Einschreiben mit Rückschein

  • Hallole,

    mal eine ganz bescheidene Frage:

    Wie macht man eigentlich praktisch die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein (soweit sie zulässig ist)?

    --> nur auf deutsch, ohne Übersetzungen?
    --> mit irgendwelchen speziellen Anschreiben oder genauso wie bei Inlandsverkehr?
    --> mit Hinweisen zu irgendwelchen Annahmeverweigerungsrechten?

    Wie sind Eure Erfahrungen mit dem Erfolg dieser Zustellungsform? Ich drücke mich bisher erfolgreich davor, mache lieber die förmliche Zustellung mit Fristsetzung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Aber falls dies manchmal leichter sein sollte (und billiger), sollte ich vielleicht meinen Horizont erweitern.:oops:

  • Wie so oft, es kommt drauf an.

    Wichtig ist, dass der Empfänger ein Annahmeverweigerungsrecht hat, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Eine dementsprechende Belehrung in mehreren Sprachen hat dem Einschreiben denn auch beizuliegen.

    Grundsätzlich kann man sagen, dass es auf den Willen desjenigen ankommt, der etwas zugestellt haben will. Sagt er: keine Übersetzung, trägt er auch das Risiko der Annahmeverweigerung.
    Meistens ist es so, dass der Empfänger in eine Art Zweckamnesie verfällt, die ihm temporär die Erinnerung an die deutsche Sprache raubt. Dazu kann man dann nur sagen: Pech gehabt

    Als Anschreiben fungiert meistens nur ein ganz normales Schreiben a la "[...] wird Ihnen hiermit blablabla zugestellt[...]", das macht bei uns aber die Auslandskanzlei automatisch.

    Um ehrlich zu sein, das ist eine Zustellungsform, die nach meinen Erfahrungen in mindestens der Hälfte der Fälle scheitert.
    Das blöde dabei ist: entweder, du bekommst gar nichts zurück (also noch nicht einmal den Rückschein), oder du bekommst den Rückschein, der nicht ausgefüllt ist. Wenn es nicht unbedingt notwendig ist, rate ich den Richtern von dieser Zustellungsform mittlerweile ab...

    Nachdem ja auch die Zustellung über die Botschaften mittlerweile nur noch in Ausnahmefällen möglich ist (habe eh nix davon gehalten), ist die einzige zweckmäßige Alternative nach EG-VO oder ZRHO (sofern das im jeweiligen Land möglich ist), wenn es auch mehr Arbeit macht.

  • Ich frach immer an: Ob der (nennen wir ihn mal Kläger) Kläger die Sache nach EG-VO oder Einschreiben zugestellt haben will und ob eine Übersetzung erforderlich ist.

    Je nachdem verfahre ich dann. Eine Belehrung kommt dran, sofern es kein Deutscher (Malle halt) ist. Bei Deutschen gehe ich davon aus, dass die Deutsch können.

    Dann kommt das Schreiben mit Anschreiben "erhalten Sie" oder ohne, wenn das Schreiben selber in das Adressfeld eines Briefumschlages den Empfänger erkennen lässt, in einen Umschlage, der Rückschein wird ausgefüllt und mein Wachmann wackelt zur Post.

    Obs zurückkommt: Kommt je auf das Land an. Die, die nicht fußballspielen können, können das mit dem Einschreiben, Malle und der Rest des Sangria-Landes, klappt kaum.

    Und die EG-VUs dauern und dauern, naja, ZRHO war ein schwarzes Loch, sind also besser geworden.

    Prima auch: Polen, Frankreich

  • :2danke

    Das mit der Auslandskanzlei kann man an relativ kleinen Gerichten vergessen, hier darf jede Geschäftsstelle in ihrem eigenen Kruscht rumwerkeln, und im Zweifel würde wahrscheinlich ich gefragt, wie das geht. ;)
    Werde mir Eure Antworten mal abspeichern und es bei Gelegenheit mal bei einem Fußball-unbegabten Land ausprobieren. :D

  • Da mal eine blöde Frage dazu:
    Auslandszustellung ( Rechtshilfe). Es geht nach bilateralen Verträgen / Hager Ü....
    Ich kann ganz normal Zustellen, ohn Vordruck. Wie ist es aber dann mit der Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht ? Die einzige, die ich habe, ist der EU Vordruck. Und da heißt es ja " soll ihnen auf Antrag eines Mitgliedsstaates der EU..... zugestellt werden".

    Wie ist es jetzt aber, wenn das Land nicht zur EU gehört ? Gibt es da einen anderen Vordruck für die Belehrung ?

  • Sofern du nach ZRHO oder EG-VO zustellst, ist meines Wissens nach keine Belehrung erforderlich. DAs brauchst du nur bei Einschreiben gegen int. Rs

  • Ich glaube, Diabolo bezog sich auf den Fall, dass eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein in ein Nicht-EU-Land versucht werden soll, z. B. USA. Habt Ihr da eine Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht?

  • Genau DIESE Frage stellt sich mir grad! Möcht nen Anordnungsbeschluss in einer Teilungsversteigerung an einen Deutschen in den USA zustellen und weiß nicht, was ich alles beachten muss? Belehrung o.ä.?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Mir liegt eine Mitteilung des LJM -NRW- vor,nachdem das BJM davon ausgeht,dass die Übersetzung von Schriftstücken ,die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in die USA zugestellt werden sollen,grundsätzlich entbehrlich ist.Ausnahme:Es liegen Anhaltspunkte vor,dass der Empfänger die dt. Sprache nicht beherrscht. (Es wird auf den § 25 ZRHO und die Bestimmungen des HZÜ Bezug genommen.)
    Bei Annahmeverweigerung ist die Zustellung allerdings wegen Art. 5 Abs. 2 HZÜ als gescheitert anzusehen.
    Also:Zustellung ohne Übersetzung,ohne Belehrung an den deutschen Empfänger in die USA und hoffen,dass er die Sendung annimmt.

  • Blümchen:
    Toppantwort! :daumenrau
    Vielen Dank! Dann schick ich das da einfach mal hin und hoffe, dass die das annehmen und ich den Rückschein auch zurückbekomme.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich glaube, Diabolo bezog sich auf den Fall, dass eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein in ein Nicht-EU-Land versucht werden soll, z. B. USA. Habt Ihr da eine Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht?



    Ich glaube, das macht wenig Sinn : wer die Annahme einer Briefsendung verweigert, erhält auch eine darin enthaltene Belehrung nicht.

    @ cm : ich würde einen Anordnungsbeschluss in der Zwangsversteigerung immer diplomatisch zustellen. Da ist man auf der sicheren Seite.

  • @ jakintzale: Ich wollte das erstmal so ausprobieren in der Hoffnung, dass sich die Antragsgegner irgendwie melden (Einstellungsantrag pp) und ich somit den "Beweis" des Zugangs habe. Dauert ja auch auf diplomatischem Wege und kostet ein wenig. Sollte ich dann Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung haben, wer ich aber wohl nicht umhin kommen. Bevor mir der Zuschlag aufgehoben wird...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich habe folgendes Problemchen :

    ASt. (deutschsprachige Französin) verzieht im Laufe des WEG-Verfahrens nach Frankreich. Nunmehr wird der Antrag zurückgewiesen.

    Beim Versuch, den Beschluss ordnungsgemäß über Art. 4 III EG-Verordn. 1348/2000 in Frankreich zustellen zu lassen, bekommen wir die Mitteilung, dass dies nur ginge, wenn der Zustellung ein SCHECK (!) über 69,- € beigefügt wird.

    Tja - die Motivation der ASt., diese Kosten der Zustellung des gegen sie gerichteten Beschlusses zu verauslagen, dürfte eher gering sein.

    Kann ich den Beschluss nicht einfach kostengünstig nach § 183 I 1 ZPO per Einschreiben gegen int. Rückschein zustellen lassen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Versuch macht kluch ;)

    In Frankreich funktioniert es zwar nicht immer, aber immer öfter mit den ES iR. Die Zustellungsempfängerin hat aber ein Annahmeverweigerungsrecht, wenn den Zustellungsschriftstücken keine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt ist oder wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sein sollte. Da sie aber deutsch kann, hätte sie kein Annahmeverweigerungsrecht. :strecker


    Vfg.
    1. anl. Beschlussausfertigung an die A-Stellerin gegen Einschreiben mit internationalem Rückschein zustellen
    2. 1 Monat


    the bishop
    Dippel-Rippel

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.


  • Das ist das Problem in Frankreich. Die wollen bei förmlichen Zustellungen stets einen Verrechnungsscheck dabei haben, der auf die zentrale Gerichtsvollzieherverteilerstelle ausgestellt ist.

    Habe mit Frankreich auch nicht die besten Erfahrungen bei Zustelllungen ./. int. RS gemacht. Möglich ist es auf jeden Fall.

  • Ich habe jetzt einen Titel der in die USA vom Gerichtsvollziher veranlasst mit Rückschein zugestellt wurde. Die rote Karte kam sogar zurück, aber:
    den Namen kann man auf der Unterschrift nicht richtig erkennen,es könnte der des Schuldners aus der Urkunde sein ( ähnlich)- könnte aber auch nicht
    was mach ich jetzt

  • Genau das ist die Frage, auf die ich auch noch keine Antwort gefunden habe. Gemäß § 183 Abs. 4 ZPO reicht als Zustellungsnachweis der Rückschein. Näheres ergibt sich aus der Kommentierung Zöller, ZPO; 28. Aufl. Anm. 45 zu § 183 ZPO.
    Aber wenn man nicht weiß, wer unterschrieben hat, steht man schön dumm da.
    Und welche Gerichtsvollzieher hat denn die Zustellung veranlasst?
    Dass ist nämlich wohl auch nicht immer zulässig.

  • eben:
    darf der GV auch die zustellung in die USA veranlassen, ggf auch per Einschreiben mit Rückschein???
    oder
    muss das über das Gericht gehen wo der Notar den Sitz hat von dem die Urkunde ist ?
    das meinten andere schlaue Leute

    und wer sagt, daß es der richtige unterschrieben hat
    Die Gläubigerin schreibt mir jetzt ich solle doch die Unterschrift in der Urkunde und auf der EgR vergleichen, da würde man ja sehen, daß es die richtige ist

    kann ich eine neue " ordnentliche " Zustellung verlangen?
    !! Kosten!!

  • Zustellung per Einschreiben mit Rückschein ist in den USA meines Wissens nach nicht zulässig. Soweit ich weiß, geht das nur innerhalb der EU aufgrund der entsprechenden Vereinbarung zwischen den EU-Staaten.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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