PKH im Mahnverfahren

  • Zusammen mit dem MB-Antrag wurde PKH-Antrag mit Beiordnung beantragt. In diesem Antrag stand ausdrücklich drin: "Darüber hinaus wird gebeten, den MB nur dann zu erlassen und zuzustellen, sofern eine Beiordnung erfolgt."
    Die Beiordnung hab ich zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel erfolgte bisher (ist 1 Monat her) nicht.
    Eine PKH-Bewilligung auch nicht, da ja auch kein MB erlassen werden soll.

    Was mach ich jetzt mit den Kosten? Die wurden angefordert, aber der A´St/V. will natürlich nicht zahlen.

    Kann ich PKH bewilligen, auch wenn kein MB erlassen wird?



  • Ich würde jetzt mal sagen nein. Wenn er den MB nicht erlassen haben will und trotzdem PKH bekommen würde, ist das unsinnig und somit mutwillig.
    Was soll das denn? Verfahrenskosten zu verursachen und dann nicht zahlen wollen bzw. wegen nichts und wider nichts Kosten verursachen. Hätte er sich eben früher überlegen sollen.
    Entweder ihm das so erklären und er soll MB Antrag zurücknehmen und freiwillig zahlen oder er bekommt ne MB Zurückweisung nebst PKH- Versagsungsbeschluss. Fertig!



  • Was mach ich jetzt mit den Kosten? Die wurden angefordert, aber der A´St/V. will natürlich nicht zahlen.

    Kann ich PKH bewilligen, auch wenn kein MB erlassen wird?



    Ich dachte immer, dass das PKH-Prüfungsverfahren keine Kosten verursacht.
    PKH zu bewilligen, obwohl kein MB erlassen wurde ist sicherlich nicht zulässig, da keine Aussicht auf Erfolg.

  • Ich hab da mal ne Verständnisfrage....

    Also der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids wurde noch gar nicht gestellt sondern wurde zunächst von der Bewilligung der PKH nebst Beiordnung abhängig gemacht?

    Dann dürften gar keine Gerichtskosten angefallen sein.



  • PKH- Verfahren ist kostenfrei. Aber die Gerichtskosten entstehen gem. § 6 GKG mit Antragstellung und nicht mit Erlass.
    Daher Gerichtskosten entstandewn und zu zahlen.

  • Ein PKH-Prüfungsverfahren an sich verursacht auch keine Kosten, aber der Mahnantrag wurde ja schon gestellt. Daher sind die Kosten im Mahnverfahren schon fällig.

  • Ich hab da mal ne Verständnisfrage....

    Also der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids wurde noch gar nicht gestellt sondern wurde zunächst von der Bewilligung der PKH nebst Beiordnung abhängig gemacht?

    Dann dürften gar keine Gerichtskosten angefallen sein.



    Ich meine auch, dass noch keine Kosten angefallen sind.

  • Er hat nicht seinen Mahnantrag von der Beiordnung abhängig gemacht, sondern nur den Erlass des MB. Daher sind die Mahnkosten meiner Meinung nach auch schon entstanden.

  • Klar muss der MB - Antrag mit dem PKH Antrag eingereicht werden. Aber Kosten? Nun bin ich ja kein Mahngericht, sondern Zivi, aber da entsehen keine Kosten, den die Klage soll ja nur dann zugestellt werden, wenn PKH bewilligt wird, sonst nicht.

    Ist das beim MB anders? Dann hätte der MB doch erlassen werden müssen, wenn der MB Antrag gestellt wurde.
    ( Ich will nicht auschließen, dass ich auf Grund eines völlig abgedrehtem Wochenende noch ein paar Tage brauche bis ich wieder fit bin)

  • Dann ist das Schreiben des Anwalts aber wohl dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erst dann gestellt wird, wenn positiv über den PKH-Antrag entschieden wurde.

    Wie wären die Kosten denn überhaupt?

  • Er hat nicht seinen Mahnantrag von der Beiordnung abhängig gemacht, sondern nur den Erlass des MB. Daher sind die Mahnkosten meiner Meinung nach auch schon entstanden.



    Eben. Die Kosten sind mit Antragstellung entstanden und nicht mit Erlass des MB. Ist zwar dumm, aber so ist es nun mal. Kosten einfach zum Sollstellen und fertig. Und wenn er rumheult soll er sich an die Vollstreckungsstelle wenden.
    MB brauchst du ja gar nicht zurückzuweisen, da er selbst geschrieben hat er will ihn nicht erlassen haben. Und PKH kannst du förmlich zurückweisen weil keine Aussicht auf Erfolg, da MB ja nicht erlassen werden soll.

  • Im Mahnverfahren entstehen die Kosten schon mit Antragseingang und nicht erst mit Zustellung oder Erlass des MB.
    Hatte auch schon überlegt, den MB einfach zu erlassen. Aber wennn der RA extra schreibt, ich soll ihn nicht erlassen, wenn keine Beiordnung erfolgt...?!?

  • Im Mahnverfahren entstehen die Kosten schon mit Antragseingang und nicht erst mit Zustellung oder Erlass des MB.
    Hatte auch schon überlegt, den MB einfach zu erlassen. Aber wennn der RA extra schreibt, ich soll ihn nicht erlassen, wenn keine Beiordnung erfolgt...?!?



    MB nicht erlassen. PKH zurückweisen und Kosten zum Soll.

  • Er hat nicht seinen Mahnantrag von der Beiordnung abhängig gemacht, sondern nur den Erlass des MB. Daher sind die Mahnkosten meiner Meinung nach auch schon entstanden.



    Na das ist ja nun Wortglauberei. Klar hat er die Rechtshängigkeit seines Mahnantrages von der Beiordnung abhängig gemacht. Ist die Beiordnung abgelehnt - was ja auch richtig ist, gilt sein Mahnantrag als nicht eingereicht.
    Es sind keine Kosten entstanden, die Akte ist wegzulegen.
    Wenn jemand Kosten anfordern will, muss er konsequenterweise auch den Mahnbescheid erlassen. Das ist ja aber gerade nicht gewollt, weil extra nicht beantragt.

  • Er hat nicht seinen Mahnantrag von der Beiordnung abhängig gemacht, sondern nur den Erlass des MB. Daher sind die Mahnkosten meiner Meinung nach auch schon entstanden.



    Na das ist ja nun Wortglauberei. Klar hat er die Rechtshängigkeit seines Mahnantrages von der Beiordnung abhängig gemacht. Ist die Beiordnung abgelehnt - was ja auch richtig ist, gilt sein Mahnantrag als nicht eingereicht.
    Es sind keine Kosten entstanden, die Akte ist wegzulegen.
    Wenn jemand Kosten anfordern will, muss er konsequenterweise auch den Mahnbescheid erlassen. Das ist ja aber gerade nicht gewollt, weil extra nicht beantragt.



    :einermein
    Damit führen wir...(kl. Scherz)
    Nein ich denke auch, dass man hier nach dem Willen der Antragsteller gehen muss, alles andere halte ich für zu "scharf".

  • Ich glaube, das ist wirklich das einfachste.
    Die Kosten des Mahnverfahrens sind noch nicht entstanden, da kein MB-Antrag vorliegt (Auslegung des Willens des Antragstellers).
    Dann kann ich die Sache weglegen.

  • Ich glaube, das ist wirklich das einfachste.
    Die Kosten des Mahnverfahrens sind noch nicht entstanden, da kein MB-Antrag vorliegt (Auslegung des Willens des Antragstellers).
    Dann kann ich die Sache weglegen.



    Sehr gut, dass lass mal die übrigen Ast. hören. Viel Spaß bei den folgenden solcher Anträge.

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