Zwei Beklagte und zwei Anwälte

  • Zu der Unfallthematik dies aus dem ADAJUR-Newsletter von heute:

    Die Kosten des vom VN beauftragten RA sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Auftrag in Unkenntnis der Beauftragung eines anderen RA durch die Haftpflichtversicherung erteilt wurde.

    OLG Hamburg, 14 U 40/09 v. 27.03.2009; SP (= Schadenpraxis) 2009, 341

  • Ich häng mich hier dran, denn ich sehe den Wald vor lauter Bäumnen nicht:

    Bekl. zu 1) - Anwalt A
    Bekl. zu 2) - Anwalt B

    Die Beklagten haben die kostengünstigere Quote und die Rechtsanwälte reichen ihre KFA's ein mit unterschiedlichen Erstattungssummen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten beider Anwälte wird hier bejaht. Meine Frage: Bekommen die Bekl. je einen eigenen KfB gegen den Kläger oder mache ich nur einen KfB für beide Beklagten?


    Bin dankbar für einen leichten "Schlag auf den Hinterkopf"...

  • Noch ein guter Grund, warum in einer Unfallsache VN und Fahrer die Kosten eines eigenen, anderen Anwalts erstattet bekommen können:
    Anwalt von VN und Fahrer ist nicht nur der langjährige Anwalt des Vertrauens (wäre wahrscheinlich nicht so relevant), sondern hat auch erfolgreich andersrum die Ansprüche des VN bei der Gegenseite durchgesetzt, Anwalt ist also mit dem gesamten Sachverhalt und den Haftungsfragen vertraut.

    P.S. Unsere Schriftsätze sind auch bedeutend besser als die des "Co-Anwalts".

  • Huhu -
    es ist zwar schon ein alter Thread, aber ich häng mich mal mit einem aktuellen Problemchen ran:

    Antragsgegner (AG) sind Miteigentümer 1-9. 1-7 haben Anwalt A, 8+9 Anwalt B.

    Streitpunkt war, dass ein Dritter (Eigentümer eines benachbarten Grundstücks) seine auf einem Grundstück aller Beklagten (und weiterer Personen) lastende Grunddienstbarkeit durchsetzen wollte. Genau ging es um die Öffnung bzw. Schließung eines ungünstig gelegenen Tors, das dem Antragsteller (ASt) die Durchfahrt auf sein Grundstück versperrte.

    Der Antrag wurde zurückgenommen, Kosten dem ASt auferlegt.

    RA A und B reichen je Ihre Abrechnung ein.
    RA A: VerfGeb. + 6x Erhöhung, TermGeb., Ust, Kosten einer Schutzschrift
    RA B: VerfGeb., TermGeb., Reisekosten, Ust, Kosten einer Schutzschrift

    RA ASt moniert die Gebühren von RA B: es gilt § 50 WEG, daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig, außerdem keine Reisekosten, da Anwalt am Ort des WE beauftragt hätte werden können (hierzu: Kanzlei von RA B ist nicht am Prozessort, aber immernoch dichter am Gericht als der Wohnort von AG 8+9).

    § 50 WEG ist m.E.n. nicht einschlägig, da die AG zwar alle WEer sind, aber nicht am gleichen Grundstück und dasjenige, auf dem die Dienstbarkeit lastet, ist noch ein anderes (angrenzend an die Grundstücke der WEer).

    Nach sorgsamem Studium der bisherigen Beiträge bin ich der Ansicht, wohl nur die Kosten eines Anwaltes nebst 8x Erhöhungsgebühr (max. 2,0) festsetzen zu können.
    Aber was ist mit den Schutzschriften und den Reisekosten? Auch quoteln? Schutzschriften nur 1x, weil auch eine gemeinsame hätte eingereicht werden können?

    Bin ratlos...:(

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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