KFB-Zustellung von Amts wegen

  • Ich brauche noch mal eure Hilfe.

    KFB konnte an den Bekl. nicht zugestellt werden. Der Brief kam zurück mit dem Vermerk: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln, Empfänger unbekannt verzogen.“ Dem Kl.-Vertr. wurde dies unter Anfrage nach neuer zustellfähigen Anschrift mitgeteilt. Dieser äußerte darauf, dass der Bekl. „in der Tat nicht mehr in der XYZ-Straße wohnhaft sei, jedoch ausweislich einer Einwohnermeldeauskunft noch dort gemeldet ist. Er ist bemüht, eine gegenwärtige Anschrift in Erfahrung zu bringen“. Die Akte lag nun auf Wiedervorlage.
    Heute (einen Monat später), kam ein Schriftsatz der Rechtsanwälte Clever & Smart, in dem steht, dass der Bekl. sie beauftragt hat, seine Interessen wahrzunehmen und beantragen Akteneinsicht. Eine legitimierte Vollmacht wurde vorgelegt.
    Kann ich denn nunmehr parallel zur Aktenversendung auch den KFB an den jetzigen Bekl.-Vertr. zustellen? Als Proz.-Bev. ist er ja im bereits erlassenen KFB nicht aufgeführt. Oder ist das egal, da diese automatisch zustellungsbevollmächtigt sind und nicht im Titel stehen müssen? Oder sollte ich einfach mal die Reaktion des Kl.-Vertr. abwarten, der nun auch das Doppel der Vertretungsanzeige bekommen hat? Habe echt keine Ahnung und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. BITTE! :)

    Das Verfahren wurde übrigens durch rechtskräftiges (Räumungs-)VU beendet.

  • ok, du hast es nicht anders gewollt::teufel:

    Ein KFB ist von amtswegen zustellen. Daher keine Rückbriefnachricht, sondern selber EMA-Anfrage machen.

    Die Frage bei dem neuen Anwalt c+s ist, wofür er sich bestellt. Bestellt er sich generell für den Beklagten, stell einfach mal zu. Der wird sich im Zweifel schon wehren, oder aber brav das EB zurückschicken. Dann kannst du ja immer noch gucken. §§ habe ich nicht, ist bei den 80ern cpo.

    Achso, ja, der Tenor: Ist Verdauungsrückstandsegal. Stell die mal vor, da ergeht VU, Beklagter ist durch RA C vertreten, der legt nieder, es kommt D, der will auch nicht mehr und bei der Vertretung durch Z wird der Einspruch verworfen. Da ist das VU nach wie vor Vollstreckungstitel. Bei der Parteienidentität des 750 cpo kommt es nur auf die Partei, nicht auf ihren PB oder deren Wohnsitz an (Sonst hätte ich ja viel mit Umschreibungen zu tun)

  • ok, du hast es nicht anders gewollt::teufel:

    Ein KFB ist von amtswegen zustellen. Daher keine Rückbriefnachricht, sondern selber EMA-Anfrage machen.

    Das sehe ich aber anders. Nach dieser Definition wäre z.B. auch bei der von Amts wegen zuzustellenden Klageschrift (Anhängigmachung) ggf. eine eigene EMA-Anfrage zu starten. Dem ist nicht so, denn es gilt der Beibringungsgrundsatz. Der Antragsteller will nen KFB also muss er m.E. im Zweifel auch die zustellungsfähige Anschrift ermitteln und mitteilen. So ist die ZPO.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ähm, ich finde den Wortlaut des § 104 Abs. I cpo ziemlich eindeutig.

    Da gibts für mich leider nix rumzudeuteln, insofern sind wir da tatsächlich in der Pflicht.

  • ok, du hast es nicht anders gewollt::teufel:

    Ein KFB ist von amtswegen zustellen. Daher keine Rückbriefnachricht, sondern selber EMA-Anfrage machen.

    @jojo:
    Danke für deine rasche Antwort, aber das ist absolut nicht richtig. Wie tommy schon gesagt hat, gilt hier der Beibringungsgrundsatz. Entweder der Kläger teilt die zustellfähige Anschrift mit, oder er hat (sofern nicht eine öffentl. ZU möglich ist) einfach Pech gehabt. Es ist nicht Sache des Gerichts in Zivilsachen nach Anschriften zu recherchieren, daher lag die Akte zurecht nach erfolgter Anfrage auf Wiedervorlage und wäre später weggelegt worden.

    All:
    Es geht mir vorliegend nur darum, ob ich nun (nach Bekanntwerden der "Interessen"-Vertretungsanzeige), den KFB an die RAe Clever & Smart gleich zustellen kann/muss und dann bei Erteilung der vollstr. Ausf. ohne Probleme bzw. richtigerweise den RA in der Zustellungsbescheinigung angebe (obwohl er nicht aus dem Titel ersichtlich ist).

  • Ich bestreite ja nicht, dass vAw zuzustellen ist, sondern bin der Meinung, dass es in erster Linie Sache der antragstellenden Partei ist, eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen. Daher mein Gegenbeispiel mit der Klageschrift, die ja auch vAw zuzustellen ist. Ohne ladungsfähige Anschrift ist die Klage allerdings sogar (in den meisten Fällen) unzulässig.

    M.E. gilt auch f.d. Kostenantrag § 130 ZPO und Bestandteil des Schriftsatzes ist die Parteibezeichnung, die die ladungsfähige Anschrift der Partei mit umfasst. Der Antragsteller ist hier beibringungspflichtig, das ist ein Grundprinzip der ZPO.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ok, du hast es nicht anders gewollt::teufel:

    Ein KFB ist von amtswegen zustellen. Daher keine Rückbriefnachricht, sondern selber EMA-Anfrage machen.



    @jojo:
    Danke für deine rasche Antwort, aber das ist absolut nicht richtig. Wie tommy schon gesagt hat, gilt hier der Beibringungsgrundsatz. Entweder der Kläger teilt die zustellfähige Anschrift mit, oder er hat (sofern nicht eine öffentl. ZU möglich ist) einfach Pech gehabt. Es ist nicht Sache des Gerichts in Zivilsachen nach Anschriften zu recherchieren, daher lag die Akte zurecht nach erfolgter Anfrage auf Wiedervorlage und wäre später weggelegt worden.



    Sehe ich auch mal so. Das Zustellen liegt nicht im Belieben der Parteien, trotzdem sind sie verpflichtet, einen Zustellempfänger zu ermitteln. Hat sich jemand nach Urteil zur Akte legitimiert, würde ich die Zustellung, bis das Gegenteil bewiesen ist, auch an ihn vornehmen.

  • All:
    Es geht mir vorliegend nur darum, ob ich nun (nach Bekanntwerden der "Interessen"-Vertretungsanzeige), den KFB an die RAe Clever & Smart gleich zustellen kann/muss und dann bei Erteilung der vollstr. Ausf. ohne Probleme bzw. richtigerweise den RA in der Zustellungsbescheinigung angebe (obwohl er nicht aus dem Titel ersichtlich ist).


    Wenn sich die RAe zur Akte legitimieren, dann würde ich flux an sie zustellen. Wenn denen das nicht passt, dann werden die das mitteilen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ähm, ich finde den Wortlaut des § 104 Abs. I cpo ziemlich eindeutig.

    Da gibts für mich leider nix rumzudeuteln, insofern sind wir da tatsächlich in der Pflicht.

    Sorry, aber "von Amts wegen" zustellen heißt nicht, dass das Gericht sich um die Beschaffung einer zustellfähigen Anschrift kümmern muss. Das wäre ja schrecklich, bei allen von Amts wegen zuzustellenden Schriftstücke und Entscheidungen sich auch noch darum kümmern zu müssen. Das ist Sache der Parteien! Die wollen was und müssen sich auch darum im Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren kümmern.

  • Wenn sich die RAe zur Akte legitimieren, dann würde ich flux an sie zustellen. Wenn denen das nicht passt, dann werden die das mitteilen.

    Vielen Dank, so habe ich mir das auch gedacht. Ich schicke denen morgen die angeforderte Akte und stelle auch gleich den KFB zu. :teufel:

  • Ich handhabe das genauso: Rückbriefnachricht m.d.B., eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen. Die Mitteilung der Anschrift ist Parteisache. Kommt nix, dann gibt es auch keinen KFB.

  • Ich handhabe das genauso: Rückbriefnachricht m.d.B., eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen. Die Mitteilung der Anschrift ist Parteisache. Kommt nix, dann gibt es auch keinen KFB.



    Das sehe ich genauso. Die Partei hat die Zustellanschrift beizubringen, ansonsten wird WV notiert und ggf. weggelegt.

  • Sehe ich wie gesagt anders, es wird hier anders gehandthabt und ich meine auch es irgendwo :confused: mal gelesen zu haben.:gruebel:

    Ich lasse mich da aber gerne eines besseren belehren, da es ja für unsere Servicekräfte weniger Arbeit bedeutet und werde mich da mal bei Gelegenheit hinterhängen.

  • Ich würde vielleicht - bevor ich die Akte zur Akteneinsicht rausschicke - mal bei den Anwälten nach der Anschrift des Beklagten nachfragen. Das kann man ja auch telefonisch machen und vor lauter Überraschung geben die bestimmt Auskunft.
    Ansonsten - vom Amts wegen werden keine Adressen ermittelt.

  • Sehe ich wie gesagt anders, es wird hier anders gehandthabt und ich meine auch es irgendwo :confused: mal gelesen zu haben.:gruebel:

    Ich lasse mich da aber gerne eines besseren belehren, da es ja für unsere Servicekräfte weniger Arbeit bedeutet und werde mich da mal bei Gelegenheit hinterhängen.



    Von Amts wegen Zustellen heißt doch nur das sich das Gericht um die Zustellung kümmert, das heist das Schriftstück in den gelben Umschlag steckt und zur Post bringt.
    Der Gegensatz dazu ist die Zustellung im Parteibetrieb. Da kriegt der Antragsteller das zuzustellende Schriftstück in die Hand und muss sich um die Zustellung selber kümmern. In der Regel geht der damit zum Gerichtsvollzieher und beauftragt den mit der Zustellung. Und dann steckt der GV das Teil in den Umschlag oder geht eben selber hin. In allen Fällen muss aber ne Zustellungsfähige Adresse da sein.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • In solchen Dingen ( wenn sich ein RA meldet ) rufe ich einfach an und frage, ob sie den KFB annehmen. Zu 99% sind die RA's damit einverstanden, da die Vollmacht sich auch auf die Zustellung erstreckt. In ganz wenigen Ausnahmefällen sagt der RA nein, aber teilt mir dann immer die zustellungsfähige Adresse mit. Dann stelle ich an den Beklagten zu.

  • Ich weiss nicht, wo es war, aber ich habe mal behauptet, eine Zustellung von Amts wegen würde bedeuten, dass die Geschäftsstelle die Anschrift des Empfängers von Amts wegen zu vermitteln hat.


    Ich wurde dafür hier niedergemacht. Zu Recht, ich habe geschaut und gesucht, aber nix gefunden. Ich habe mit meinem GL gesprochen, auch dieser hat gesucht. Seit heute ist bei uns auch bei Zustellungen von Amts wegen die Geschäftsstelle nicht mehr für die Anschriftenermittlung zuständig.

    @mods: Ich fand den Ursprungsthread nicht mehr und habe es daher hier eingestellt. Falls ihr mein dummes Geschwätz von mindestens vorvorvordreimonatsgestern finden solltet, bitte verschieben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!