Übergabevertrag und vorbehaltene Rechte


  • Zwar hat der Notar unrecht hinsichtlich der Denknotwendigkeit, denn streng nach den Buchstaben der Rangbestimmung kann man die Sache durchaus so sehen, wie von Dir hier verstanden, andererseits ist schon recht klar, dass hier das WohR grdsl. Rang vor beiden AVs haben soll, noch dazu wo der Notar hier insoweit noch eine Auslegungshilfe eingereicht hat ;)

    Hier ein förmliche Klarstellung zu verlangen erscheint irgendwie überzogen:gruebel:


    :meinung:§§ 133, 157 BGB

  • In der Entscheidung des LG Augsburg, die dieser Kommentarstelle zugrunde liegt, wurden aber auch ein Wohnungsrecht, eine 1010-Regelung, ein Vorkaufsrecht und eine Rück-AV zur Eintragung bewilligt.
    (Und jetzt bloß keine abfälligen Bemerkungen über die Entscheidungsqualität von Landgerichten...)

  • "...Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei zu berücksichtigen ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (ebenso BGH BeckRS 2013, 12880 Rn. 12).
    (OLG München Beschl. v. 13.12.2016 – 34 Wx 82/16, BeckRS 2016, 20977, beck-online)........ Auf das, was die Vertragsparteien gewollt haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. Demharter § 19 Rn. 28 a. E.)."


    Unter dieser Prämisse komme ich nicht zu dem vom Notar gewünschten Ergebnis.

  • Das Wohnungsrecht soll an nächstoffener Rangstelle eingetragen werden. Weiter soll "die Auflassungsvormerkung für Übergeber 1 Rang vor der Vormerkung für Übergeber 2 erhalten, im übrigen Rang nach dem Wohnungsrecht".

    "...Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei zu berücksichtigen ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (ebenso BGH BeckRS 2013, 12880 Rn. 12).
    (OLG München Beschl. v. 13.12.2016 – 34 Wx 82/16, BeckRS 2016, 20977, beck-online)........ Auf das, was die Vertragsparteien gewollt haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. Demharter § 19 Rn. 28 a. E.)."


    Für einen unbefangenen Betrachter (kein Jurist) ist die Reihenfolge WR -> AV1 -> AV2 nächstliegend, jede Wette :)

    Natürlich hätte der Notar besser formulieren sollen, aber eine Auslegung im vorstehenden Sinn ist mE möglich.

  • Möglich ist alles mögliche und nächstliegend ist nicht denknotwendig oder zwingend. Trag die AV hinter dem Wohnungsrecht ein und dann kommt der Notar und sagt, dass er Gleichrang wollte, wie es doch genau in der Urkunde steht, ob ich nicht lesen könne. Die haben geschlampt und ich soll das durch Auslegung ausbügeln. Das wäre auch erziehungspsychologisch ungünstig ;)
    (Aber wir sind uns natürlich einig, dass in diesem Fall nichts passiert, wenn ich es einfach so eintrage, wie es die Beteiligten lt. Notar wollten)

  • Wenn das Wohnungsrecht an nächstoffener Rangstelle und die AV für Übergeber 1 im Rang nach dem Wohnungsrecht, aber vor der AV für Übergeber 2 eingetragen werden soll, dann ergibt sich für mich die von Glitzer oben (# 24) genannte Rangfolge. Ein relatives Rangverhältnis, das dadurch entstehen würde, dass die AV für Übergeber 2 Gleichrang mit dem Wohnungsrecht, aber Rang nach der AV für Übergeber 1 haben soll, kann schlichtweg nicht gewollt sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich sag mal so: Wenn es wirklich so bescheuert gewollt wäre, dann würd's auch ausdrücklich so bescheuert fomuliert sein ;)

    Dass sich manche Notare sehr bemühen einfache Rangbestimmungen möglichst kompliziert im laufenden Urkundstext unterzubringen und sich dabei selber gern mal verhaspeln ist ja jetzt nix neues :D

  • Mir wurde eine Urkunde mit 2 Erbanteilsübertragungen durch zwei Miterben auf den Käufer vorgelegt (hinsichtlich des Anteils 1 wird das GB berichtigt, hins. des Anteils 2 ein Widerspruch eingetragen). Einem der Erbanteilsverkäufer wird in der Urkunde ein Wohnungsrecht bewilligt. Kann man auch dann von einer stillschweigenden Rangbestimmung ausgehen, wenn dem Käufer eine Finanzierungsvollmacht eingeräumt wurde? Oder ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass der Verkäufer den Nachrang hinter Finanzierungsrechten hinnimmt?

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