KFB-Zustellung von Amts wegen

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Unterbevollmächtigten der einen Antrag nach §11 RVG gestellt hat. Ich wollte den KFB gegen Einschreiben/ Rückschein in dieNiederlande zustellen. Der Brief kam zurück, da er nicht zugestellt werdenkonnte.
    Nun gibt es ja noch den Hauptbevollmächtigten der Partei.Kann ich den KFB auch einfach an diesen zustellen? Sofern das Mandat nichtniedergelegt wurde, müsste dies ja auch möglich sein?

  • ich hänge mich hier mal dran:

    Ich habe einen Antrag auf öffentliche Zustellung eines KFB's, da Beklagter angeblich unbekannten Aufenthaltes iwo im Ausland sei. Habe dann selbst eine EMA-Abfrage gemacht und gesehen, dass er wieder in D gemeldet ist, jedoch keinen Ausdruck davon zur Akte genommen, da ich der Auffassung bin, dass auch hier der Beibringungsgrundsatz gilt. Zudem habe ich irgendwie Bauchschmerzen, eine von mir selbst ermittelte Anschrift einfach dem Gläubiger mitzuteilen. Bin ja nicht das EMA. Habe dem Kl-V. dann mitgeteilt, dass der Beklagte wieder unter einer inländischen Anschrift gemeldet ist und eine öffentliche Zustellung daher ausscheidet. Die Anschrift wäre von der Klägerseite zu ermitteln und dem Gericht mitzuteilen.

    Nun schreibt diese mir, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine weitere kostenpflichtige Anfrage beim EMA gestellt werden soll, um dem Gericht die dem Gericht schon bekannte Anschrift des Beklagten mitzuteilen und erhebt Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG.:eek:

    Ich kann sie schon irgenwie verstehen, nur bin ich wirklich berechtigt, eine von mir ermittelte Anschrift zu nutzen bzw. sogar dazu verpflichtet?:confused:

    Danke im Voraus!

  • Danke, Matze!

    Habe gerade selbst nochmal geforscht und bin im MüKO zu § 185 ZPO fündig geworden. "Hat das Gericht Zweifel an der Darstellung der Partei oder den vorgelegten Unterlagen, so ist es von Amts wegen zur Überprüfung verpflichtet." (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 185 Rn. 10)

    So ein Blick in den Kommentar ist eben doch manchmal hilfreich :D

  • Bevor ich eine öffentliche Zustellung bewillige schaue ich eigentlich auch immer vorher nochmal in die EWO. Wenn sich daraus eine (neue) aktuelle Anschrift ergibt, übernehme ich diese und lasse den KfB dort zustellen. Die Zustellung hat von Amtswegen zu erfolgen, § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO.

    Ja, der KfB ist von Amts wegen zuzustellen, wie Urteile und andere Beschlüsse auch.

    M. E. besteht wegen des Beibringungsgrundsatzes in Zivilsachen jedoch die Verpflichtung der entsprechenden Partei bei gescheiterter Zustellung die aktuelle Anschrift der Partei mitzuteilen.

    Bei einem Antrag auf öffentliche Zustellung würde ich daher auch keine Ermittlung von Amts wegen durchführen. Entweder die eingereichten Belege zum unbekannten Aufenthalt genügen zur Bewilligung der öffentlichen Zustellung oder eben nicht.

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