Anfangsvermögensverzeichnis

  • Hallo!
    Muß man immer ein Anfangsvermögensverzeichnis verlangen, auch wenn dem Betreuer nur ein Teil der Vermögenssorge übertragen ist, er z.B. nur den Aufgabenkreis "Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialleistungen, Kranken- und Pflegeversicherung" hat (also ohne volle Vermögenssorge)?

  • in solchen Fällen verlange ich nach angemessenem Abstand nach der Verpflichtung immer einen Anfangsbericht auf der Grundlage von § 1839 BGB.
    Für die Anwendung von 1802 BGB sehe ich keinen Raum...

  • Wir verlangen das Vermögensverzeichnis in dem Fall nicht. Nützt mir ja auch nichts, weil der Betreuer ja über die Konten keine Rechnung legen muss. Wir erfragen nur die Höhe des Vermögens zu Beginn der Betreuung und dann mit dem jährlichen Bericht immer zum 01.01. wegen der Berechnung der Gerichtskosten.

  • Ich sehe es ganauso wie meine Vorredner.

    Verzeichnen muss der Betreuer nur (und nur das), was dem Wirkungskreis der Betreuung unterliegt. Und wenn er für die allgemeine Vermögensverwaltung nicht Betreuer ist, können auch die für die Betreuung geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht greifen.

  • Wir bitten um das Vermögensverzeichnis aus den Gründen des § 92 KostO. Die alleinige Angabe des Vermögens nützt nichts, da ich zu prüfen habe, was einzusetzendes Vermögen ist und ob und in welcher Höhe Verbindlichkeiten vorhanden sind.
    Für die Verfahrenspflegerkosten sind ja auch die Rubriken "Einkommen", "unterhaltsberechtigte Personen" und "Kosten der Unterbringung" sowie die Fragen hinsichtlich Schenkungen von Belang. Sollte ich so verwegen sein, diese Positionen einzeln abzufragen, erhalte ich sicherlich die Frage nach dem Grund und kann mir den Mund fuselig reden. Der Gesamtvordruck wird in den meisten Fällen als von Gott gegeben hingenommen.

    Natürlich kann ich das VV nicht über §§ 1908i, 1802, 1837 BGB, 33 FGG erzwingen. Kommen die Angaben nicht, kann ich auch keine Kosten berechnen. Dieses Risiko muss der Staat nach der einschlägigen Rechtsprechung in Kauf nehmen und erdulden.


  • Natürlich kann ich das VV nicht über §§ 1908i, 1802, 1837 BGB, 33 FGG erzwingen. Kommen die Angaben nicht, kann ich auch keine Kosten berechnen. Dieses Risiko muss der Staat nach der einschlägigen Rechtsprechung in Kauf nehmen und erdulden.


    Wenn keine Angaben kommen, drohe ich mit Schätzung. Das hat bisher immer gewirkt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch wir fordern ein Vermögensverzeichnis nur an, wenn die Vermögenssorge auch übertragen wurde.

    Um die Kosten berechnen zu können, bitten wir um die Einreichung einer Vermögensübersicht. Eine konkretere Prüfung ist ohnehin meist entbehrlich, da fast immer unter 25.000,- EUR Vermögen vorhanden sind. Ob der Betreute über Grundstücke verfügt, können wir durch Grundbucheinsicht selbst feststellen.

  • oh...die schätzung ist bei einem kollegen (alleridngs im nachlassverfahren) ganz bös ins auge gegangen...dem wruden diverse mafiakartelle angedroht und sonst noch diverses übles geschrieben....

  • Wenn keine Angaben kommen, teile ich einen angenommenen Geschäftswert von 225000 € mit und mache klar, dass eine Gebühr von 200,00 € nebst Auslagen anfällt und gebe Gelegenheit zur Stellunganhme. Nach Fristablauf erfolgt entsprechende Kostenrechnung.

    Ich verlange aber nicht zwingend ein VV, wenn keine Vermögenssorge angeordnet ist. Es genügt die bloße Angabe, z. B. "Ich habe ein Vermögen von 50.000 €". Diese Angabe frage ich dann nicht weiter nach, es sei denn ich stelle z. B. Grundbesitz fest.

  • Ich fordere auch nur dann ein VV an, wenn die Vermögenssorge im Aufgabenkreis enthalten ist.
    Ist das nicht der Fall, bitte ich um Mitteilung des Vermögensstandes.
    Es ist noch nicht vorgekommen, dass diese Mitteilung verweigert wurde ... aber über 25.000 EUR bin ich hier selten.

  • Bei dem beschriebenen Aufgabenkreis fordere ich auch kein Vermögensverzeichnis an. Erwarte aber im Bericht entsprechende Angaben, ob und welche Leistungen beantragt und bewilligt wurden. Wenn der Betreuer Sozialleistungen beantragen soll, muss er Kenntnis über die Einkommen- und Vermögenssituation des Betreuten haben. Also kann er die Angaben auch machen, muss aber nach meiner Meinung trotzdem kein Verzeichnis erstellen.

    Eine etwas andere Variante des Themas:

    Die Betreuung umfasst die Vermögenssorge, endet aber aus irgendwelchen Gründen nach relativ kurzer Zeit, bevor der Betreuer das Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Wie ist das mit der Verpflichtung des Betreuers zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses. Das Amt des Betreuers ist beendet. Kann ich das Verzeichnis trotzdem noch erzwingen? Wenn der Betreuer Schlussrechnung legen muss, kann ich ohne das Vermögensverzeichnis den Anfangsbestand nicht nachvollziehen.

    Anlass für diese Frage war eine Betreuung, die Betreute verstarb noch vor dem Verpflichtungstermin. Es gab zwei testamentarische Erben, die Angaben zu dem Nachlasswert gemacht haben und dem Betreuer Entlastung erteilt haben. Das hat mir in dem Fall gereicht.

  • Im beschriebenen Fall ist die Einreichung einer Schlussrechnung aufgrund der Entlastung ja entbehrlich. Auf einem AVZ hätte ich dann auch nicht mehr bestanden.

    Grundsätzlich denke ich, dürfte bei Versterben kurz vor dem Verpflichtungstermin die Einreichung der Schlussrechnung ausreichen. In dieser (zumindest in den hier üblichen Formularen) ist ja auch der Stand bei Beginn der Betreuung zu vermerken. Es dürfte daher eine überflüssige Förmelei darstellen, ein AVZ mit den identischen Angaben anzufordern.

  • #Bella:
    In diesem Fall wäre das Anfangsvermögensverzeichnis erzwingbar, wenn volle Vermögenssorge zum Aufgabenkreis gehörte.

    Ich danke Euch übrigens für Eure Antworten!

  • Ich schließe mich mal mit folgendem Sachverhalt an:

    Betreuerin hat Vermögenssorge und reicht den Erstbericht ein und gibt an, dass das VVZ für entbehrlich gehalten wird, weil kein Vermögen vorhanden ist. Kontoauszüge zum Stichtag sind anbei.
    Wie seht ihr das mit dem VVZ?

    Ich würde trotzdem eins verlangen wollen..

  • "Kontoauszüge zum Stichtag sind dabei" heißt wohl, dass ein Konto besteht? Die Leute denken bei "Vermögen" immer an "viel Geld". Dass hiermit sämtliche Vermögenswerte, auch kleine Werte oder Schulden gemeint sind, begreifen die Leute nicht.

    Die Betreuerin zum Gespräch laden und den Begriff "Vermögen" höflich erklären. Nachfragen, ob die Betroffene keine eigenen Möbel, Bekleidung, Geschirr im Schrank, Fernseher, Fahrrad usw. besitzt. Ob neben dem "kleinen Konto" evtl. noch Sparkonten, Versicherungen oder Schulden bestehen.

    Entsprechenden Vermerk aufnehmen.

    Die Ausfüllung eines bestimmten Vordruckes o.ä. kann m.E. nicht verlangt werden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Wenn die Verpflichtung schon rum ist, würd ich eher zum Telefon greifen und falls sich die Angelegenheit klärt die eingerechten Unterlagen als VV genügen lassen.
    Falls ohnehin noch Verpflichtung aussteht kann man das ja alles in einem Aufwasch erledigen.

  • Die Betreuerin zum Gespräch laden und den Begriff "Vermögen" höflich erklären. Nachfragen, ob die Betroffene keine eigenen Möbel, Bekleidung, Geschirr im Schrank, Fernseher, Fahrrad usw. besitzt.

    Lässt du dir das alles im VV angeben? :eek:
    Bei uns steht schon im Vordruck, dass diese Dinge nur anzugeben sind, wenn sie von besonderem Wert sind (Antiquitäten etc.).

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