Was tun bei PKH und Insolvenzeröffnung?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe folgendes Problem.
    Hier herrscht Uneinigkeit über die Vorgehensweise im PKH-Verfahren,
    sofern bekannt wird, dass ein Insolvenzverfahten eröffnet wurde.
    Ich habe bereits gehört, dass gem. § 41 InsO dann alle Forderungen fällig werden.
    Nun würde das bedeuten, dass ich die PKH aufheben muss?
    Dann den geforderten Betrag zum Soll stelle und das weitere der Landesoberkasse überlasse?
    Hier steht man auf dem Standpunkt, dass das AG die Forderungsanmeldung zu tätigen hat und dann auch das Verfahren jahrelang mit sich rumschleppt.
    Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Auch stellt sich für mich diese Frage bei Eingang eines Schuldenbereinigungsplanes durch einen Schuldnervertreter.
    Stimmt Ihr diesem zu? Hier sagt der Bezirksrevisor, dass der RPfl beim AG dann die Staatskasse vetritt und demnach auch entscheiden kann, was getan werden soll.

    Ehrlich gesagt, wäre es mir lieber eine klare Regelung zu haben und nicht immer hin und her zu grübeln was ich machen soll.:cowboy:

  • Wenn die InsoEröffnung bekannt wird erstelle ich eine Kostenaufstellung mit allen nötigen Belegen und übersende die an die Justizkasse - die übernimmt dann die Anmeldung und überwacht alles weitere. Hierbei kommt es aber wohl auf die landesspezifischen Regelungen an...

    ach ja: die PKH wird nicht aufgehoben, aber alle Kosten d. Verfahrens -welche ja gestundet sind- werden m. InsoEröff. fällig und können deshalb komplett angemeldet werden.

    Wegen der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan herrscht bei uns auch Uneinigkeit. Aber ich finde es am logischsten, wenn der Rpfl am AG darüber entscheidet. Die Justizkasse hat ja - wenn nicht gerade PKH m. Raten - keinen Schimmer um wen es da geht und hat auch keinerlei Informationen zum PKHler. Deshalb sollte m.M. nach der Rpfl. hierüber entscheiden.

    viele Grüße

  • Eine genaue Zuständigkeitsregelung kann ich jetzt auch nicht nennen.

    M. E. liegt die Zuständigkeit der Anmeldung der entsprechenden Forderungen bei der Landesjustizkasse, zumindest aber beim Bezirksrevisor.

    Dieses Amt gibt es ja gerade, damit in Kostenfragen und damit zusammenhängenden Problemen ein Vertreter die Interessen der Staatskasse wahrnimmt. Eine Delegierung auf den die Akte bearbeitenden Rechtspfleger dürfte nicht möglich, zumindest nicht sinnvoll sein. Schließlich sollte es ja eine im Gerichtsbezirk möglichst gleiche Handhabung geben, z. B. bezüglich Zustimmung bei Schuldenbereinigungsplänen.

    Im übrigen hatten wir bei Gericht meist das Problem, dass die Leute einfach aufhörten zu zahlen mit der Begründung Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eigentlich waren sie aber besser gestellt, da zu einer Zahlung der regelmäßigen Beträge auf die Schulden nicht mehr verpflichtet. Bei uns endete es oft mit einer Aufhebung wegen Nichtzahlung der Raten und Sollstellung. Die LJK hat dann die Forderung wohl zur Tabelle angemeldet, eine Rückmeldung kam da nicht.

  • Zitat: "Im übrigen hatten wir bei Gericht meist das Problem, dass die Leute einfach aufhörten zu zahlen mit der Begründung Eröffnung des Insolvenzverfahrens."[/quote]

    Was heißt denn hier "das Problem"? Der Insolvenzschuldner darf nicht mehr zahlen. Die LJK ist ein Insolvenzgläubiger wie jeder andere auch. Der Schuldner würde sich wegen Gläubigerbegünstigung - nicht erst ab Eröffnung - strafbar machen, § 283 c StGB...und der Insolvenzverwalter würde sich das Geld zurückholen! :)

  • Zitat: "Im übrigen hatten wir bei Gericht meist das Problem, dass die Leute einfach aufhörten zu zahlen mit der Begründung Eröffnung des Insolvenzverfahrens."

    Was heißt denn hier "das Problem"? Der Insolvenzschuldner darf nicht mehr zahlen. Die LJK ist ein Insolvenzgläubiger wie jeder andere auch. Der Schuldner würde sich wegen Gläubigerbegünstigung - nicht erst ab Eröffnung - strafbar machen, § 283 c StGB...und der Insolvenzverwalter würde sich das Geld zurückholen! :)



    Was aber dennoch für den zuständigen Sachbearbeiter, der das PKH-Verfahren bearbeitet, ein Problem darstellt ...

  • Was heißt denn hier "das Problem"? Der Insolvenzschuldner darf nicht mehr zahlen. Die LJK ist ein Insolvenzgläubiger wie jeder andere auch. Der Schuldner würde sich wegen Gläubigerbegünstigung - nicht erst ab Eröffnung - strafbar machen, § 283 c StGB...und der Insolvenzverwalter würde sich das Geld zurückholen! :)



    Die Problematik ist m.E. nicht ganz so drastisch:

    1. Wenn das InsVerfahren eröffnet ist, kann der Schuldner mit Mitteln, die dem Insolvenzbeschlag unterliegen, gar nicht mehr wirksam zahlen, § 81 InsO. Zahlt er aus seinem unpfändbaren, insolvenzfreien Einkommen (weil der die LJK so nett findet:)), ist das weder für die LJK ein Problem, noch für den Schuldner, weil die Obliegenheit zur Gläubigergleichbehandlung (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO) erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der WVP gilt. Die LJK kann natürlich nichts anderes machen als ihre Forderung anmelden (§ 87 InsO) - und vielleicht noch hoffen, dass der Schuldner sie nett findet.

    2. Ein Problem mit § 283c StGB gibt es nur bzw. erst, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine inkongruente Deckung erhält, d.h. wenn der Schuldner statt die Gerichtskosten zu zahlen seine Rolex schickt, eine Forderung abtritt o.ä. Wenn der Schuldner vorinsolvenzlich ganz normal auf eine fällige Forderung zahlt, dann droht schlimmstenfalls die Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO (unter den dort genannten Voraussetzungen), sonst aber nichts.

  • Es gibt einen ausführlichen Aufsatz zum Thema Anmeldung in Insolvenz: "Die Anmeldung von Prozesskostenhilfeforderungen im Insolvenzverfahren", Rpfleger 2005, S. 404ff. An diesem orientiere ich mich.
    Wenn ich es meistens auch ziemlich sinnlos finde.
    Ich habe damals nach Erscheinen des Aufsatzes unsere Revisorin gefragt, ob wir wirklich die Kosten immer so anmelden wollen, auch bei PKH o. R., und sie wollte es so.
    So melde ich bei PKH o. R. als bedingte Forderung, bei PKH m. R. als unbedingte Forderung an.
    Dass teilweise die Einziehung auf die LOK übertragen wird, habe ich von Kolleginnen an anderen Gerichten auch schon gehört, finde es aber seltsam. Die LOK dürfte ja nur die PKH-Vergütung und die Gerichtskosten anmelden, die weitere Vergütung wohl kaum. Die melde ich (treu dem Aufsatz folgend) immer in Prozessstandschaft für den Anwalt mit an.

    Was die Zustimmung zu Schuldenbereinigung betrifft, hat schon vor etlichen Jahren der früher zuständige Revisor die Ansicht vertreten, das falle im weitesten Sinne unter § 120 IV ZPO, so dass das der Rechtspfleger entscheiden könne. Von mir aus. Damit kann ich leben ;).

    Wir haben hier auch oft das praktische Problem, daß wir gar nicht mitbekommen, daß Insolvenz eröffnet ist und daher Kosten angemeldet werden könnten/müssten. Manchmal überprüft man den Kostenschuldner gemäß § 120 IV ZPO und erfährt dann, daß der doch schon laaang in Insolvenz ist und natürlich die Anmeldungsfrist abgelaufen ist. Das ist echt ärgerlich. Die Insolvenzeröffnungsbeschlüsse gehen wohl an die Zivil- und die Zwangsvollstreckungsregistratur, aber die Familienabteilung guckt in die Röhre. Andererseits würde die Fam-Regi wahrscheinlich zusammenbrechen, wenn jetzt noch sämtliche Insolvenz-Eröffnungsbeschlüsse von ihr daraufhin überprüft werden müssten, ob eine PKH-Partei betroffen ist. Und dann käme die Akte zur RPfl'in, die dann als nächste zusammenbrechen würde.... Habt Ihr dieses Problem andernorts auch? Oder eine elegante Lösung gefunden?:nixweiss:

  • M. E. dürfte bei PKH ohne Raten gar nichts angemeldet werden.

    Stellt keine (derzeit) durchsetzbare Forderung dar, erst bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Partei. Wenn sich diese während der vier Jahre Überprüfungsfrist nicht ändern, müsste er nicht zahlen. Wenn diese Forderung mit zur Inso-Tabelle angemeldet wird, liegt quasi eine Benachteiligung der PKH-Partei bzw. der anderen Gläubiger vor.

    Bei PKH m. R. ist ja die weitere Vergütung mit einzuziehen, geht also in den Forderungsbetrag ein, der der Landesjustizkasse neben der monatlichen Ratenhöhe auch mitgeteilt wird. Folglich könnte die LJK auch die gesamte Forderung anmelden, weil diese ja wie Gerichtskosten behandelt wird.

  • @Borrelio
    Wenn man die PKH-(Rück-)Forderung als aufschiebend bedingte betrachten kann (:confused:), dann darf sie auch angemeldet werden. Steht zwar nicht explizit im Gesetz, ergibt sich aber mittelbar aus §§ 77 III Nr. 1, 95 I, 191 InsO (vgl. HK-Eickmann, InsO, § 42 Rz. 5).

    Für noch nicht fällige Forderungen gilt unmittelbar § 41 InsO.

  • Ich habe den Thread vorsorglich mal in das Subforum "Insolvenz" verschoben.

    13
    (Mod.)


    @ 13: Wäre der Thread nicht besser unter dem Thema "Prozesskostenhilfe" oder fachübergreifende Themen aufgehoben? Insolvenzler werden sich für die Probleme von uns Zivilisten und Fam'lern bei PKH wahrscheinlich weniger interessieren. Umgekehrt hätte ich diesen Thread nicht gefunden, wenn er nicht noch im Portal gestanden hätte, denn bei Inso guck ich nie rein.:cool:

  • M. E. dürfte bei PKH ohne Raten gar nichts angemeldet werden.

    Stellt keine (derzeit) durchsetzbare Forderung dar, erst bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Partei. Wenn sich diese während der vier Jahre Überprüfungsfrist nicht ändern, müsste er nicht zahlen. Wenn diese Forderung mit zur Inso-Tabelle angemeldet wird, liegt quasi eine Benachteiligung der PKH-Partei bzw. der anderen Gläubiger vor.

    Bei PKH m. R. ist ja die weitere Vergütung mit einzuziehen, geht also in den Forderungsbetrag ein, der der Landesjustizkasse neben der monatlichen Ratenhöhe auch mitgeteilt wird. Folglich könnte die LJK auch die gesamte Forderung anmelden, weil diese ja wie Gerichtskosten behandelt wird.



    Keine Angst, den anderen Gläubigern passiert nix, wenn ich bei PKH o. R. bedingt anmelde - meistens lege ich die Akte danach ohnehin wech, weil sich eine Überprüfung nicht lohnt :gruebel: und weil sonst die Anmelefrist rum ist, falls ich in 4 Jahren feststellen sollte, dass derjenige jetzt was zahlen könnte... Eigentlich mach ich das nur für die Revisorin :oops:.

    Bzgl. der weiteren Vergütung habe ich deshalb Bedenken, daß die LOK das als Gläubigerin einziehen darf, weil insoweit ja kein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist - schließlich hat der RA ja noch keine weitere Vergütung erhalten. Zugegeben, ein eher theoretisches Problem, denn bei welchem Schuldner kommt schon so viel zusammen, dass von der Inso-Quote auch noch die weitere Vergütung gedeckt wird. :D

  • Keine Angst, den anderen Gläubigern passiert nix, wenn ich bei PKH o. R. bedingt anmelde - meistens lege ich die Akte danach ohnehin wech, weil sich eine Überprüfung nicht lohnt :gruebel: und weil sonst die Anmelefrist rum ist, falls ich in 4 Jahren feststellen sollte, dass derjenige jetzt was zahlen könnte... Eigentlich mach ich das nur für die Revisorin :oops:.




    Un wie läuft es in den Fällen, wo eine Überprüfung der PKH o. R. lohnt? Ich dachte, mit der Anmeldung als Inso-Forderung hat sich diese ohnehin erledigt, da ja mit der Anmeldung schon Geltendmachung. :gruebel:

  • Keine Angst, den anderen Gläubigern passiert nix, wenn ich bei PKH o. R. bedingt anmelde - meistens lege ich die Akte danach ohnehin wech, weil sich eine Überprüfung nicht lohnt :gruebel: und weil sonst die Anmelefrist rum ist, falls ich in 4 Jahren feststellen sollte, dass derjenige jetzt was zahlen könnte... Eigentlich mach ich das nur für die Revisorin :oops:.




    Un wie läuft es in den Fällen, wo eine Überprüfung der PKH o. R. lohnt? Ich dachte, mit der Anmeldung als Inso-Forderung hat sich diese ohnehin erledigt, da ja mit der Anmeldung schon Geltendmachung. :gruebel:



    Wenn die Überprüfung gemäß § 120 IV ZPO ergeben würde, dass die PKH tatsächlich abzuändern ist in PKH mit Raten oder die PKH zu entziehen wäre, dann würde ich dem Verwalter gegenüber erklären, dass nun die Bedingung eingetreten und die bedingte Forderung eine unbedingte Forderung geworden ist.

  • Also unsere Bezirksrevisoren sagen auch, dass bei PKH oR gar keine Forderung besteht, also auch nichts angemeldet wird.
    Für die Zustimmung zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan wäre die Gerichtskasse zuständig, für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Behördenleitung des Gerichts ( nach dem Erlasss über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz... ).

  • Also, da ich mehrere Jahre beim Insolvenzgericht gearbeitet habe und gesehen habe, welch Wahnsinns-Quoten da bei den nat. Personen rumkommen, melde ich in den PKH-Sachen guten Gewissens nichts an.:teufel:

  • Also, da ich mehrere Jahre beim Insolvenzgericht gearbeitet habe und gesehen habe, welch Wahnsinns-Quoten da bei den nat. Personen rumkommen, melde ich in den PKH-Sachen guten Gewissens nichts an.:teufel:



    Die Vernunft gibt Dir völlig Recht!

  • Hallo zusammen, ich habe hier folgenden Fall:

    Bewilligt war VKH ohne Raten. Verfahren wurde 2013 erledigt; die 2016 vollzogene Überprüfung erbrachte, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

    Nun bittet die Partei um eine Forderungsaufstellung gemäß § 305 II InsO. Nach den bisherigen Ausführungen hier bin ich ebenfalls der Ansicht, es handelt sich hier um eine bedingte Forderung.

    Ist es nun richtig, die Sache zuständigkeitshalber mit dem Entwurf unserer Kostenrechnung an die Gerichtskasse weiterzugeben?

  • Kommt sicher auf eure landesrechtlichen Bestimmungen an, die dazu existieren sollten.

    Andererseits hat aus meiner Sicht die Staatskasse derzeit überhaupt keine Forderung, da offenbar die Anordnung von Zahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt.

    Das hieße ja sonst, dass ggf. eine Berücksichtigung der Forderung im Schuldenbereinigungsplan erfolgt und ggf. eine Zahlung darauf, obwohl in den vier Jahren Überprüfungsfrist eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Partei nie eingetreten wäre. Mit anderen Worten, die Staatskasse erhielte dadurch Gelder, die ihr bei ratenfreier PKH eigentlich nicht zustünden. Das widerspräche schon den PKH-Vorschriften, da eine zu leistende Zahlung nur durch das Gericht angeordnet werden kann.

  • Ich denke auch, dass die Gerichtskasse zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht ins Boot zu holen ist.

    Zumindest in Sachsen ist bei VKH ohne Zahlungsbestimmungen die Kostenrechnung erst zu fertigen (und an die Gerichtskasse zwecks Anmeldung zu übermitteln), sobald das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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