Überblick über Hinterlegung

  • So, eben rief mich der VU an, der jetzt meine Mitteilung über die Hinterlegung bekommen hat. jetzt meinte er, das Sparbuch gehöre seinem Neffen der als Inhaber im Sparbuch eingetragen war. Angeblich hätte er während der letzten fünf jahre keine Zeit, das Sparbuch zurückzufordern bzw. zu erklären, dass es seins ist. Naja, jetzt wissen wir ja, wem's gehört.

  • Eine kurze Frage an die erfahrenen Hinterlegungs-Experten:

    Nachdem ich meine Herausgabeanordnung gemacht hab bekomm ich dann IMMER eine Auszahlungsmitteilung von der OJK?
    Im vorliegenden Fall hatte ich nämlich schon am 24.5.07 ne Herausgabeanordnung gemacht und Auszahlung ist lt. telefonischer Mitteilung der OJK auch schon am 1.6.07 erfolgt....
    Muss ich jetzt was schriftlich bekommen bevor ich die Sache weglegen kann?

  • Die Hinterlegungskasse hat auf der Zweitschrift der Herausgabeanordnung die Herausgabe zu bestätigen und diese der Hinterlegungsstelle zurückzugeben (§ 30 Abs1 Satz 2 VVHO).

  • Mahlzeit.
    Jetzt ist mir wieder ein Sache vorgelegt worden, in der meine Vorgänger div. Male schon 3 Monate drauf geschrieben haben. Hinterlegt worden ist ein Betrag zu Gunsten der unbekannten Erben eines verstrobenen Menschen.
    Da kann ich doch getrost 30 Jahre drauf schreiben oder spricht da was gegen?
    Danke

  • Mahlzeit.
    Jetzt ist mir wieder ein Sache vorgelegt worden, in der meine Vorgänger div. Male schon 3 Monate drauf geschrieben haben. Hinterlegt worden ist ein Betrag zu Gunsten der unbekannten Erben eines verstrobenen Menschen.
    Da kann ich doch getrost 30 Jahre drauf schreiben oder spricht da was gegen?
    Danke



    Nein

  • [FONT=Arial, sans-serif]Es spricht auch einiges dagegen, eine Frist von 30 Jahren auf der Akte zu notieren. Nach dreißig Jahren ist nämlich in der Akte nichts zu veranlassen. [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Bereits nach einem Jahr sind einige Akten zu ziehen. Nämlich zur Ausbuchung von Kleinbeträgen (§ 27 VVHO), kürzeste Frist: 1 Jahr. Es gibt verschiedene Fristen. Die Beträge und die Fristen richten sich nach den Länderjustizverwaltungen. Die Überwachung erfolgt durch die Landesjustizkasse.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Der Zeitpunkt des Verfalls des Herausgabeanspruchs wird ebenfalls von der Hinterlegungskasse (Landesjustizkasse) überwacht (§ 35 VVHO). Das Notieren einer Frist ist überflüssig.[/FONT]

  • Guten Morgen.
    Zur Auszahlung des hinterlegten Betrages brauch ich ja immer die Zustimmung aller Beteiligten. Reicht es mir, wenn diese übereinstimmende Erkälrungen im gerichtlichen Vergleich abgegeben haben? Oder muss ich in der HL-Sache jetzt nochmal solche anfordern? Im Vergleich müßte es doch eigentlich reichen, oder?
    Danke!

  • Guten Morgen.
    Zur Auszahlung des hinterlegten Betrages brauch ich ja immer die Zustimmung aller Beteiligten. Reicht es mir, wenn diese übereinstimmende Erkälrungen im gerichtlichen Vergleich abgegeben haben? Oder muss ich in der HL-Sache jetzt nochmal solche anfordern? Im Vergleich müßte es doch eigentlich reichen, oder?
    Danke!



    Du brauchst auf jeden Fall einen Herausgabeantrag.
    Je nachdem wie der Vergleich aussieht, also von beiden bzw. allen Empfangsberechtigten bezüglich des ihnen zustehenden Betrages.
    Als Nachweis der Empfangsberechtigung würde mir dann der Vergleich reichen (Ausfertigung oder Beiziehen der Akte, falls am gleichen Gericht).

  • Gibt es eigentlich ein RM, wenn die Hinterlegungsstelle nicht entscheidet. Habe hier ein Verfahren, dass monatelang herumgezogen wird. Der Kollege macht keine Entscheidung. Legt immerv wieder auf Wv -> was könnte Partei machen ?

  • Gibt es eigentlich ein RM, wenn die Hinterlegungsstelle nicht entscheidet. Habe hier ein Verfahren, dass monatelang herumgezogen wird. Der Kollege macht keine Entscheidung. Legt immerv wieder auf Wv -> was könnte Partei machen ?



    Mein Kommentar sagt dazu, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann, s. §§ 23ff EGGVG. Zuständig ist wohl das OLG.
    Mehr kann ich dazu auch nicht sagen, sowas hatte ich (zum Glück) noch nie.

  • Mahlzeit.
    In einer Betreuungssache wurde das Verfahren aufgehoben, weil der Betroffenen keiner Hilfe mehr bedarf.
    Der Betreuer wollte dem ehem. Betroffenen sein Sparbuch zurück geben (ca. 35.000 € - gibt es irgend einen Minstebetrag?), dieser hat allerdings die Annahme verweigert. Der Betreuer weiß jetzt nicht wohin mit dem Sparbuch und will es hinterlegen.
    Geht das (Annahmeverzug?)?
    Danke!

  • Mahlzeit.
    In einer Betreuungssache wurde das Verfahren aufgehoben, weil der Betroffenen keiner Hilfe mehr bedarf.
    Der Betreuer wollte dem ehem. Betroffenen sein Sparbuch zurück geben (ca. 35.000 € - gibt es irgend einen Minstebetrag?), dieser hat allerdings die Annahme verweigert. Der Betreuer weiß jetzt nicht wohin mit dem Sparbuch und will es hinterlegen.
    Geht das (Annahmeverzug?)?
    Danke!



    Ich sehe keine Grund für ein Hinterlegungsverfahren, insbesondere Annahmeverzug liegt für mich (derzeit) noch nicht vor.

    Wenn der ehemals Betreute das Sparbuch mit ca. 35.000 € aber nicht entgegennehmen will, habe ich Zweifel daran, dass die Betreuungsbedürftigkeit wirklich weggefallen ist ...:D

  • Also der Betreuer wollte dem ehem. Betroffenen das Sparbuch persönlich aushändigen, aber dieser hat unter Hinweis, dass er das nicht bei sich zu Hause haben will, die Annahme verweigert.
    Einen Hinterlegungsgrund will der Betreuer aber sehen: Annahmeverzug.
    Stimmt doch nicht, oder?

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