Zwei Beklagte und zwei Anwälte

  • In einem Verfahren werden zwei Beklagte aus einem Verkehrsunfall verklagt. Die Beklagte zu 1. war die Fahrerin. Die Beklagte zu 2. die Halterin. (Straßenbahn)

    Die Beklagte zu 1. nimmt sich einen Anwalt. Die Beklagte zu 2. läßt sich durch ihren Justitiar, der als Anwalt, zugelassen ist, vertreten. Die Klägerseite rügt zu keiner Zeit die zwei Prozessbevollmächtigten. Auch im Berufungsverfahren treten beide Anwälte auf.

    Meines Erachtens gibt es eine Entscheidung die aussagt, dass Streitgenossen grundsätzlich nur einen Anwalt "haben dürfen".
    Dann hab ich wiederum gelesen, dass bei mehreren Anwälten diese Kosen grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Gegenpartei hat die Möglichkeit dies zu rügen, tut sie es nicht, so muss sie damit rechnen, dass sie entsprechende Kosten tragen muss.

    Ich habe auch beide Anträge übersandt. Der Anwalt der Gegenseite hat jeoch keine Erklärung abgegeben.

    Was meint Ihr? Kann ich ohne weiteres die Kosten beide Anwälte in beiden Instanzen festsetzen?:gruebel:

  • Ich bin der Ansicht - ja!
    Die Konstellation, bei Verkehrsunfällen nur einen gemeinsamen Anwalt zu beauftragen, ist meines Erachtens dann relevant, wenn z.B. Halter/Fahrer und die mitverklagte Versicherung je einen eigenen Anwalt haben. Dann wärten nur die Kosten zu erstatten, die entstanden wären, hätte nur ein Prozessbevollmächtigter beide Parteien gemeinsam vertreten. Da hier aber eine Versicherung nicht beteiligt ist, sehe ich die Gesamtkosten beider Parteien als erstattungsfähig an. Diese kann man hier nicht auf einen gemeinsamen Anwalt verpflichten, da dann schon das Prinzip der freien RA-Wahl missachtet sein würde.

  • Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Streitgenossen je einen eigenen Prozessbevollmächtigten beauftragen, sind nur dann erstattungsfähig, wenn sachliche Gründe die Mandatsaufspaltung rechtfertigen. Solche Gründe könnten m.E. die Rückgriffshaftung des Fahrers gegenüber dem Halter sein. Solange niemand bestreitet, setze ich fest. Wenn der Gegner bestreitet, lasse ich die Streitgenossen zur Notwendigkeit vortragen.

  • Jedem seinen eigenen Anwalt. Da es auch Ansprüche zwischen den Beklagten entstanden sein können, würde es sich schon für den Anwalt verbieten, beide zu vertreten.

  • Zitat

    Zitat von 13: Die Konstellation, bei Verkehrsunfällen nur einen gemeinsamen Anwalt zu beauftragen, ist meines Erachtens dann relevant, wenn z.B. Halter/Fahrer und die mitverklagte Versicherung je einen eigenen Anwalt haben.



    :zustimm: da § 150 VVG iVm § 10 AKB

  • Frage:

    Was könnten denn solche sachlichen Gründe sein, die die Beauftragung von zwei Rechtsanwälten rechtfertigen? :gruebel: Ich habe nämlich genau die Konstellation, daß Fahrer/Halter und Versicherer verklagt sind und getrennte Anwälte beauftragt hatten.

    Zunächst hat doch wohl die Versicherung die Prozeßführung inne und entscheidet auch über die BEauftragung des RA´s.

    Hier haben die sich aber so in die Wolle gekriegt, daß beide bei ihren Anwälten geblieben sind.

  • Ob sich VN und seine Vers. anne Büx haben, spielt in meinen Augen keine Rolle, da es sich eher nicht um eine objektive Interessenkollision handelt. Eine interne Meinungsverschiedenheit geht kostenmäßig sicherlich nicht zu Lasten der Gegenpartei. Was hat diese mit dem Streit zu tun?
    Relevant ist aber der kostenrechtliche Grundsatz der sparsamen Prozessführung. Es gibt diverse Entscheidungen, dass bei einer VU-Sache Fahrer/Halter und Vers. mit einem RA angemessen und ausreichend vertreten sind.
    Im Übrigen siehe die entsprechende Vorschrift weiter oben, genannt von stolli.

  • Also nur die gem. VV 1008 erhöhten Gebühren geben, oder???

    Die haben sich sogar auch über den Sachverhalt gestritten, dh. der PB der Versicherung hat nach Angaben des PB des VN das Unfallgeschehen im Rechtsstreits falsch geschildert. Das ist eben die Frage, ob das nicht schon so ein sachlicher Grund sein könnte.?!?!:confused:

    Im übrigen sind die Anwälte sich scheinbar über die Gebührenteilung nicht einig geworden.

  • Das lässt sich von außen natürlich schlecht beurteilen. Ich kenne den typischen Fall der Interessenkollision, wenn im Raume steht, dass der Unfall z.B. manipuliert gewesen sein soll.

    Wenn die Parteien jedoch über den Unfallhergang nicht einig sind, halte ich das grundsätzlich und auch im Kosteninteresse der Gegenseite nicht für ausreichend, um 2 Anwälte bezahlen zu sollen. Wenn sich VN und Vers. nicht einig sind, können die ja anschließend aufeinander losgehen.

    Es ist wohl wieder ein Fall, bei dem man entscheiden kann, wie will man, eine Seite wird sich beschweren.

  • ÄHEM

    also jetzt hab ich noch ne Ergänzungsfrage. Wenn ich mich jetzt also dafür entschieden habe, daß nicht zwei Anwälte auf Beklagtenseite erstattungsfähig sind.

    Welchem von beiden schicke ich die vollstreckbare Ausfertigung des KFB???

  • We nn Du 2 Antragsteller hast, bekommt jeder seinen KFB: Einmal die vollen Kosten ohne Erhöhung (RA der Versicherung) und einmal allein die Erhöhungsgebühr (jeweils mit Nebenkosten, versteht sich) für den Partei-RA.

  • Was?:eek:

    Also das wäre jetzt in meinen Augen die abwegigste Alternative gewesen.
    Oder meinst Du das jetzt wegen dem Versicherung-Versicherungsnehmer-Verhältnis und den Versicherungsbedingungen? Also weil sich der VN eigentlich nach der Versicherung hätte richten müssen.

    Ich hätte allenfalls nach Kopfteilen zugesprochen. Meinst Du, das ist auch vertretbar.:confused:

  • Auf die Verteilung nach Kopfteilen wäre ich nun nicht gekommen.

    Meine Überlegung ist folgende:

    Bei korrekter Beauftragung eines RA hätte es die Kosten incl. Erhöhung gegeben.

    Hier sind aber 2 antragstellende RAe, die zusammen nicht mehr als die Kosten einer Vertretung erhalten dürfen. Demnach hätte die Partei sich in Absprache mit ihrer Vers. auf einen gemeinsamen RA einigen müssen, was nicht geschehen ist. Neben den Kosten des Vers.-RA (die Vers. ist ja in der Regel federführend) verbleibt also für den 2. RA nur noch die Erhöhungsgebühr. Mehr ist für den "Extra-RA" der Privatpartei nicht drin. Einen Grund für eine Verteilung nach Kopfteilen sehe ich nicht. Ich halte es für gerechtfertigt, dass die Partei, die die unnötigen Mehrkosten verursacht hat, auch eine entsprechende Absetzung der Mehrkosten bis auf die Erhöhung erfährt.

  • Demnach hätte die Partei sich in Absprache mit ihrer Vers. auf einen gemeinsamen RA einigen müssen, was nicht geschehen ist. Neben den Kosten des Vers.-RA (die Vers. ist ja in der Regel federführend) verbleibt also für den 2. RA nur noch die Erhöhungsgebühr. Mehr ist für den "Extra-RA" der Privatpartei nicht drin.



    Also wie gesagt, vor dem Hintergrund, daß die Versicherung eigentlich zu bestimmen hat, könnte ich mich damit auch anfreunden.

    Aber wenn des jetzt ganz normale Streitgenossen wären, z.b. Ehepartner oder sowas, dann würde ich doch nach Kopfteilen festsetzen, oder?:)

  • Diplomatische Antwort: Das kommt darauf an :D .

    Bei Eheleuten wird sich meistens aus der KGE ergeben, dass sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Das gilt dann auch für den KFB. Ansonsten kommt bei Streitgenossen, vor allem, wenn bei gleicher Wertbeteiligung einer obsiegt, einer unterliegt und beide denselben RA haben, die Kopfteilhaftung nach § 100 ZPO zum Tragen.

    Dazu:

  • Diplomatische Antwort: Das kommt darauf an :D .



    Tja, glernt is halt glernt;)


    Bei Eheleuten wird sich meistens aus der KGE ergeben, dass sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Das gilt dann auch für den KFB. Ansonsten kommt bei Streitgenossen, vor allem, wenn bei gleicher Wertbeteiligung einer obsiegt, einer unterliegt und beide denselben RA haben, die Kopfteilhaftung nach § 100 ZPO zum Tragen.



    Jetzt hast du aber nen Wurm drin, glaub ich. Mein VN und Versicherer waren ja nicht Schuldner, sondern Erstattungsberechtigte.:cool:

  • Ne, Wurm ist da nicht drin, ich habe bloß keine passendere Entscheidung und wollte auf die Kopfteilhaftung hinweisen.

    Wenn ausgeglichen werden muss, gilt das Vorhergesagte entsprechend: Die Kosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als ein RA für beide Parteien agiert hat, also mit der Erhöhung. Wenn dann ein Erstattungsbetrag herauskommt, wird dieser an die Parteien "als Gläubiger zur gesamten Hand" festgesetzt, so jedenfalls hier bei uns.

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