Nr. 10 ohnehin nicht.

    Im Übrigen gilt nach § 1643 Abs. 1 BGB, dass der Vater für andere evtl. Genehmigungstatbestände mangels gesetzlicher Verweisung keiner fam.Gen. bedarf - also auch nicht nach § 1822 Nr. 5 BGB.

    Im Übrigen gratuliere ich dem Thread zu seinem runden Geburtstag :D

  • § 1822 Nr. 10 BGB hatten wir ausgeschlossen, weil sich durch die Änderungsvereinbarung seitens der Darlehensnehmer nichts ändern soll.

    Nr. 8 erschien fraglich, weil das verbliebene Restdarlehen "nur" auf eine längere (die ursprünglich vereinbarte) Laufzeit gestreckt werden soll.

    Da die Änderungsvereinbarung aber in jedem Fall eine Ratenzahlungsverpflichtung des Kindes über seinen 19. Geburtstag hinaus vorsieht und hierdurch insbesondere der Vorteil der Verkürzung der Restlaufzeit durch die Einmalzahlung wieder wegfällt, kamen wir auf Nr. 5.

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