Hinterlegung- hinterlegtes Sparbuch auflösen?

  • @rusu
    Wie kommst du darauf, dass bei uns Sparbücher auf den Namen des Pflegers hinterlegt werden?:gruebel: Die Sparbücher werden natürlich für die unbekannten Erben des XY hinterlegt. Nachweis hat hier wohl eher gegenüber der Hinterlegungsstelle zu erfolgen, die auf entsprechenden Antrag nebst Nachweisen einen Herausgabeantrag an die Landesjustizkasse sendet. Das funktioniert hier völlig unproblematisch und hat für die Berechtigten den Vorteil, dass sie wenigstens ein bißchen Zinsen erhalten. In Brandenburg ist es nämlich ähnlich wie in Thüringen, dass keine Verzinsung der Hinterlegungsmasse erfolgt.
    Also bitte nicht mit dem Ausgangsfall vermischen. Bei uns werden keine Sparbücher auf den Namen des Nachlasspflegers hinterlegt.:diskussio

  • Bei uns werden keine Sparbücher auf den Namen des Nachlasspflegers hinterlegt.:diskussio




    ... wohl aber Erbengelder auf Namen des Nachlasspflegers angelegt....:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @rusu :confused: Wie kommst du darauf, dass bei uns Sparbücher auf den Namen des Nachlasspflegers hinterlegt werden. Der Nachlasspfleger hinterlegt Sparbücher auf den Namen der unbekannten Erben des XY. Das hat den Vorteil, dass diese wenigsten Zinsen erhalten. :) Im Land Brandenburg erfolgt nämlich ähnlich wie in Thüringen keine Verzinsung der Hinterlegungsmasse. Der Nachweis wird im Übrigen nicht gegenüber der Bank, sondern gegenüber der Hinterlegungsstelle geführt. Herausgabe erfolgt aufgrund Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle an die Landesjustizkasse, sobald die Erben einen entsprechenden Antrag nebst Nachweisen gestellt haben. Das funktioniert alles recht unproblematisch. Also bitte nicht mit dem Ausgangsfall verwechseln.:teufel:

  • Sorry, habe ausversehen doppelt gevotet.:D

    TL Wie meinst du das, Erbengelder auf den Namen des Nachlasspflegers angelegt...???:gruebel:

    Für den Nachlasspfleger ist die Hinterlegung der letzte Akt der Pflegschaft. Danach erfolgt Aufhebung und gut ist. Der Vorgang wird dann nur noch bei der Hinterlegungsstelle geführt. Der Nachlasspfleger ist eigentlich aus der Sache raus.:strecker

  • Milla:

    Sorry, hab´dich mit Langmaack und dessen Ausgangssachverhalt verwechselt:(

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Für den Nachlasspfleger ist die Hinterlegung der letzte Akt der Pflegschaft. Danach erfolgt Aufhebung und gut ist. Der Vorgang wird dann nur noch bei der Hinterlegungsstelle geführt. Der Nachlasspfleger ist eigentlich aus der Sache raus.:strecker



    :daumenrau *zustimm*

  • Mein Lösungsvorschlag (wenn du Nachlassrechtspfleger bist):
    Wegen des Vergütungsproblems würde ich keine neue Pflegschaft anordnen, sondern die alte Pflegschaft mit eingeschränktem Wirkungskreis wieder aufleben lassen. Weitere Vergütung gibt’s dann nicht.
    Die Hinterlegungsstelle würde ich als Nachlassgericht ersuchen, das Sparbuch an den Pfleger herauszugeben, zugleich würde ich die Auflösung genehmigen, der Pfleger geht zur Bank, löst das Sparbuch auf und hinterlegt das Geld, weist dem Nachlassgericht die Hinterlegung nach.
    Zugleich könnte man überlegen, ob nicht Fiskuserbrecht festzustellen ist, dann spart man sich eine neue Hinterlegung.

  • Als Hinterlegungsrechtspfleger kannst du bei Hinterlegung für die unbekannten Erben nur an die Erben herausgeben. Dein Job ist dann erledigt. Es könnte aber sein, daß die Erben später bei der Bank Probleme bei der Auszahlung bekommen und sich bei dir beschweren. Ob die Bank zu einem späteren Zeitpunkt noch die gleiche Auffassung vertritt, kann man nie wissen. Allein um Beschwerden vorzubeugen, könntest du beim Nachlassgericht anregen, etwas Ordnung zu schaffen (s.o). Klappt das nicht, kannst du als Hinterlegungsstelle zur Zeit nichts unternehmen.

  • @ Milla
    habe gerade erst reingesehen, daher die verspätete Antwort. Das Sparbuch wird natürlich zu Gunsten der Erben hinterlegt. Aber das Sparbuch ist auf den Nachlasspfleger ausgestellt. Wenn das Sparbuch an Erben herausgeben wird und diese es der Bank vorlegen, stimmen Kontoinhaber und Vorleger nicht überein. Die Bank wird also Nachweise verlangen. Hier hilft ein Erbschein nichts, weil der Erblasser nicht Kontoinhaber war. Das einzige Legitimationspapier wäre die Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle, dies dürfte die Bänker aber kaum überzeugen.

    Was die Zinsen angeht , die Werthinterlegung ist kostenpflichtig, es könnte allerdings wie bei den Zinsen Unterschiede bei den Ländern geben. Es ist eine Rahmengebühr von 8- 250 €. Ein Sparbuch mit 1,8 % Zinsen muss u. U. längere Zeit liegen bis diese Kosten verdient sind.

    Wenn ich die Landesjustizkasse erwähnt habe, so deshalb, weil es einen ziemliche Aufwand bedeutet, die Werthinterlegungen nach den Sparbüchern zu durchforsten und diese dann der Bank zur Zinsgutschrift vorzulegen. Es besteht auch die Gefahr, dass dies versäumt wird. Ich denke jeder Hinterlegungen macht, wird gelegentlich auf derartige Versäumnisse stoßen. Damit können sich die Zinsen nochmals verkleinern.

    Im Hinblick auf die Probleme ist das Zinsargument nicht überzeugend. Wenn das Geld schon gewinnbringend angelegt werden soll (warum eigentlich?), dann ist ein Sparbuch wohl die schlechteste Lösung. Ein Sparbuch ist doch nur der Beweis, dass jemand von Geldanlage keine Ahnung hat.

  • Ich habe ein ganz ähnliches Problem:

    Sparbuch hinterlegt für die unbekannten Erben des Max Meier.

    Die Bank hat die Sparbücher auf ein Loseblattsystem umgestellt und hätte nun gerne das hinterlegte Sparbuch zurück, um diese Umstellung auch hier vorzunehmen.

    Wäre das irgendwie möglich? Wenn ja, was ist mit den jährlichen Kontoauszügen? Sind die dann wie das Sparbuch zu behandeln und jeweils zu hinterlegen?

    Alternativ - das wäre der Bank lieber - wird vorgeschlagen, das Sparbuch aufzulösen und das Geld zu hinterlegen. Aber das kann ich als Hinterlegungsstelle ja nicht veranlassen, oder?

  • Eine Auflösung kommt m.E. derzeit nicht in Betracht. Hierzu müsste ja jemand für den Empfangsberechtigten mitwirken und die HL-Stelle darf ja nur die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrnehmen, wozu ich die Auflösung nicht zählen würde.

    Ich halte es aber für zulässig, das gebundene Sparbuch gegen ein Loseblatt-Sparbuch auszutauschen, sofern sich dabei nur die äußere Form und nicht etwa auch Vertragsbedingungen ändern.

    Die Frage ist nur, wie man das "technisch" abwickelt. Herausgabeverfügung an Bank und später Erlass einer Annahmeanordnung für das Loseblatt-Buch zum selben Verfahren oder genügt eine Art "Austauschverfügung"? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es zeigt sich wieder einmal, wie blöd es ist, wenn Sparbücher und nicht Gelder hinterlegt wwrden.

    Ich weiß, dass es Hinterlegungsstellen gibt, die die Sparbücher 1x im Jahr an die Banken senden, damit diese dort nachgetragen werden können. Ob und wo das geregelt ist/war, kann ich nicht sagen. Ich persönlich halte das aber für gefährlich.

    Die Hinterlegung eines Sparbuches ist keine Geldhinterlegung sondern die Hinterlegung einer Urkunde/Wertsache. Von daher meine ich nicht, dass man hier einfach das Sparbuch herausgeben und durch eine Loseblattsammlung ersetzen kann; gleichwohl das ja auch wieder Urkunden wäre; aber eben andere.

    Sollte also in der jeweiligen Hinterlegungsordnung dazu nichts gesagt sein, würde ich das auch nicht zulassen.

    Die Auflösung des Kontos und die Hinterlegung des entsprechen den Geldbetrages geht jedoch so niemals. Das ist ohne entsprechendes Herausgabeersuchen eines zuständigen Gerichts oder des Hinterlegungsempfängers unzulässig.

    Woher stammt denn das Sparbuch? Aus einem Nachlass? Kannst/willst du evtl. beim Nachlassgericht nach den Erben fragen oder eine Pflegschaft anregen?

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  • <Es zeigt sich wieder einmal, wie blöd es ist, wenn Sparbücher und nicht Gelder hinterlegt wwrden.>

    Ich versuch das den Hinterlegern auch immer auszureden.

    <Die Auflösung des Kontos und die Hinterlegung des entsprechen den Geldbetrages geht jedoch so niemals. Das ist ohne entsprechendes Herausgabeersuchen eines zuständigen Gerichts oder des Hinterlegungsempfängers unzulässig.>

    Sehe ich auch so.

    <Woher stammt denn das Sparbuch? Aus einem Nachlass? Kannst/willst du evtl. beim Nachlassgericht nach den Erben fragen oder eine Pflegschaft anregen?>

    Ja. Das Sparbuch stammt aus einem Nachlass. Der Erblasser ist am 28.06.1979 verstorben. Das Sparbuch wurde im Jahr 2000 hinterlegt.

    Erben sind nicht bekannt.

  • Wieviel Geld ist auf dem Konto?

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  • Um die 5.000 Euro.

    Ich hatte ja noch die Idee, ob man nicht auch das Fiskuserbrecht feststellen könnte. Ohne in die Nachlassakte geschaut zu haben, vermute ich mal, dass gesetzliche Erben festzustellen wahrscheinlich ziemlich ausgeschlossen ist.

  • Genau das würde ich beim NLG anregen...

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